Urteil
18 Ca 3918/10
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2010:1124.18CA3918.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 45 % und die Klägerin zu 1. zu 55 %. 3. Streitwert: 1,563,96 EUR 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche nach einer Anpassungsentscheidung. 3 Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des am 28.06.2010 verstorbenen ursprünglichen Klägers, Herrn , geboren am , welcher in der Zeit vom 1965 bis 1987 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt war. Die Klägerin zu 1. ist seine Witwe. 4 Die Beklagte hat dem Kläger eine Ruhegeldzusage erteilt. Seit dem 1.1.1988 erhält der Kläger eine monatliche Betriebsrente zurzeit in Höhe von 672,59 EUR. 5 Die Beklagte hat zum Erhöhungsstichtag am 1.1.2009 eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG nicht vorgenommen. Der ursprüngliche Kläger verlangte die Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Regelung, was die Beklagte mit Schreiben vom Januar 2010 (Bl.5 GA), welches dem ursprünglichen Kläger am 7. Januar 2010 zugegangen ist, ablehnte. 6 Das weitere Erhöhungsverlangen von 22. März 2010 (Bl. 6 GA) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2010 (Bl. 9 GA) mit der Begründung ab, die wirtschaftliche Lage ließe eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu. 7 Im Zeitraum 2000-2008 hat die Beklagte ausweislich der veröffentlichten Bilanzen folgende Verluste hinnehmen müssen: 8 2005 - 939,5 Mio EUR 2006 - 271,0 Mio. EUR 2007 - 1,0 Mio EUR 2008 + 56,0 Mio EUR Insgesamt - 1.155,5 Mio EUR 9 Im gleichen Zeitraum haben die Gesellschafter Eigenkapital in Höhe von insgesamt 1.315,0 Mio EU zugeführt. Die Rücklage zum 31.12.2008 betrug 2.961,3 Mio EUR. Das zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Eigenkapital beträgt 129 Mio EUR, das gezeichnete Kapital 368,1 Millionen EUR. 10 Die Klägerseite ist der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten in Höhe von 5,74 % was einen Betrag von 38,61 EUR im Monat entspreche. Die Anpassung sei der Beklagten auch wirtschaftlich möglich. Sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Bilanzen falsch dargelegt gelegt. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 seien außerordentliche Aufwendungen für zukünftige Altersteilzeitprogramme in Höhe von 169,1 Millionen EUR und für Abfindungsprogramme in Deutschland in Höhe von 12,9 Millionen EUR sowie in Belgien in Höhe von 7,6 Millionen EUR auszurechnen, da es sich um insoweit um außerordentliche Verluste handele, die für eine zukünftige Prognose nicht geeignet wären. Zudem sei der Gewinn vor Steuern zu berücksichtigen. Hinsichtlich der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 818,8 Millionen EUR sei nicht erkennbar, dass diesen eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehe. 11 Gleiches gelte für die folgenden Jahre. Bei Herausrechnen der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ergebe sich ein Gewinn von 13 Mio EUR. Des weiteren sei ein Betrag von 81,4 Mio. EUR außerordentlicher Aufwendungen für Rückstellungen für schwebende Gerichtsverfahren und 5,8 Mio EUR für Abfindungsprogramme enthalten, die ebenfalls keine ausreichende Kontinuität aufwiesen. 12 In 2008 seien neben den Steuern außerordentliche Aufwendungen zum Ausgleich einer Unterdeckung des Pensionsfonds in Höhe von 54,4 Mio EUR und 9,5 Mio EUR für Abfindungsprogramme herauszurechnen. 13 Bei Berücksichtigung dieser Werte sei jeweils eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt worden. 14 Nach dem Tod des ursprünglichen Klägers haben die Kläger das Verfahren weitergeführt. Sie machen nunmehr die Rentendifferenzansprüche bis Juni 2010 als Rechtsnachfolger geltend. Desweiteren macht die Klägerin zu Ziffer 1. ihren Rentenanspruch als Witwe in Höhe von 55 % der Versorgungsleistungen ab Juli 2010 geltend. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kläger zu 1. und 2. 694,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 38,61 jeweils zum ersten eines Monats, beginnend mit dem 1.1.2009 bis zum 1.7.2010 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer erstens ab dem 1.7.2010 monatlich 390,61 , vorbehaltlich weiterer Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, sie befinde sich seit Jahren in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, die sich aus den Jahresabschlüssen, welche im elektronischen Bundesanzeiger einsehbar seien, ergebe. Selbst unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerseite würden bei außerordentlichen Aufwendungen von 498,8 Millionen im Zeitraum 2006-2008 eine ausreichende Eigenkapitalausstattung nicht sichern. Zudem seien dann auch außerordentliche Erträge in Höhe von 301,8 Millionen zu berücksichtigen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Betriebsrentendifferenz für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 in der geltend gemachten Höhe. Desweiteren hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf eine höhere angepasste Betriebsrente. 24 Die Anpassungsentscheidung der Beklagten gemäß § 16 BetrAVG ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich zu Recht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen. Der Arbeitgeber darf eine Betriebsrentenanpassung ablehnen, wenn dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Dies ist der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nach der am Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird jedoch nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, worauf die Klägerseite vornehmlich abstellt, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht über genügend Eigenkapital verfügt. Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ließ eine Anpassung zum Anpassungsstichtag 01.01. 