Urteil
3 Ca 8182/10
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0831.3CA8182.10.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Streitwert des Urteils 10.032 Euro. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war von Juli 1998 bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags 2002 bei der Beklagten als Cutter beschäftigt. Die Beklagte ist ein privater Fernsehsender. 3 Im Juni 2002 gründete der Kläger unter dem Namen ……eine Limited nach englischem Recht, deren Director er ist. 4 Ab August 2002 schlossen ……und die Beklagte Rahmenverträge, befristet auf ein Jahr mit automatischer Verlängerung. Die Limited war beauftragt, Lied- und Tonmaterial zu bearbeiten. Die Limited stellte der Beklagten zwischen 41,50 Euro und 44,50 Euro je Stunde in Rechnung. 5 Am 1. Juli 2010 vereinbarte die Beklagte mit der ….. eine weitere Verlängerung des Vertrags zum 30. September 2010. In den Jahren von 2002 bis 2010 stellte die Limited der Beklagten insgesamt 535.723 Euro in Rechnung. 6 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Beendigung des Vertragsverhältnisses. 7 Der Kläger behauptet, er sei ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen. Er sei von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Er habe seine Arbeitszeit nach den Dienstplänen der Beklagten ausrichten müssen. 8 Der Kläger meint, die letzten Befristungen seien nach TzBfG unwirksam. 9 Der Kläger beantragt , 10 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 25.07.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht; 11 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 08.04.2010 am 30.09.2010 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 12 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30.09.2010 hinaus weiterbesteht, 13 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30.09.2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. 14 Die Beklagte beantragt , 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, 17 den Kläger zu verurteilen, an sie 210.834,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2011 zu zahlen 18 Der Kläger beantragt , 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe 2002 in die Selbständigkeit wechseln wollen. Der Kläger sei nicht ständig verfügbar gewesen. Der Vertrag mit der …….sei so abgewickelt worden, dass sie bei der ….. angefragt habe, ob sie einen Auftrag annehmen wolle. Der Kläger habe keine fachlichen Weisungen erhalten. 21 Die Beklagte meint, die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden oder persönlich abhängig für die Beklagte tätig geworden. Mit der Hilfswiderklage müsse der Kläger bei erfolgreicher Statusklage die Differenz zur Vergütung eines Cutters von monatlich 3.344 Euro zurückzahlen. 22 Entscheidungsgründe : 23 Die Klage ist in sämtlichen Anträgen unbegründet. 24 I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, §§ 48 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 1, 2 GVG. Da der Rechtsweg nicht vorab gerügt worden ist, ist er im Urteil zu prüfen. Der Kläger macht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend, das Voraussetzung für den Erfolg all seiner Anträge ist. In diesem sogenannten sic-non-Fall ist wegen der Lehre der qualifizierten Prozessvoraussetzung für den Rechtsweg vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Behauptung der klagenden Partei auszugehen ( vgl. BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Auflage 2009, § 2 ArbGG Rn. 157-159 ). 25 II. Die Klage ist unbegründet. Gemeinsame Voraussetzung aller Anträge ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das ist indes nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist seit der Aufhebung des Arbeitsvertrags 2002 schon kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. 26 1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, dass auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages die Pflicht zur Arbeit im Dienste eines anderen eingegangen wird ( BAG 15. März 1978 - 5 AZR 891/76 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 26; Erfurter Kommentar/Preis, 11. Auflage 2011, § 611 BGB Rn. 45 ). Es muss also im Ausgangspunkt ein Vertrag geschlossen worden sein. Ob ein Vertrag geschlossen worden ist, bemisst sich nach der Auslegung der möglicherweise abgegebenen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Der Abschluss eines Vertrages setzt voraus, dass durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen aus der Sicht eines Empfängers ein Vertrag zu Stande gekommen ist. 27 2. Der Kläger hat keinerlei Umstände angeführt, die den Rückschluss darauf zulassen, dass er oder die Beklagte eine Willenserklärung abgegeben hätten, die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien gerichtet wäre. Vielmehr ist ausschließlich von einem Vertrag zwischen der Beklagten und der …. und wiederum zwischen dem Kläger und der …..auszugehen. 28 a) Die Darlegung der Abgabe einer Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende den Willen zum Ausdruck bringt, eine Rechtsfolge zu setzen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Aus dem Vortrag über die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages abgegeben worden wäre. Aus der Sicht eines verständigen Betrachters, der in einem Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen steht, das Aufträge für einen Auftraggeber erfüllt, folgt aus der Eingliederung in einen betrieblichen Ablauf keinesfalls, dass der Auftraggeber, der Dritte aufnimmt, mit diesen ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte. 29 b) Das Gegenteil ist der Fall: Aus dem abgeschlossenen Vertrag zwischen der ….., die der Kläger gesetzlich vertritt, und der Beklagten ergibt sich, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten die Beklagte keine Willenserklärungen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger abgegeben hat. Bereits aus dem Rahmenvertrag folgt, dass nicht der der Kläger, sondern die ….. Vertragspartner war. Ein Arbeitnehmer konnte auch nicht darauf schließen, dass der Unternehmer am Ort der Arbeit mit dem Director oder einem Arbeitnehmer der …. zusätzlich einen Arbeitsvertrag abschließen wollte. Ob sich die Beklagte der …..bediente, um den Kläger bei sich einzusetzen, spielt hier keine Rolle, da der Kläger privatautonom und für die ….. handelnd einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. 30 c) Auch sonstige Umstände sprechen gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Als Director vertritt der Kläger die … gesetzlich und ist schon kein Arbeitnehmer der …. ( vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2010 - 12 Sa 2744/09 - juris ). Der Director einer nach englischem Recht gegründeten ….. ist deren organschaftlicher Vertreter entsprechend dem Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Hieraus folgt auch das fehlende Schutzbedürfnis des Klägers. Durch die autonome Entscheidung, gesetzlicher Vertreter einer ….zu werden, und für diese Verträge abzuschließen, ergibt sich eine Stellung des Klägers, die es nicht gebietet, ihn bei der Tätigkeit für Dritte für die ….. als Arbeitnehmer einzuordnen. Die Beklagte und die …. haben zudem ihre Verträge mit wirtschaftlichem Leben und erheblichen Umsätzen gefüllt, so dass auch insoweit ein Schutzbedürfnis des Klägers zu verneinen ist. Schließlich haben der Kläger und die Beklagte im Jahre 2002 einen unangefochtenen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. 31 III. Über die Hilfswiderklage war mangels Obsiegens des Klägers nicht zu entscheiden. 32 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. 33 V. Der Urteilsstreitwert ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO.