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Urteil

3 Ca 3655/10

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0720.3CA3655.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 4. Streitwert des Urteils 5.592 Euro. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche wegen einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung. 3 Der 44-jährige derzeit arbeitslose und anerkannt schwerbehinderte Kläger lebt in Berlin und war zuletzt als [..........] und [..........] bei [.............] und danach als [...........] und [........] bei einem [...........] in Berlin beschäftigt. Er verfügt über die Führerscheinklassen A, B, CE sowie über einen Personenbeförderungsschein. Er ist [...........] und verfügt über einen Meisterbrief im Elektroinstallationshandwerk. 4 Die Beklagte, vertreten durch das [...........], veröffentlichte 2009 eine Stellenanzeige, in der sie befristet nach einem [............] für die [...............] suchte. Die Bewerbungsfrist lief bis zum 14. August 2009. Im Anforderungsprofil der Stellenanzeige führte die Beklagte aus: „Führen von qualifizierten Fahrzeugen, die besondere Anforderungen an spurgenaues Fahren stellen (überschwere Fahrzeuge, Messfahrzeuge), sonstige Fahrertätigkeit (PKW mit Personenbeförderung), kleinere Reparaturen, Wartung und Pflege.“ Als Tätigkeitsprofil legte die fest: „Ausbildung als Berufskraftfahrer oder Berufserfahrung als Fahrer, Fahrerlaubnis der Klasse CE oder Führerschein der Klasse B, gute Auffassungsgabe, Zuverlässigkeit, Arbeitssorgfalt und Genauigkeit, möglichst Personenbeförderungsschein, PC- und Englischgrundkenntnisse von Vorteil.“ Die Eingruppierung sollte in die Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgen. 5 Am 22. Juli 2009 bewarb sich der Kläger unter Hinweis auf seine Qualifikation, seine Schwerbehinderung und Berufserfahrung auf die vorgenannte Stelle. Während seines Grundwehrdienstes habe er Kontakt mit speziell umgebauten LKW aus der Mess- und Nachrichtentechnik gehabt. Seinem Anschreiben fügte er einen Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweise und seinen Schwerbehindertenausweis bei. Auf die Stelle bewarben sich insgesamt 126 Personen, davon 14 schwerbehinderte Menschen. 6 Die Beklagte stellte nach dem Auswahlverfahren, bei dem auch ein Fahrtest der Bewerber zum spurgenauen Fahren durchgeführt wurde und zu dem sie zwei Schwerbehinderte, indes nicht den Kläger, einlud, einen nicht schwerbehinderten Menschen ein. 7 Am 10. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. 8 Am 2. Februar 2010 machte der Kläger bei der Beklagten einen Entschädigungsanspruch von drei Monatsgehältern schriftlich geltend und wies darauf hin, dass sie ihn als Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen. 9 Am 1. März 2010 wies die Beklagte, vertreten durch die [..............], den Anspruch des Klägers zurück. Sie habe nach Absprache mit der Vertrauensperson eine Auswahl getroffen und nur die Schwerbehinderten eingeladen, die das Anforderungsprofil am besten erfüllten. Nachvollziehbare Gründe hätten dazu geführt, dass eine Vorauswahl zu treffen gewesen sei. 10 Mit der am 29. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung weiter. Die Klage ist am 14. Mai 2010 zugestellt worden. 11 Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Er sei für die Stelle geeignet, da er alle formalen Anforderungen erfülle. 12 Der Kläger beantragt , 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.592 Euro zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt , 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte meint, sie sei wegen der Vielzahl der Bewerbungen nicht verpflichtet gewesen, alle Schwerbehinderten einzuladen. Bei einer Vielzahl von Bewerbern sei es zulässig, eine Vorauswahl nach Eignung und Leistung zu treffen. Der Kläger sei zudem nicht benachteiligt worden. Er erfülle das Anforderungsprofil nicht, da er keine Erfahrungen im Umgang mit dem Führen qualifizierter Fahrzeuge habe. Seine Erfahrungen mit solchen Fahrzeugen seien 20 Jahre alt. Er sei daher offensichtlich nicht geeignet. Da die Stelle für zweieinhalb Jahre befristet gewesen sei, bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Der Kläger habe auch keine Beziehungen ins Rheinland gehabt. Schließlich solle der Kläger Auskunft geben, wann und gegen wen er in