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Beschluss

4 BV 30/11

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0922.4BV30.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung im Hinblick auf die Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden und die Gestaltung der Rahmendienstpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals. 3 Die Antragsgegnerin ist eine hundertprozentige Konzerngesellschaft der … und betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Im fliegerischen Bereich beschäftigt sie ca. 1.480 Mitarbeiter des Bordpersonals, davon zuletzt 667 Mitarbeiter im Cockpit und 823 Mitarbeiter in der Kabine. 4 Die Interessen der Beschäftigten des Bordpersonals in Cockpit und Kabine werden von der aus 17 Mitgliedern bestehenden Antragstellerin gem. § 117 II BetrVG auf Grundlage des Tarifvertrages „Personalvertretung“ vom 19.2.1976 wahrgenommen, Anlage A 1, Bl. 16- 18 d.A.. 5 Der Flugdiensteinsatz der Bordmitarbeiter erfolgt auf der Basis von monatlichen Dienstplänen, die sich nach dem von der Antragsgegnerin im jeweiligen Monat zu leistenden Flugprogramm richten, Betriebsvereinbarung Dienstpläne vom 10.3.10, BVB Dienstpläne, Anlage A 8, Bl. 115 ff d.A.. Die BVB Dienstpläne ist zum 30.6.10 gekündigt worden und befindet sich derzeit in der Neuverhandlung. 6 Grundlage der Arbeitszeitgestaltung des Bordpersonals sind die Besatzungsumläufe, die aufgrund der gegebenen Flugzeugumläufe festgelegt werden. 7 Die Antragstellerin trägt vor, die Anordnung von Mehrflugdienststunden im Rahmen der monatlichen Dienstplanung stelle eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bordpersonals durch Überstunden dar, die der Mitbestimmung gem. § 87 I Nr. 3 BetrVG unterliege. 8 Hinsichtlich der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals ergebe sich das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 2 BetrVG, da es sich insoweit um eine Regelung der Dauer und Lage der Arbeitszeit des Bordpersonals handele. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 11 1. festzustellen, dass der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht; 12 2. festzustellen, dass der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals, die aufgrund der vorgegebenen Flugzeugumläufe festgelegt werden, ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe nicht leitende Angestellte betreffen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 die Anträge zurückzuweisen. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die Anwendung findenden Tarifverträge, Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der … , gültig ab 1.4.2004, MTV-Cockpit Nr. 1, Anlage A 2, Bl. 19-46 d.A., Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der … , gültig ab 1.4.2004, MTV-Kabine Nr. 1, Anlage A 3, Bl. 47-73 d.A., Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der… , gültig ab 1.1.2007, VTV-Cockpit Nr. 4, Anlage A 4, Bl. 74-82 d.A., Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Kabinenpersonal der…, gültig ab 1.1.2006, VTV-Kabine Nr. 4, Anlage A 5, Bl. 83-89 d.A., Bezug genommen. 16 Die Anträge sind zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht kein Mitbestimmungsrecht im beantragten Umfang zu. 17 Allein durch die Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden steht der Antragstellerin kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 3 BetrVG zu. Die arbeitgeberseitige Anordnung von Mehrflugdienststunden im Rahmen der monatlichen Dienstplanung stellt keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bordpersonals durch Überstunden dar. Gem. § 6 des MTV-Cockpit bzw. MTV-Kabine umfasst die Arbeitszeit: die Flugdienstzeit, Büro- oder Verwaltungstätigkeiten, Einweisungen, Ausbildungen und Umschulungen, Bordverkaufsabrechnungen, fliegerärztliche Untersuchungen und Impfungen, Bereitschaftsdienste (=Standby), soweit sie nicht zur Flugdienstzeit zählen, Begleitung von Passagieren, Dienstreisen und Dienstgänge, soweit sie nicht zur Flugdienstzeit zählen, notwendige Tätigkeiten im Sinne des § 37 BetrVG. Die Flugdienstzeit selbst ist in § 8 des MTV-Cockpit bzw. MTV-Kabine geregelt. Sie umfasst Zeiten der Vorarbeiten, die Blockzeit, die Zeiten für Abschlussarbeiten, alle übrigen Zeiten, die zwischen den Vorarbeiten und den Abschlussarbeiten liegen mit Ausnahme der Ruhezeit, sowie für das Cockpitpersonal: die Zeiten im Flugsimulator. Gem. § 4 I VTV-Cockpit erhalten die Mitarbeiter des Cockpitpersonals ab der 106. monatlichen Flugdienststunde eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/100 des individuellen monatlichen Gesamtgehalts, ab der 121. monatlichen Flugdienststunde eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/90 des individuellen monatlichen Gesamtgehalts, ab der 136. monatlichen Flugdienststunde eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/80 des individuellen monatlichen Gesamtgehalts. Gem. § 4 I VTV-Kabine erhalten die Mitarbeiter des Kabinenpersonals ab der 94. monatlichen Flugdienststunde eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe des 1,15 fachen individuellen Normalstundensatzes pro Flugdienststunde, ab der 124. monatlichen Flugdienststunde eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe des 1,8 fachen individuellen Normalstundensatzes pro Flugdienststunde. Allein die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei Überschreiten der Auslösegrenzen nach § 4 VTV-Cockpit bzw. VTV-Kabine bedeutet nicht eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. § 4 VTV-Cockpit bzw. VTV-Kabine enthält allein eine Vergütungsregelung, eine Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit ist darin aber nicht enthalten. Flugdienstzeit ist nur ein Teil der gesamten Arbeitszeit des Bordpersonals. Die Auslösegrenzen können damit überschritten werden, ohne dass eine Anzahl von Flugdienststunden erreicht worden sind, die sich als Überstunden darstellen. Es kommt insoweit auf die insgesamt geleistete Arbeitszeit an. 18 Bei der Umlaufplanung besteht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 2 BetrVG. Ein solches Mitbestimmungsrecht ist für die Antragstellerin vorliegend tarifvertraglich nicht vorgesehen. Gem. § 117 II BetrVG kann der Tarifvertrag sich darauf beschränken, im Wesentlichen die Vorschriften des BetrVG zu übernehmen, er kann abweichend von den Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten die Bildung einer Vertretung des „fliegenden Personals“ regeln und eigenständige Bestimmungen über deren Beteiligung aufstellen. Wegen dieser Besonderheit ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass die Sondervertretung keine Beteiligungsrechte erhält, wie sie dem gesetzlichen Betriebsrat zustehen. Die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie ist verfassungsgemäß (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - BAGE 97, 52, zu B II 1 der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend in § 6 IV MTV-Cockpit, bzw. MTV-Kabine ausdrücklich festgelegt, dass die Antragstellerin bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe mitwirkt, d.h.: lediglich mitwirkt. Sie haben damit geregelt, dass der Personalvertretung keine Mitbestimmungsrechte sondern ausschließlich Mitwirkungsrechte zustehen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass mit der BVB Dienstpläne eine abschließende Regelung zur Festlegung der Arbeitszeit getroffen wurde. 19 Rechtsmittelbelehrung 20 Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragssteller 21 B e s c h w e r d e 22 eingelegt werden. 23 Für die Antragsgegnerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 24 Die Beschwerde muss 25 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 26 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 27 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 28 Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 29 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein 30 gez. Z... Richterin am Arbeitsgericht Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte 31 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle