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Urteil

14 Ca 779/11

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2011:0712.14CA779.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8838,- festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. 3 Der am 11.12.1946 geborene Kläger war seit dem 02.03.1987 bei der … tätig. Aufgrund mehrfacher Betriebsübergänge, u.a. auch auf die …, war er später bei der … (im Folgenden …) in Duisburg beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.05.2006 ging der Betrieb dieser Firma auf die … (im Folgenden: …) über. Über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unterrichtete die Firma … den Kläger schriftlich. In der Folgezeit wurde der Kläger für die … tätig. 4 Mit seinem Eintritt bei der Firma … wurde dem Kläger eine Versorgungszusage auf der Basis der Pensionsordnung für Belegschaftsmitglieder der … erteilt. Am 12.01.1993 vereinbarte nachfolgende, durch Betriebsübergang in das Arbeitsverhältnis eingetretene, Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersversorgung, welche die Pensionsordnung der … in Bezug nahm. 5 Mit Schreiben vom 19.09.2006 bestätigte die …, dass die erworbenen Versorgungsanwartschaften auf die … übergegangen seien. Mit Schreiben vom 18.06.2007 bestätigte sie, dass der Kläger bei Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von jährlich EUR 491,00 hätte (Bl. 52 d.A.). 6 Mit Schreiben vom 28.03.2007 (Bl. 7 d.A.) ließ die … dem Kläger mitteilen, dass keine Pensionen für die Mitarbeiter bestünden. 7 Mit Schreiben an die … vom 04.04.2007 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die …. Vor dem Arbeitsgericht Duisburg, Az.3 Ca 1025/07, erhob er gegen die … Klage auf Feststellung, dass das mit ihr begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht und nicht in Folge des Betriebsübergangs auf die … übergangen ist. Mit Urteil vom 27.07.2007 (Bl. 28ff. d.A.) wies das Arbeitsgericht die Klage ab. In der Berufungsinstanz, LAG Düsseldorf 15 Sa 1616/07, einigten sich der Kläger und die … im Vergleichswege auf die Zahlung einer sog. Ausgleichszahlung an den Kläger (Bl. 50f. d.A.). 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 01.06.2007 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet. 9 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei zum Eintritt in seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung verpflichtet, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … ein gesetzlicher Sicherungsfall eingetreten sei. Sein Arbeitsverhältnis sei auf die … übergegangen, dem stehe der von ihm erklärte Widerspruch nicht entgegen. Dieser sei nicht wirksam gewesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger eintrittspflichtig zur Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge bei Eintritt des gesetzlichen Versorgungsfalls ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Auffassung, aufgrund des erklärten Widerspruchs sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die … übergegangen. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 27.07.2007 sei nicht rechtskräftig. Der vor dem LAG Düsseldorf abgeschlossene Vergleich entfalte außerdem ihm gegenüber keine Bindungswirkung. Der Kläger lege nicht dar, warum sein gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die … erklärter Widerspruch unwirksam sein sollte. Sein Verhalten sei überdies widersprüchlich. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat nicht gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen. 18 I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO für seinen Feststellungsantrag erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Er macht den Bestand eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geltend, da ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalls, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG 19. November 2002 – 3 AZR 167/02 - juris). 19 Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des Inhalts ihrer Versorgungsrechte. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach – dem in naher Zukunft erfolgenden - Eintritt des Versorgungsfalls einen zeitraubenden Prozess über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es vielmehr wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Inhalt der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls bereinigt werden (BAG 19. November 2002 – 3 AZR 167/02 – juris; 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – juris). 20 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat für die Ansprüche des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG einzustehen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat trotz Hinweises nicht hinreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen vorgetragen. 21 Die Einstandspflicht des Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass in der Person des Versorgungsschuldners ein Sicherungsfall eingetreten ist. Über das Vermögen der … wurde zwar unstreitig das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese ist jedoch nicht Schuldnerin der Versorgungsansprüche des Klägers. Denn sein Arbeitsverhältnis ist wegen des von ihm erklärten Widerspruchs nicht gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die … übergegangen. 22 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Betrieb der … auf die … gemäß § 613a BGB übergegangen ist. Dies hat gemäß § 613a ABs. 1 BGB den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge. Diese Wirkung tritt bei einem wirksam erklärten Widerspruch nicht ein. Denn dieser hat zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, nicht eintritt, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiterbesteht Ein nach dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam ausgesprochener Widerspruch wirkt dabei auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück (BAG 2. April 2009 – 8 AZR 178/07 – juris). 23 Der Kläger hat wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die … widersprochen. 24 Gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen. 25 Der Kläger hat den Widerspruch zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB erklärt. Die Frist ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG jedoch unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer über den Übergang nicht (ordnungsgemäß) iSd. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde (BAG 24. Februar 2011 – 8 AZR 413/09 – juris mwN.). In diesem Fall unterliegt das Recht zum Widerspruch lediglich der Verwirkung (BAG aaO.). 26 Der Kläger hat – offenbar aufgrund der Annahme, er sei über den Übergang des Betriebs von der … auf die … nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die … außerhalb der Monatsfrist widersprochen. Da allein aus der – offenbar erfolgten – widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht hergeleitet werden kann (vgl. BAG 24. Juli 2008 – 8 AZR 205/07 – juris) und andere eine Verwirkung begründenden Umstände nicht ersichtlich sind, war das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls nicht verwirkt. Ob der Kläger das Widerspruchsrecht auch am 04.04.2007 noch wirksam ausüben konnte, hängt damit allein von der Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang ab. Hierzu hat der Kläger sich jeglicher Darlegung enthalten. Er hat noch nicht einmal das Unterrichtungsschreiben der … vorgelegt. Das Gericht hat in der Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass zur (Un)wirksamkeit des Widerspruchs im vorliegenden Verfahren im einzelnen vorzutragen ist und eine Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg nicht genügt. Dabei oblag es dem Kläger, zu der von ihm angenommenen Unwirksamkeit des Widerspruchs im einzelnen vorzutragen. Denn er hat als Anspruchsteller zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BetrAVG und damit auch dazu vorzutragen, dass in der Person seines die Versorgung schuldenden Arbeitgebers ein Sicherungsfall eingetreten ist. Dies gebietet überdies auch der Grundsatz der Sachnähe. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und vertritt nun die Auffassung, dieser Widerspruch sei unwirksam. Selbst wenn in diesem Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nicht gesehen wird, führt es jedenfalls zu einer Verdichtung der Darlegungslast des Klägers. Da er dieser nicht genügt hat, musste die Kammer davon ausgehen, dass der Widerspruch rechtswirksam erklärt wurde. 27 Die Widerspruchserklärung des Klägers entfaltet auch nach wie vor Rechtswirkung. 28 Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts, welches durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (BAG 19. Februar 2009 – 8 AZR 176/08 – juris). 29 Der Widerspruch ist gegenüber der ABX erklärt worden und ihr zugegangen. Er kann daher nicht mehr (konkludent) widerrufen werden, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. 30 Er ist darüber hinaus nicht durch eine etwaige Vereinbarung zwischen der … und dem Kläger gegenstandslos geworden. Der zwischen diesen beiden Parteien geschlossene Vergleich verhält sich zum einen nicht zu dem Widerspruch. Zum anderen hätten – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - der Kläger und die … eine Vereinbarung diesen Inhalts auch nicht wirksam schließen können. Eine Einigung über die Rücknahme des Widerspruchs kann rechtswirksam nur im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen dem Arbeitnehmer, dem Betriebserwerber und den Betriebsveräußerer erfolgen (vgl. BAG 30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 – juris). 31 Es steht auch nicht mit Rechtskraftwirkung fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit der … fortbesteht. Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger hat offenbar die Klage – wie im Prozessvergleich vereinbart – zurückgenommen. Sollte er dies nicht getan haben, so ist der Prozess, an dem im übrigen die … nicht beteiligt war, durch einen Prozessvergleich beendet worden. 32 B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und orientiert sich am Dreijahresbezug der Rente, wobei dieser wiederum wegen des lediglich auf eine Feststellung gerichteten Antrags halbiert wurde (3 x EUR 491 : 2 = 736,50 EUR). 33 RECHTSMITTELBELEHRUNG 34 Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 35 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 36 Landesarbeitsgericht Köln 37 Blumenthalstraße 33 38 50670 Köln 39 Fax: 0221-7740 356 40 eingegangen sein. 41 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 42 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 43 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 44 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 45 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.