2009 unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zu. 25 Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es nicht auf die frühere, sondern auf die voraussichtliche künftige Leistungsfähigkeit des Unternehmens an. Die zurückliegende Entwicklung liefert lediglich die benötigten Anhaltspunkte für die langfristig zu erstellende Prognose. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag ist nur insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Besondere Entwicklungen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, eignen sich nicht als Prognosegrundlage. 26 Dies führt dazu, dass zwischen den zu erwartenden Betriebsergebnissen und der zu erwartenden Eigenkapitalausstattung zu unterscheiden ist. Trotz positiver Betriebsergebnisse kann die Eigenkapitalausstattung wegen früher eingetretener Substanzeinbußen unzureichend sein und deshalb die erforderliche Belastbarkeit des Unternehmens vorerst fehlen. Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten ablehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass der Eigenkapitalmangel jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag fortbesteht. 27 Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die Betriebsergebnisse ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen (BAG v. 23.01.2001 3 AZR 287/00). Die Kammer hat insoweit die im Bundesanzeiger veröffentlichten testierten Jahresabschlüsse zugrundegelegt. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. 28 Ob im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu rechnen war, kann offenbleiben. Die Beklagte war zumindest wegen der voraussichtlichen Eigenkapitalentwicklung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (01.01.2012) nicht ausreichend belastbar. Die eingetretenen Eigenkapitalverluste sind zu berücksichtigen. Sie wirken fort und beeinträchtigen auch die künftige Eigenkapitalausstattung. 29 Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmer zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz eingreift (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98). Die Anpassung darf eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden (BAG 15. September 1977 - 3 AZR 654/76, 316; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95). Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche. 30 Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, darf der Arbeitgeber nach einer Eigenkapitalauszehrung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.01.2001- 3 AZR 287/00) möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschafter daraufhin eine Kapitalrücklage bilden, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem das gezeichnete Kapital ohne die Kapitalrücklage bis zum nächsten Anpassungsstichtag voraussichtlich nicht erreicht wird. So liegt der vorliegende Fall. 31 Unter gezeichnetem Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB das Kapital zu verstehen, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Bei einer GmbH wird das gezeichnete Kapital als Stammkapital bezeichnet (§ 42 Abs. 1 GmbHG). Das zum 31. Dezember 2008 in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital beträgt 368,1 Millionen EUR. 32 Kapitalrücklagen sind unter anderem Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Diese Zuzahlungen können auf freiwilligen Leistungen der Gesellschafter oder auf einer Nachschusspflicht gegenüber der GmbH beruhen. Die Rücklage zum 31.12.2008 betrug 2.961,3 Mio EUR. Das Stammkapital ist ohne weitere Prüfung als erforderliches Eigenkapital anzusehen. Dies gilt auch für Kapitalrücklagen, die wegen der Aufzehrung von Stammkapital geschaffen werden. Die Betriebsrentner können nicht verlangen, dass diese Kapitalrücklage für Betriebsrentenanpassungen eingesetzt wird. Die Gesundung des Unternehmens ist erst dann abgeschlossen, wenn der Verzehr des Stammkapitals ausgeglichen ist. Dies ist der Fall, sobald das Eigenkapital des Unternehmens mindestens ebenso hoch ist wie die Summe aus dem Stammkapital und der aus den zusätzlichen Einlagen gebildeten Kapitalrücklage. Jedenfalls solange das Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - auf Gewinnausschüttungen verzichtet und der Wiedererlangung des verlorenen Eigenkapitals Vorrang einräumt, können die Betriebsrentner keine Anpassungen verlangen. Zum Stichtag 31.12. 2008 lag das Eigenkapitalbetrag Beklagten bei 129 Mio EUR. Dem steht ein Betrag von 3.329,4 Mio EUR für Stammkapital und aus den zusätzlichen Einlagen gebildeten Kapitalrücklage gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung aller von der Klägerseite gemachten Einwendungen gegen die Ermittlung des Bilanzergebnisses würde das Eigenkapital nicht annähernd diesen Betrag erreichen. Soweit die Kläger zudem im Rahmen der betrieblichen Aufwendungen insbesondere den Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften deren Angemessenheit bestreiten, genügt dieser Vortrag nicht, die Jahresabschlüsse, die den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals bieten, in Zweifel zu ziehen. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag. Eine Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG ist damit nicht gegeben. 33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2, 61, 12 ArbGG, §§ 91 Abs. 1 , 100, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem 42-fachen der Betriebsrentendifferenz und im übrigen nach dem bezifferten Zahlungsantrag. 34 RECHTSMITTELBELEHRUNG 35 Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 36 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 37 Landesarbeitsgericht Köln 38 Blumenthalstraße 33 39 50670 Köln 40 Fax: 0221-7740 356 41 eingegangen sein. 42 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 43 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 44 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 45 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 46 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden