Beschluss
5 BV 208/11
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:0525.5BV208.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Betriebsschließung eines Werkes in Cadiz, Spanien. 3 Der Antragsteller (Beteiligter zu 1)) ist der............., die Beteiligten 2) bis 4) sind Arbeitgeber. 4 In einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen: 8 BVGa 17/11 = 13 Ta 267/11) hatte das Arbeitsgericht den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. 5 Das LAG Köln hat durch Beschluss zwar die örtliche Zuständigkeit bejaht, den Antrag jedoch in der Sache als unbegründet zurückgewiesen (LAG Bl. 141 ff. d.A.). Das LAG hat in seinem Beschluss ausgeführt, es seien zwar die Unterrichtungs und Anhörungspflichten verletzt worden (Bl. 145 - 148 d.A.), den Antrag jedoch wegen fehlender Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen (Bl. 148 ff. d.A.). 6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten kann auf die Entscheidung des LAG Köln verwiesen werden. 7 Der Beteiligte zu 1) trägt vor, den Unterrichtungs- und Anhörungspflichten sei erst im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens der Beteiligten zu 2) bis 4) nachgekommen worden. 8 Er ist zunächst weiter der Ansicht, wie auch durch den Beschluss des LAG Köln bestätigt, sei das angerufene Arbeitsgericht Köln örtlich zuständig, da nach dem Vortrag des Antragstellers die zentrale Leitung bei der Beteiligten zu 4) in Kerpen liege, wo auch der Europäische Betriebsrat seinen Sitz habe gemäß § 2 Abs. 2 EBRG. 9 Er ist weiter der Ansicht, das Unterrichtungs und Anhörungsrecht des Beteiligten zu 1) nach § 30 Abs. 1 EBRG sei verletzt worden. 10 Nach Art. 11 Abs. 2 der einschlägigen europäischen Richtlinie über europäische Betriebsräte die in die Mitgliedsstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, "dass Verwaltungs oder Gerichtsverfahren vorhanden sind, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann". 11 Er ist weiter der Ansicht, entgegen der vom LAG seinen Beschluss vertretenden Auffassung stellten die im EBRG vorgesehenen Bußgelder keine ausreichende Regelung dar, um das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) wahren zu können. 12 Die richtlinienkonforme Auslegung der bestehenden Regelungen sei deshalb nur in der Weise möglich, die Vorschrift des § 23 BetrVG auch für den europäischen Betriebsrat entsprechend anzuwenden. So geschehe dies zumindest in einigen Ländern der EG ja auch. 13 Andernfalls müsse das Gericht die Frage zunächst dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. 14 Er beantragt deshalb, 15 1. den Antragsgegnerinnen und Beteiligten zu 2) bis 4) aufzugeben, es zu unterlassen, 16 - 17 Betriebsstilllegungen im Betrieb der Antragsgegnerinnen in Ländern der europäischen Union durchzuführen, ohne den europäischen Betriebsrat zuvor zu informieren und zu konsultieren; 18 hilfsweise, 19 - das Werk Cadiz in Spanien stillzulegen; 20 hilfsweise, 21 - betriebsbedingte Kündigungen oder Änderungskündigungen gegenüber den beschäftigten Arbeitnehmern im Werk Cadiz in Spanien zu erklären; 22 hilfsweise, 23 - Gespräche mit Arbeitnehmern in Cadiz in Spanien über die Beendigung deren Arbeitsverhältnisse oder künftige Weiterbeschäftigung in anderen Werken der Visteon Gruppe zu führen, ohne den europäischen Betriebsrat zuvor zu informieren und zu konsultieren; 24 2. den Antragsgegnerinnen und Beteiligten zu 4) für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in einer der Höhe nach Ermessen des Gerichtes anzudrohen. 25 Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen, 26 die Anträge zurückzuweisen. 27 Sie rügen zunächst weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln. 28 Denn die zentrale Leitung habe nicht bei der Beteiligten zu 4) in Kerpen, sondern bei der Beteiligten zu 2) in England ihren Sitz. Dies begründe deshalb keine örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. 29 In der Sache rügen sie weiter die gestellten Anträge als unzulässige Globalanträge. 30 Sie seien aber auch materiell unbegründet. 31 Zunächst ergebe sich dies bereits daraus, dass englisches Recht anzuwenden wäre, das keinen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Verletzungen von Informations und Anhörungsrechten vorsehe. 