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Urteil

14 Ca 779/11

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einstandspflicht der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.1 BetrAVG setzt voraus, dass bei dem Versorgungsschuldner ein Sicherungsfall eingetreten ist. • Ein Arbeitnehmerwiderspruch nach §613a Abs.6 BGB verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses und kann auch außerhalb der Monatsfrist wirksam sein, wenn die Unterrichtung nach §613a Abs.5 BGB nicht ordnungsgemäß war. • Der Kläger trägt die Beweis- und Darlegungslast für die Voraussetzungen des §7 Abs.1 BetrAVG, insbesondere für die Unwirksamkeit seines Widerspruchs und für eine ordnungsgemäße Unterrichtung.
Entscheidungsgründe
Kein Eintritt der Insolvenzsicherung bei wirksamem Widerspruch gegen Betriebsübergang • Eine Einstandspflicht der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.1 BetrAVG setzt voraus, dass bei dem Versorgungsschuldner ein Sicherungsfall eingetreten ist. • Ein Arbeitnehmerwiderspruch nach §613a Abs.6 BGB verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses und kann auch außerhalb der Monatsfrist wirksam sein, wenn die Unterrichtung nach §613a Abs.5 BGB nicht ordnungsgemäß war. • Der Kläger trägt die Beweis- und Darlegungslast für die Voraussetzungen des §7 Abs.1 BetrAVG, insbesondere für die Unwirksamkeit seines Widerspruchs und für eine ordnungsgemäße Unterrichtung. Der Kläger war seit 1987 bei einem Betrieb beschäftigt, dessen Unternehmen mehrfach den Eigentümer wechselte. Mit Wirkung zum 01.05.2006 ging der Betrieb auf die Firma ABX über; der Kläger wurde darüber schriftlich unterrichtet. Er erklärte später Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses und setzte seine Tätigkeit beim Erwerber fort. Gegen die Erwerberin führte er ein arbeitsgerichtliches Verfahren, das in einem Vergleich in der Berufung endete. Über das Vermögen der ursprünglichen Arbeitgeberin wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt Feststellung, dass der Träger der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.1 BetrAVG für seine betriebliche Altersversorgung eintrittspflichtig ist; der Beklagte wendet ein, der Widerspruch habe das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der bisherigen Arbeitgeberin bewirkt, so dass die insolvente Gesellschaft nicht Versorgungsschuldnerin sei. • Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, weil eine Versorgungsanwartschaft bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis begründet und ein berechtigtes Interesse an vorzeitiger Klärung besteht (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Zur Einstandspflicht des Insolvenzversicherungsträgers nach §7 Abs.1 BetrAVG ist notwendig, dass bei dem Versorgungsschuldner ein Sicherungsfall eingetreten ist; hier ist dies nur gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis auf die insolvente Schuldnerin übergegangen ist. • Gemäß §613a Abs.1,6 BGB führt ein wirksamer Widerspruch des Arbeitnehmers dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt; ein nachträglicher Widerspruch wirkt rückwirkend auf den Übergangszeitpunkt. • Der Kläger hat die entscheidende Darlegung versäumt: Er hat nicht vorgetragen und nicht vorgelegt, dass er nicht ordnungsgemäß nach §613a Abs.5 BGB unterrichtet worden sei; damit konnte die Kammer nicht annehmen, das Widerspruchsrecht sei verwirkt oder unwirksam. • Der Widerspruch des Klägers wurde der Erwerberin gegenüber erklärt und ist zugegangen; er entfaltet deshalb weiterhin Rechtswirkung und kann nicht einseitig konkludent widerrufen werden. Ein Vergleich zwischen Kläger und Erwerberin hat die Wirkung, den Widerspruch aufzuheben, nicht herbeigeführt, da eine solche Rücknahme nur durch Dreiparteienvereinbarung möglich wäre. • Mangels Vortrag zur Unwirksamkeit des Widerspruchs konnte nicht festgestellt werden, dass die insolvente Arbeitgeberin Versorgungsschuldnerin geworden sei; somit liegen die Voraussetzungen des §7 Abs.1 BetrAVG nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sein Widerspruch gegen den Betriebsübergang unwirksam war oder dass er nicht ordnungsgemäß über den Übergang informiert wurde; daher ist sein Arbeitsverhältnis nicht auf die nun insolvente Arbeitgeberin übergegangen und bei dieser kein Sicherungsfall nach §7 Abs.1 BetrAVG eingetreten. Folglich besteht keine Einstandspflicht des Beklagten für die behaupteten Versorgungsansprüche. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde festgesetzt.