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Urteil

18 Ca 2932/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2011:1207.18CA2932.11.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 189,08 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 189,08 € festgesetzt. Tatbestand : Entsprechend § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nicht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 52,16 € zu. Dieser würde voraussetzen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anpassungsanspruch zustehen würde. Ein Anpassungsanspruch ist weder nach § 16 BetrAVG noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, an den Kläger eine um 3,26 € höhere Betriebsrente seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Lage des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die "Belange der Versorgungsempfänger” bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose entweder bestätigen oder entkräften. Insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (BAG v. 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05, juris) . Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG v. 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02, juris) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG v. 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02, juris) . Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 rechtfertigt keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Die Beklagte ist bei der Bewertung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulässigerweise von den sich aus den Handelsbilanzen ergebenden Gewinn- und Verlustrechnungen ausgegangen. Für das Jahr 2007 weisen diese einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 21.986.332,17 €, für das Jahr 2008 in Höhe von 3.308.658,05 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 24.346.369,85 € auf. Unabhängig davon, ob das Jahr 2010 im Rahmen der Prognoseentscheidung überhaupt berücksichtigt werden kann, ergibt sich für dieses ebenfalls ein negatives Ergebnis in Höhe von 7.822.734,60 €. Das positive Bilanzergebnis von 15.277.265,40 € ist maßgeblich beeinflusst durch den nicht berücksichtigungsfähigen Einmalertrag aus dem Verkauf des Werks in Elsterwerda (23,1 Millionen €). Der einmalige Verkauf eines Werks ist nicht geeignet, eine Bewertung zuzulassen, die nachhaltig prognostizieren ließe, den Teuerungsausgleich der Betriebsrentenanhebung aus kalkulierbaren Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzusatz in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufbringen zu können (vgl. LAG Köln v. 28. Januar 2009 - 8 Sa 217/08, juris) . Soweit seitens des Klägers vorgetragen wird, dass dessen Anspruch deshalb bestehe, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie auch aus der Eigenkapitalverzinsung die Anpassungsverpflichtung nicht erfüllen könne, verwundert dies. Die Eigenkapitalverzinsung (auch Eigenkapitalrentabilität genannt) zeigt den Ertrag eines Unternehmens im Verhältnis zum Eigenkapital an. Sie wird berechnet, in dem man den Jahresüberschuss durch das Eigenkapital dividiert und mit 100 multipliziert. Vorliegend hat die Beklagte in allen relevanten Jahren aber keine Jahresüberschüsse erwirtschaftet, sondern durchgehend Jahresfehlbeträge im Millionenbereich verkraften müssen. Wie sie da eine Anpassungsverpflichtung aus der Eigenkapitalverzinsung erfüllen soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch steht dem Kläger aus den unter I. genannten Gründen ebenfalls nicht zu. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 5, 9 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. gez. Dr. Wollwert