Urteil
2 Ca 9664/10
ARBG KOELN, Entscheidung vom
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die Klägerin kann nach §115 SGB X übergeleitete Lohnansprüche geltend machen, soweit sie Arbeitslosengeld gezahlt hat.
• Eine rechtswirksame Befreiung des Schuldners durch Hinterlegung verlangt die strikte Einhaltung der Voraussetzungen des §372 BGB; bloße Ungewissheit über Gläubiger ist nicht gegeben, wenn der Anspruch kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist.
• Pfändungsgläubiger und die Sozialversicherungsträger greifen grundsätzlich unterschiedliche (pfändbare/unpfändbare) Entgeltteile; dies schließt eine konkurrierende Gläubigerschaft nicht ohne weiteres und rechtfertigt keine Hinterlegung.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung durch Hinterlegung bei Überleitung von Arbeitsentgelt • Die Klägerin kann nach §115 SGB X übergeleitete Lohnansprüche geltend machen, soweit sie Arbeitslosengeld gezahlt hat. • Eine rechtswirksame Befreiung des Schuldners durch Hinterlegung verlangt die strikte Einhaltung der Voraussetzungen des §372 BGB; bloße Ungewissheit über Gläubiger ist nicht gegeben, wenn der Anspruch kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist. • Pfändungsgläubiger und die Sozialversicherungsträger greifen grundsätzlich unterschiedliche (pfändbare/unpfändbare) Entgeltteile; dies schließt eine konkurrierende Gläubigerschaft nicht ohne weiteres und rechtfertigt keine Hinterlegung. Die Klägerin verlangt Zahlung von 1.573,20 Euro, die ihr nach Zahlung von Arbeitslosengeld an den früheren Arbeitnehmer Fegers kraft §115 SGB X übergegangen sind. Fegers war beim Beklagten bis 30.06.2008 beschäftigt und gekündigt worden; die Klägerin zahlte für den Zeitraum 17.05.2008–30.06.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.573,20 Euro. Im Arbeitsgerichtsvergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung der Bruttolöhne für Mai und Juni 2008 abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche. Zum Zeitpunkt des Vergleichs lagen Pfändungen gegen den Lohn Fegers vor. Der Beklagte hinterlegte einen Betrag beim Amtsgericht und beruft sich auf Befreiungswirkung der Hinterlegung; die Klägerin verlangt daraufhin die Herausgabe des ihr zustehenden Betrags und klagt auf Zahlung. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Hinterlegung den Beklagten von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin befreit. • Anspruchsgrundlage der Klägerin sind §§611 BGB, 115 SGB X: Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 3.680,00 Euro ist in Höhe von 1.573,20 Euro kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, weil sie Arbeitslosengeld in diesem Umfang geleistet hat. • Der Beklagte ist nicht durch Hinterlegung nach §§378, 372 BGB befreit worden. Befreiungswirkung setzt eine zulässige Hinterlegung nach §372 BGB voraus; ein Recht zur Hinterlegung besteht nur bei gesetzlichen Gründen, insbesondere Ungewissheit über die Person des Gläubigers nach §372 S.2 Alt.2 BGB. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand keine Ungewissheit über die Gläubigerperson, weil die Klägerin kraft §115 SGB X Anspruch auf den unpfändbaren Lohnanteil hat und Pfändungsgläubiger nur die pfändbaren Teile erreichen. Der auf die Klägerin übergegangene tägliche Betrag lag unter dem nach §850c ZPO unpfändbaren Betrag, sodass Klägerin und Pfändungsgläubiger nicht als konkurrierende Prätendenten anzusehen sind. • Selbst bei theoretischer Konkurrenz wäre eine Ungewissheit schuldhaft, da der Beklagte ohne weiteres unter Anwendung des Prioritätsprinzips die berechtigte Gläubigerin ermitteln konnte; auch anwaltliche Beratung des Beklagten spricht gegen entschuldbare Unkenntnis. • Eine Hinterlegung nach §853 ZPO kam nicht in Betracht, da diese nur Pfändungsgläubigern offensteht und die Klägerin keine Pfändungsgläubigerin ist. • Folge: Die Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung lagen nicht vor, die Befreiungswirkung trat nicht ein und die Klägerin behält ihren gesetzlichen Zahlungsanspruch. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 1.573,20 Euro an die Klägerin verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Eine Hinterlegung befreit den Beklagten nicht, weil kein rechtlicher oder tatsächlicher Grund für eine zulässige Hinterlegung nach §372 BGB vorlag: Die Klägerin war als gesetzliche übergegangene Gläubigerin bestimmbar und erhielt Anspruch auf den unpfändbaren Lohnanteil; etwaige Ungewissheit wäre dem Beklagten zudem schuldhaft anzulasten. Aus diesen Gründen bleibt die Zahlungspflicht des Beklagten bestehen, weshalb die Klägerin ihren Betrag in voller Höhe durchsetzen kann.