Urteil
4 Ca 2715/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:0112.4CA2715.10.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Die Berufung für den Beklagten wird nicht zugelassen.
5. Streitwert: 21.859,05 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Die Berufung für den Beklagten wird nicht zugelassen. 5. Streitwert: 21.859,05 €. Tatbestand Die Klägerin war aufgrund eines sog. Entwicklungshelfer-Dienstvertrages vom 6.6.2008/ 4.8.2008, Anlage K 1, Bl. 21-31 d.A., als Friedensfachkraft und Beraterin für die ….., im Vertrag als Dienstgeber bezeichnet, mit Wirkung ab 25.6.2008 in Uganda tätig. Nach einem Unfall während einer Abendveranstaltung im Juni 09 kehrte die Klägerin zur Behandlung nach Deutschland zurück. Sie ist seitdem arbeitsunfähig krank. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16.3.2010, Anlage K 2, Bl. 32 d.A., „den mit Ihnen bestehenden Dienstvertrag vorsorglich zum 30. April 2010.“ Die Vergütung der Klägerin wurde bis zum 30.4.2010 abgerechnet, Endabrechnung vom 24.8.2010, Bl. 83 d.A.. Mit ihrer am 1.4.2010 bei Gericht eingegangenen Klage, die zunächst bis zur entsprechenden Rücknahme auch gegen die …… in Uganda gerichtet war, wehrt sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung. Sie hält sie für sozial ungerechtfertigt. Es habe sich im Juni 2009 um einen dienstlichen Unfall gehandelt. Es bestünde weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Grund zur vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Sie sieht im Vorgehen des Beklagten einen untauglichen Versuch, sich ohne Grund von einer aufgrund eines dienstlichen Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiterin zu trennen. Weiter begehrt die Klägerin eine Differenz zum Unterhaltsgeld in Höhe von 156 € für die Monate Mai und Juni 2010 (von der Unfallkasse des Bundes erhaltenes Unterhaltsgeld 3.522 € statt pro Monat 1.839 €). Für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum Vertragsende am 30.6.2011 begehrt die Klägerin eine Differenz in Höhe von 6.163,30 € (23.052 € zu beanspruchendes Unterhaltsgeld abzüglich Tagegeld von 10.155,10 €, abzüglich Arbeitslosengeld von 6.889,60 €). Weiter begehrt die Klägerin Zahlung von Wiedereingliederungshilfe für sich und ihren Ehepartner für die Zeit vom 1.5.2010 bis zum 30.6.2011 in Höhe von 4.298 € (307 € monatlich x 14 Monate). Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 2.500 €. Sie trägt hierzu vor, sie habe wegen des schweren Unfalls Uganda kurzfristig verlassen müssen und ihre persönlichen Gegenstände, insbesondere Kleidung und Haushaltsgegenstände in Uganda zurücklassen müssen. Diese hätte einen geschätzten Wert von mindestens 3.000 €. Die Klägerin beruft sich auf eine Liste mit Gegenständen, mit denen die Klägerin im Juli 2008 ausgereist sei, Bl. 134-136 d.A., mit den entsprechenden Vermerken am Rande. Die Beklagte sei verpflichtet, am Ende des Entwicklungsdienstes eine sog. Rückkehreruntersuchung durchzuführen. Hierauf hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Anspruch. Die Klägerin sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Rückkehreruntersuchung durchzuführen, auch weil sich die Beklagte weigere, die Kosten zu übernehmen. Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsgeldes in Höhe von 2.380,75 €. Es seien nicht nur 12 sondern 13 Unterhaltsgelder pro Jahr vereinbart. Die Klägerin beruft sich auf eine Bescheinigung der Beklagten vom 25.2.2008, Anlage K 3, Bl. 81 d.A., danach habe die Klägerin im zweiten Jahr einen Anspruch auf 1.839 € und im dritten Jahr auf 1.921 €, tatsächlich habe die Klägerin im zweiten Jahr gem. Schreiben vom 24.8.2010 aber nur einen anteilmäßigen Betrag von 1.379,25 € erhalten, Klageforderung: Differenzbetrag 459,75 € plus Unterhaltsgeld für das dritte Jahr in Höhe von 1.921 €. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.3.2010 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 30.6.2011 fortbesteht; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.163,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.4.2011 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.298 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.4.2011 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 2.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.4.2011 zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Rückkehreruntersuchung anzubieten, und zwar für sich als auch für ihren Ehemann, Herrn …..; 6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.380,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.5.