OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Ca 10572/10

ARBG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Langjährige, regelmäßig in gleicher Höhe geleistete Betriebsrenten können durch betriebliche Übung einen verbindlichen Anspruch begründen. • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine vermeintlich frühere höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, wenn diese nie eine entsprechende Berechnungsvorgabe für den konkreten Versorgungsfall enthielt. • Bei unklaren Regelungen der Versorgungszusage können wiederholte, identische Rentenzahlungen und die dazu übermittelte Berechnung eine fehlende Regelungslücke ausfüllen und Vertrauen begründen.
Entscheidungsgründe
Betriebsrente: Entstehen eines Anspruchs durch betriebliche Übung bei langjähriger, gleichbleibender Zahlung • Langjährige, regelmäßig in gleicher Höhe geleistete Betriebsrenten können durch betriebliche Übung einen verbindlichen Anspruch begründen. • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine vermeintlich frühere höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, wenn diese nie eine entsprechende Berechnungsvorgabe für den konkreten Versorgungsfall enthielt. • Bei unklaren Regelungen der Versorgungszusage können wiederholte, identische Rentenzahlungen und die dazu übermittelte Berechnung eine fehlende Regelungslücke ausfüllen und Vertrauen begründen. Der 1926 geborene Kläger war 1952–1987 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt seit 1987 eine betriebliche Altersrente auf Grundlage des K+S-Statuts von zunächst 2.609 DM (später 1.408,60 €). Ab September 2009 zahlte die Beklagte die Rente nur noch in reduzierter Höhe (zuerst 1.125 €, ab 1.2.2011 1.105 €) mit Verweis auf eine Rechtsprechungsänderung. Der Kläger verlangt die Weiterzahlung der bisher gezahlten höheren Rente und die Nachzahlung der Differenzen ab September 2009. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe zuvor nur normengerecht gehandelt und eine betriebliche Übung liege nicht vor, da frühere BAG-Rechtsprechung angeblich eine andere Berechnung nahegelegt habe. • Anspruchsgrundlage ist hier die betriebliche Übung, die als Rechtsquelle für die betriebliche Altersversorgung ausdrücklich anerkannt ist (§ 1b Abs.1 Satz4 BetrAVG). • Betriebliche Übung setzt ein gleichförmiges, wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers voraus, aus dem die Arbeitnehmer berechtigterweise auf Fortbestand der Leistung schließen durften; Entscheidend sind Vertrauensschutz nach § 242 BGB sowie Auslegung nach §§ 133,157 BGB. • Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe früher aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung anders rechnen müssen, weil die von ihr behauptete einschlägige Rechtsprechung für den hier relevanten Versorgungsfall nicht bestanden hat. Relevante BAG-Entscheidungen zeigen, dass keine verbindliche Vorgabe bestand, die die von der Beklagten ursprünglich gezahlte Berechnung gestützt hätte. • Die langjährige, einheitliche Berechnung und Zahlung der höheren Rente füllt in den Augen der Rentenberechtigten eine Regelungslücke des Statuts und schafft damit den objektiven Eindruck einer verbindlichen Zusage; ein erkennbarer Widerspruch zur Versorgungsordnung lag nicht entgegen. • Konkrete Normen und Rechtsprechung: § 1b Abs.1 Satz4 BetrAVG (Anerkennung betrieblicher Übung), Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie Auslegungsregeln (§§ 133,157 BGB); maßgebliche BAG-Entscheidungen werden herangezogen (u.a. 3 AZR 338/89; 3 AZR 164/00; 3 AZR 520/90; 5 AZR 455/07). Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der aufgelaufenen Differenzen in Höhe von 9.679,13 € nebst Zinsen sowie zur weiteren monatlichen Zahlung von insgesamt 1.408,61 € ab 01.06.2012 (bestehend aus den unstreitigen 1.105,00 € zuzüglich 303,61 €). Die Kammer geht davon aus, dass durch die langjährige, gleichbleibende Berechnung und Auszahlung eine betriebliche Übung entstanden ist, die den Kläger gegenüber der Beklagten bindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend führt das Gericht aus, dass eine behauptete frühere Rechtsprechung, die die von der Beklagten reduzierte Berechnung rechtfertigen könnte, für den konkreten Versorgungsfall nicht besteht und daher das Vertrauen des Klägers in die bisherige Rentenhöhe schutzwürdig ist.