den letzten fünf Jahren vergleichbare Ansprüche geltend gemacht habe. 17 Entscheidungsgründe : 18 Die Klage ist in der Höhe von 3.728 Euro begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 19 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von 3.728 Euro aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 AGG, § 253 Abs. 1 BGB. 20 1. Der Kläger unterfällt dem Schutzbereich des § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG. Anhaltspunkte für eine fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung bestehen nicht. Weder eine - hier nicht gegebene - Vielzahl von Entschädigungsverfahren, noch eine Vielzahl von Bewerbungen, noch die fehlende Bekanntschaft mit dem Rheinland begründen den Ansatz eines Zweifels an der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung ( vgl. hierzu BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1089). 21 2. Die Beklagte hat den Kläger benachteiligt. Die Benachteiligung ist darin zu sehen, dass sie den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat und ihm damit eine Einstellungschance genommen hat, obwohl sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1089 ). Die Beklagte war nach § 82 Satz 2 SGB IX gesetzlich verpflichtet, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen. 22 a) Die Beklagte konnte sich nicht im Vorfeld mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten darauf verständigen, nur die besten schwerbehinderten Bewerber einzuladen. Die gesetzliche Verpflichtung des § 82 Satz 2 SGB IX ist eindeutig. Weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung ist hiervon eine Ausnahme anerkannt: Allein aufgrund des § 82 Satz 3 SGB IX kann bei offensichtlich fehlender Eignung eine Einladung unterbleiben, eine Bestenauslese scheidet aus ( BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087; ErfK/Rolfs, 11. Auflage 2011, § 82 SGB IX Rn. 3 ). Eine Öffnungsklausel für die Betriebspartner oder die Schwerbehindertenvertretung gibt es erst recht nicht. 23 b) Der Kläger war nicht offensichtlich ungeeignet, § 82 Satz 3 SGB IX. 24 aa) Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Das Anforderungsprofil muss die objektiven Anforderungen der Stelle abbilden. Die Ausschreibung dient der Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss ( BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1089; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - juris ). 25 bb) Der Kläger erfüllte das Anforderungsprofil der Beklagten. Er verfügt über alle im Tätigkeitsprofil geforderten Befähigungen und Nachweise. Anders als die Beklagte meint, enthält das Anforderungsprofil keine weiteren Anforderungen, insbesondere nicht den Nachweis von Erfahrungen im Führen von qualifizierten Fahrzeugen oder im spurgenauen Fahren. Dieses Merkmal lässt sich dem Anforderungsprofil nicht entnehmen. Allein das Wort Erfahrung taucht nicht auf. Zudem hat die Beklagte nicht verlangt, dass Erfahrungen im spurgenauen Fahren in der letzten Zeit gemacht worden sein müssen. Der Kläger hatte nämlich Erfahrungen mit Messfahrzeugen gesammelt. Aus der Bewerbung des Klägers ergab sich nicht, dass er keine aktuellen Erfahrungen in diesem Bereich hatte. Schließlich hat die Beklagte die erforderlichen Anforderungen an bestimmte Führerscheine im Tätigkeitsprofil abschließend aufgezählt. Vermutlich hat sie die für die Tätigkeit erforderlichen Anforderungen, die eigentlich im Anforderungsprofil zu beschreiben gewesen wären, im Tätigkeitsprofil aufgeführt. Zu guter Letzt schien sich die Beklagte selbst nicht sicher zu sein, ob die Bewerber die Fähigkeit zum spurgenauen Fahren mitbrachten, da sie dies im Auswahlverfahren bei den eingeladenen Bewerbern testete. 26 c) Der Kläger befand sich auch in einer vergleichbaren Lage mit den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern, § 3 Abs. 1 AGG. Sofern man dieses Kriterium überhaupt neben § 82 Satz 3 SGB IX prüfen kann, ist hier eine Vergleichbarkeit gegeben ( Der 9. Senat scheint dieses Merkmal nicht zu prüfen, der 8. Senat indes schon; vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1089; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - juris ). 