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt; die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, da es sich bei dem Einsatz der Klägerin im Entwicklungsdienst nicht um ein Arbeitsverhältnis handele, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Die Kündigung sei gem. § 13 Abs. 2.1. des Entwicklungshelferdienstvertrages wirksam. Die Klägerin habe nicht mehr an der Projektarbeit teilnehmen können und wollen. Ab dem Beendigungszeitpunkt bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsgelder. Ein Anspruch auf Erstattung der in Uganda zurückgelassenen persönlichen Gegenstände bestünde nicht, weder das Erfordernis einer plötzlichen Abreise noch den Unfall selbst habe die Beklagte zu vertreten. Der Unfall habe sich nicht während der Dienstzeit ereignet. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Rückkehruntersuchung anzubieten. Bei der Rückkehreruntersuchung handele es sich um eine Obliegenheit, der die Klägerin und ihr Ehemann hätten genügen müssen, und zwar unmittelbar nach der Rückkehr, weil sie den aktuellen gesundheitlichen Zustand unmittelbar nach der Rückkehr dokumentieren solle. Die Möglichkeit der Rückuntersuchung habe der Klägerin und ihrem Ehemann zum damaligen Zeitpunkt offen gestanden, die Klägerin sei ausdrücklich zur Untersuchung bei Herrn Dr. ….aufgefordert worden. Richtig sei, dass auf das 13. Unterhaltsgeld für das zweite Vertragsjahr 153,25 € zu wenig gezahlt worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist wirksam durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung mit Wirkung zum 30.4.2010 aufgelöst worden. Entwicklungshelfer sind keine Arbeitnehmer des Trägers des Entwicklungsdienstes (Münchener Handbuch des Arbeitsrechts/Giesen, 3. Auflage, § 326 Rn. 143; BAG v. 27.04.1977- 5 AZR 129/76 - zitiert nach juris). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer kein Arbeitsverhältnis (BT-Drucksache V 2696, S. 13 (zu § 16), S. 17 (zu Nr. 12), S. 20 (zu Nr. 12), BT-Drucksache V 3783, Begründung S. 5 zu § 16). Das erklärt sich daraus, dass der Entwicklungshelfer zugunsten des Trägers des Entwicklungsdienstes keine Dienste leistet. Der Wille des Gesetzgebers kommt deutlich auch darin zum Ausdruck, dass die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Entwicklungsdienstverhältnis den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen ist (§ 19 Abs. 1EhfG); das wäre entbehrlich gewesen, wenn das Rechtsverhältnis schon seiner Natur nach dem Arbeitsrecht zuzuordnen wäre, BAG a.a.O. Danach ist der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG kein Arbeitsvertrag. Allenfalls das Rechtsverhältnis zwischen dem Entwicklungshelfer und dem ausländischen Projektträger kann ein Arbeitsverhältnis sein. Die Klägerin hat die Klage gegen die ausländische Projektträgerin zurückgenommen, so dass deren Rechtsverhältnis vorliegend nicht mehr im Streit steht. Das Rechtsverhältnis zum Beklagten als inländischer sog. Träger des Entwicklungsdienstes im Sinne des § 2 EhfG ist ein Garantievertrag, für die das Entwicklungshelfer-Gesetz maßgebend ist. Dieses Gesetz ist eine Regelung, die sich nur an den inländischen sog. Träger des Entwicklungsdienstes im Sinne des § 2 EhfG wendet (BAG a.a.O.). Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beklagte zu den anerkannten Trägern des Entwicklungsdienstes gemäß § 2 EhfG zählt. Die Kündigung durch die Beklagte rechtfertigt sich als ordentliche fristgemäße Kündigung aus § 13 II a) und b) des Entwicklungshelferdienstvertrages vom 6.6.2008/ 4.8.2008. Danach kann der Beklagte das Rechtsverhältnis fristgemäß kündigen, wenn a) nach ärztlicher Feststellung Gesundheitsgründe einem Aufenthalt im Gastland entgegenstehen oder b) sonstige persönliche oder fachliche Voraussetzungen der Fachkraft für eine Mitarbeit im Projekt wegfallen. Die Klägerin war ununterbrochen seit Juni 2009 arbeitsunfähig krank. Sie war unstreitig nicht mehr in der Lage, die Leistungen in Uganda zu erbringen, nach ihrem Vortrag musste sie umgehend, ohne sich um ihre persönlichen Dinge kümmern zu können, Uganda verlassen. Daraus folgt, dass gesundheitliche, d.h. persönliche Gründen eine weitere Mitarbeit im Projekt unmöglich machten. Mit der Kündigung vom 16.3.2010 ist das Rechtsverhältnis entsprechend § 13 II Entwicklungshelferdienstvertrag mit der Frist von 6 Wochen zum Ende eines Vertragsmonats zum 30.4.2010 fristgemäß beendet worden. Die Klägerin hat aufgrund der wirksam ausgesprochenen Kündigung gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit ab 1.5.2010, weder auf die Differenz für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2010 in Höhe von 156 € noch auf Zahlung der Differenz von 6.163,30 € für die Zeit vom 1.7.2010 bis 30.6.2011. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 4.298 € für die Zeit vom 1.5.2010 bis 30.6.2011. Der Beklagte hat Wiedereingliederungshilfe, berechnet für die Zeit vom 1.3.2008 bis einschließlich 30.4.2010 in Höhe von monatlich 307 €, insgesamt 7.978,18 € gem. der Endabrechnung, Bl. 82 d.A. und der Abrechnung der Wiedereingliederungshilfe, Anlage K 5, Bl. 86 d.A., geleistet. Der Beklagte hat damit den Anspruch der Klägerin auf Wiedereingliederungshilfe entsprechend § 4 III f des Entwicklungshelferdienstvertrages, § 4 I Ziffer 2 EhfG in Verbindung mit dem Unterhaltsberechnungsbogen vom 25.2.2008, Anlage K 3, Bl. 81 d.A., mit dem die Klägerin ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat, erfüllt. Der Unterhaltsberechnungsbogen schlüsselt die einzelnen Geldleistungen gem. § 4 III Entwicklungshelferdienstvertrag auf. Darin ist einvernehmlich ausdrücklich geregelt, dass sich die Wiedereingliederungshilfe nach Vertragserfüllung mit monatlich 307 € berechnet. Die Berechnung ergibt sich damit aus dem Zeitraum der Vertragserfüllung. Die Wiedereingliederungshilfe berechnet sich aus der Zeit bis zum 30.4.2010, bis zum Zeitpunkt der auf Grund der ausgesprochenen Kündigung wirksamen Beendigung. Diese Berechnung entspricht den Anforderungen von § 4 I Ziffer 2 EhfG an eine angemessene Wiedereingliederungshilfe. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.500 € als Schadensersatz für die in Uganda verbliebenen persönlichen Gegenstände der Klägerin. Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, im Fall einer Kündigung die Kosten der Rückreise zu übernehmen, § 13 IV Entwicklungshelferdienstvertrag. Eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von zurückgelassenen Sachen ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die vorzeitige Abreise nicht verschuldet. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin trägt lediglich vor, die Erkrankung beruhe auf einem Arbeitsunfall, ohne dies näher zu substantiieren. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Unfall sich außerhalb der Arbeitszeit bei einer Abendveranstaltung ereignet hat. Hinweise auf einen Arbeitsunfall oder gar auf ein Verschulden an der Erkrankung der Klägerin sind hieraus nicht ersichtlich. Im Übrigen ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, warum es der Klägerin nicht möglich war, für eine ordnungsgemäße Verbringung der persönlichen Sachen nach Deutschland zu sorgen. Immerhin befand sich die Klägerin in Begleitung ihres Ehemanns, der sich für eine ordnungsgemäße Abwicklung hätte kümmern können. Es kommt deshalb vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der vermeintliche Schaden der Höhe nach substantiiert dargelegt worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Angebot einer Rückkehreruntersuchung für sich und ihren Ehemann. Aus § 15 Entwicklungshelferdienstvertrag ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet war, innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Dienstvertrages eine Abschlussuntersuchung durchführen zu lassen. Dieser Pflicht bzw. Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin sogar zum damaligen Zeitpunkt zur Untersuchung aufgefordert worden ist. Warum die Klägerin ihrer damaligen Obliegenheit nicht nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin nun eine Untersuchung anzubieten, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Zweck eine jetzige Untersuchung über zwei Jahre nach Ausreise erfüllen soll. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 153,25 € restliches 13. Unterhaltsgeld. Diesen Anspruch hat der Beklagte unstreitig gestellt. Er ergibt sich aus der Berechnung der Beklagten aus der Endabrechnung, Bl. 82 d.A.. Der Beklagte legt als 13. Unterhaltsgeld für das 1. Vertragsjahr 1.809,90 € und für das 2. Vertragsjahr 1.379,25 € zugrunde. Entsprechend dem Unterhaltsberechnungsbogen, Anlage K 3, sollte die Klägerin im ersten Jahr 1.761 € monatlich und im 2. Jahr 1.839 € erhalten. Für die Beschäftigungszeit vom 25.6.2008 bis zum 30.4.2010 ergibt sich daraus ein Anspruch auf das 13. Unterhaltsgeld in Höhe von insgesamt 3.319,04 € (1.761 € für das 1. Vertragsjahr und anteilig für den Rest 1.532,50 € plus nach der Berechnung der Kammer 25,54 €, anteilig für restliche 10 Monate und 5 Tage. Unter Berücksichtigung des gezahlten 13. Unterhaltsgeldes in Höhe von 3.189,15 € verbleibt entsprechend der Erklärung des Beklagten eine Restforderung in Höhe von 153,25 €, die von dem Beklagten für das zweite Vertragsjahr unstreitig gestellt wurde. Die Erkenntnis über die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 I BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 III GKG, § 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin B e r u f u n g eingelegt werden. Für den Beklagten ist mangels Zulassung der Berufung kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.