32 Auch die zwischen den Parteien geltende Vereinbarung über die Errichtung eines europäischen Betriebsrates sehe keinen Unterlassungsanspruch vor. 33 Nach Kenntnis der Antragsgegnerseite sei der einzige von 27 Mitgliedsstaaten, der einen Unterlassungsanspruch vorsehe, Frankreich. Rechtsvergleichend sei somit kein entsprechender Unterlassungsanspruch für das deutsche Recht gegeben. 34 Wie auch bereits vom LAG zutreffend ausgeführt, sei § 23 BetrVG auf den europäischen Betriebsrat nicht anwendbar. 35 Eine analoge Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes scheide aus, weil die Anhörungs und Unterrichtungsrechte des europäischen Betriebsrats nicht mit den Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates im Betriebsverfassungsgesetz vergleichbar seien. Für eine Analogie bedürfe es stets einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. 36 Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an beiden Voraussetzungen. 37 Eine planwidrige Regelungslücke fehle, da die fehlende Normierung eines Unterlassungsanspruchs vom Gesetzgeber gewollt sei. 38 Der Deutsche Bundestag habe gerade keinen Unterlassungsanspruch bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG in das EBRG aufgenommen. Der entsprechende Gesetzgebungsantrag der SPDFraktion sei bewusst nicht umgesetzt worden. 39 Eine entsprechende Anwendung der zu Unterlassungsansprüchen des Betriebsrates entwickelten Grundsätze auf den europäischen Betriebsrat sei auch nicht interessengerecht. 40 Für den europäischen Betriebsrat bestünden keine dem § 87 Abs. 1 BetrVG entsprechende Mitbestimmungsrechte. 41 Das gelte auch für eine Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff. BetrVG, bei der trotz eines starken Mitwirkungsrechtes und einer Pflicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten sei, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch bestehe. 42 Einen derartigen Unterlassungsanspruch bei dem vergleichsweise schwachen Mitwirkungsrecht des europäischen Betriebsrates anzunehmen, wäre somit per se systemwidrig, da so das Recht auf Unterrichtung und auf Anhörung in ein Mitbestimmungsrecht umfunktioniert würde. 43 Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt einschließlich der Anlagen sowie auf das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren wird ergänzend Bezug genommen. 44 II. Die Anträge sind nicht begründet. 45 Zunächst bestehen erhebliche Zweifel, ob die zentrale Leitung tatsächlich in Kerpen angesiedelt ist oder vielmehr in England. Trifft letzteres zu, wären die Anträge ohnehin zurückzuweisen gewesen, ohne dass es darauf ankommt, ob es einen entsprechenden Unterlassungsanspruch im englischen Recht überhaupt gibt. 46 Die Frage mag jedoch dahinstehen, es kann zu Gunsten der Antragstellerseite unterstellt werden, die örtliche Zuständigkeit wäre gegeben. 47 Es kann weiter auch dahinstehen, ob die Anträge nicht bereits als Globalanträge unzulässig und deshalb zurückzuweisen sind. 48 Denn jedenfalls sind sie in der Sache nicht begründet, ohne dass es einer Vorlage an den EuGH bedarf. 49 Wie von der Antragsgegnerseite zutreffend ausgeführt, ist bei der Verabschiedung des europäischen Betriebsrätegesetzes ausdrücklich kein Unterlassungsanspruch normiert worden, obwohl die SPDFraktion dies zunächst beantragt hatte. 50 Auch für eine analoge Anwendung des § 23 BetrVG besteht kein Raum. 51 Denn eine solche analoge Anwendung würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. 52 Da jedoch bewusst ein möglicher Unterlassungsanspruch nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist, wollte der Gesetzgeber dies jedenfalls nicht in dieser Form regeln. Er hat sich vielmehr auf bloße Sanktionen bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten beschränkt. 53 Zutreffend weisen die Antragsgegner weiter auch darauf hin, dass kein Anlass für eine Analogie besteht, weil nämlich die auf die in § 87 ff. sowie §§ 111 ff. BetrVG normierten starken Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates mit der Sanktion des § 23 BetrVG abgestellt wird. 54 Darüber hinaus ist es durchaus umstritten, ob § 23 BetrVG auch im Falle von Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG einen Unterlassungsanspruch gewährt, oder ob dieser nicht durch die Sanktionsmöglichkeiten auf Grund § 113 BetrVG abschließend für den Fall der Betriebsänderung geregelt ist. 55 Die Anträge waren daher insgesamt zurückzuweisen. 56 gez. Wester