Urteil
16 Ca 8077/10
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:1007.16CA8077.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.220,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 228,36 € brutto seit dem 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.473,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,32 € brutto seit dem 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 347,32 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.621,85 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Streitwert: 14.587,44 €. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010. 2 Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1958 im ... beschäftigt. Er erhielt im November 1959 eine Versorgungszusage. Zum 31.12.2000 endete das Arbeitsverhältnis, das zuletzt mit der … (…) bestand, die in der Folgezeit in die … (…) umfirmierte. Diese Gesellschaft steuerte bis Ende 2003 die inländischen Vertriebsgesellschaften sowie die ausländischen Servicegesellschaften, Niederlassungen und Versicherungsträger. Zum 01.01.2004 wurde der … neu geordnet. Dabei wurden die Vertriebs‑ und Dienstleistungsgesellschaften den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die … übertrug ihr ausländisches Geschäft zum 31.12.2003 auf die … und ihr inländisches Geschäft auf die Nachfolgegesellschaft … (…). Dadurch wurde die … ab 01.01.2004 zur reinen Rentnergesellschaft, die nur noch ihr Vermögen verwaltete. Seit 01.01.2001 bezieht er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlt ihm seither eine Betriebsrente in Höhe von 2.274,53 € brutto. 3 Mit Schreiben vom 30.11.2004 lehnte die Gerling Versorgungskasse für die … eine Anhebung der Betriebsrente zum konzernweit einheitlichen Stichtag 01.04.2004 ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit Schreiben vom 30.12.2004. 4 Die … wurde auf Grund Vertrags vom 05.08.2008 zum 30.09.2008 mit der Beklagten verschmolzen. Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 11.03.2009 dem Kläger mitteilen, dass sie zum Stichtag 01.04.2007 keine Erhöhung der Betriebsrente vornehmen könne. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2009. Mit Schreiben vom 18.11.2010 lehnte die … für die Beklagte auch eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.04.2010 ab. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 29.11.2010. 5 Der Kläger behauptet mit seiner am 11.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage, vor der Umstrukturierung habe es sich bei der … um eine gesunde Gesellschaft gehandelt, welche auf Grund der erzielten Eigenkapitalrenditen zu einer Betriebsrentenanpassung in der Lage gewesen wäre. Durch die Umwandlung in eine Rentnergesellschaft seien ihr die „guten Jahre“ weggenommen worden. Die … sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende finanzielle Ausstattung bei sich zu behalten, um zukünftige Rentenanpassungen vornehmen zu können. Es sei ihr daher nach § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zu berufen. Jedenfalls stehe ihm wegen der unzureichenden Kapitalausstattung ein Schadensersatzanspruch zu. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.220,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 228,36 € brutto seit dem 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010 zu zahlen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.473,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,32 € brutto seit dem 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen; 9 3. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 347,32 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.621,85 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält die Klage hinsichtlich des Anpassungsstichtags 01.04.2004 für verwirkt, trägt im Einzelnen zu der wirtschaftlichen Lage der … am 01.04.2004 und 01.04.2007 sowie zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage am 01.04.2010 vor und meint, sie selbst sei keine reine Rentnergesellschaft, denn zum einen handle sie seit Mitte 2009 als Komplementär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels der … und erziele aus diesem Geschäft auch Einkünfte. Zum anderen sei im Jahr 2010 die … auf die Beklagte verschmolzen worden. Diese betreibe und vermiete u. a. ein Flugzeug und nehme damit am Geschäftsleben teil. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte und ihrer Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Teurungsrate in der unstreitigen Höhe zum 01.04.2007 und 01.04.2010 gemäß § 16 BetrAVG. Diesem Anspruch kann die Beklagte weder die wirtschaftliche Lage der GISA noch ihre eigene entgegenhalten. 16 Zwar erfordern Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG auch bei sog. Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Doch kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Abweichendes bei der umwandlungsrechtlichen Begründung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ergeben. Insoweit gilt im Anschluss an das Urteil des LAG Köln vom 03.07.2009 im Rechtsstreit 11 Sa 751/08 unter II 2 d) und e) der Gründe im Einzelnen Folgendes: 17 „ d) (...) Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg zu sichern. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch die §§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes. Die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, ist so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – m.w.N.). 18 e) Ist die Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausgestattet worden, kann sie sich darauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, eine angemessene Ausstattung ist zu unterstellen (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage, § 16 BetrAVG Rz 230; Höfer – Stand Juni 2006 - § 16 BetrAVG Rz 5335).“ 19 Dies gilt in gleicher Weise, wenn nicht die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft ausgegliedert werden, sondern alle geschäftlichen Aktivitäten auf andere Gesellschaften übertragen, die daraus erzielten Veräußerungserlöse aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags abgeführt und nur die Versorgungsverbindlichkeiten in einer Rentnergesellschaft übrig bleiben (LAG Köln a.a.O. unter II 2 f) der Gründe). 20 Da sowohl die ab 01.01.2004 nach der Umstrukturierung nur noch als Rentnergesellschaft fungierende … als auch die im Jahre 2008 mit ihr verschmolzene Beklagte nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügten, kann die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage nicht berufen. 21 Auch die Beklagte ist als Rentnergesellschaft anzusehen. Die von der Beklagten behaupteten geschäftlichen Aktivitäten stehen dem nicht entgegen. Insoweit mangelt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Allein der Umstand, dass sie als Komplementär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels fungiere und mit einer Gesellschaft verschmolzen sei, die ein Flugzeug betreibe, genügt nicht, die Grundsätze für eine Rentnergesellschaft auf sie nicht anzuwenden. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, in welcher Weise sie sich werbend am Geschäftsleben beteiligt. Dass sie zur Fluggesellschaft geworden sei, behauptet sie selbst nicht. Entsprechend substantiierter Sachvortrag hätte ihr jedoch oblegen, nachdem der Kläger sich darauf berufen hatte, die Grundsätze über die hinreichende finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft seien anwendbar. 22 Dass der Kläger nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine rückwirkende Anpassung zum Stichtag 01.04.2004 verwirkt hat, weil er seine Klage nicht vor dem 01.04.2010 erhoben hat, wirkt sich auf die Klage nicht aus, weil der Kläger Forderungen nur für die Zeit ab April 2007 erhebt und die nachholende Anpassung im Rahmen der Anpassungsprüfung zum Stichtag 01.04.2007 nicht ausgeschlossen ist, weil die für einen derartigen Ausschluss gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat nämlich der Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2004 mit Schreiben vom 27.12.2004 rechtzeitig innerhalb der durch das Ablehnungsschreiben vom 30.11.2004 in Gang gesetzten 3‑Monatsfrist schriftlich widersprochen. 23 Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der geringfügigen Klagerücknahme auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 26 B e r u f u n g 27 eingelegt werden. 28 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 29 Die Berufung muss 30 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 31 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 32 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 33 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 34 35 1. Rechtsanwälte, 36 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 37 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 38 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 39 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.