27 aa) Für die Vergleichbarkeit ist erforderlich, dass der Bewerber objektiv für die Stelle geeignet ist ( BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - juris ). Bei der Besetzung von Stellen [...........] ist hierbei streng auf das Anforderungsprofil abzustellen, da der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG streng hieran gebunden sei ( BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - juris ). 28 bb) Der Kläger erfüllte das Anforderungs- und Tätigkeitprofil wie bereits die Prüfung des § 82 Satz 2 SGB IX gezeigt hat. Er war im Besitz aller formalen Anforderungen und Nachweise. Der Kläger erfüllte zudem sämtliche im Tätigkeitsprofil beschriebenen Anforderungen. Im Anforderungsprofil befand sich nicht das Merkmal der aktuellen Erfahrung im Umgang mit überschweren Fahrzeugen oder im spurgenauen Fahren. Auch bei einer strengeren Geeignetheitsprüfung dürfen hier die Anforderungen nicht überspannt werden, damit der Schutz des § 82 Satz 2 SGB IX, der sich ja gerade an den öffentlichen Arbeitgeber richtet, nicht leerläuft. 29 2. Die Beklagte hat den Kläger wegen der Behinderung benachteiligt. Dass die Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgte, ist wegen § 82 Satz 2 SGB IX zu vermuten und wurde von der Beklagten auch nicht entkräftet. Es ist auch unerheblich, dass die Beklagte nur die ihrer Ansicht nach besten Bewerber eingeladen hat ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1090 ). Es genügt, dass der Benachteiligungsgrund mitursächlich war. 30 3. Der Kläger wahrte die Ausschlussfristen. Er hat seinen Anspruch binnen zwei Monaten nach der Ablehnung vom 10. Dezember 2009 am 2. Februar 2010 schriftlich geltend gemacht, § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, und binnen drei Monaten am 29. April 2010 nach der schriftlichen Geltendmachung Klage eingereicht, die auch demnächst zugestellt wurde, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 167 ZPO. 31 4. Der Kläger kann indes nur eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern verlangen. 32 a) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Art und die Schwere des Verstoßes sowie die Folgen für den schwerbehinderten Menschen maßgeblich ( BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087, 1091 ). 33 b) Der Verstoß der Beklagten hat eine erhebliche Schwere. Der Kläger ist derzeit ohne Beschäftigung und erfüllte das Anforderungsprofil. Auch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verstärkt den erfolgten Eingriff. Dem Kläger AGG-Hopping, fehlende Bereitschaft zum Ortswechsel und fehlende Ernsthaftigkeit bei der Bewerbung zu unterstellen, muss für den arbeitslosen Kläger wie Hohn klingen. Dass die Stelle auf zwei Jahre befristet war, mildert die Schwere des Verstoßes nur wenig. Denn auch ein nicht befristetes Arbeitsverhältnis hätte in der Probezeit gekündigt werden können. Zudem richtet sich der Entschädigungsanspruch nicht nach dem entgangenen Gewinn. Da es für die Beklagte ein Leichtes gewesen wäre, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen, ist es um so weniger verständlich auch in Anbetracht der eindeutigen und der Beklagten bekannten Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX, dass sie den Kläger bereits im Verfahren benachteiligt hat. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen nicht schwerbehinderten Bewerber eingestellt hat. Diese Wertung begründet ausreichend Anhaltspunkte für eine gewisse Schwere des Verstoßes. Da es aber bei einer Benachteiligung im Verfahren blieb, hat die Benachteiligung keine große Schwere. Bei einer Abwägung all der maßgeblichen Umstände kommt die Kammer zu einer angemessenen Entschädigung von zwei Monatsgehältern. Es kann daher dahinstehen, ob die Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG zur Anwendung kommt. 34 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 III. Der Urteilsstreitwert folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil kann 38 B e r u f u n g 39 eingelegt werden. 40 Die Berufung muss 41 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim 42 Landesarbeitsgericht Köln 43 Blumenthalstraße 33 44 50670 Köln 45 Fax: 0221-7740 356 46 eingegangen sein. 47 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 48 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 49 50 1 Rechtsanwälte, 51 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 52 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 54 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.