1. Der Hauptantrag wird abgewiesen. 2. Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, den Kläger als Schichtführer im Gepäckdienst, alternativ als Ausbilder im Bereich BS oder alternativ als Einweiser (Follow-me) zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen im Betrieb K (Entgeltgruppe 7 TVöD-F) vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 2.812,72 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1960,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.353,73 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. 11. Streitwert: 27.330,02 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Beschäftigung des Klägers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz und Annahmeverzugslohnansprüche. Der am 1966 geborene Kläger ist verheiratet und fünf Kindern unterhaltspflichtig. Er ist seit dem 03.10.1988 bei der Beklagten beschäftigt und in die Entgeltgruppe 7 TVöD-Flughafen eingruppiert. Er verfügt über eine Ausbildung als IHK- geprüfter Flugzeugabfertiger. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Arbeitsvertrages vom 21.10.1988 (Bl. 8 GA) Bezug genommen. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist mit Bescheid der Agentur für Arbeit vom 23. November 2009 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Bis 2006 hat der Kläger bei der Beklagten als Oberlader gearbeitet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Kläger vom 27.3.2006 bis zum 26.9.2009 bei der Beklagten als Shuttlebusfahrer gearbeitet. Seit dem 27.9.2009 weigert sich die Beklagte, den Kläger zu beschäftigen und zu vergüten. Der Kläger bezieht seit November 2009 Krankengeld. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Bl. 11 GA) sowie vom 02. November 2009 hat der Kläger den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung geltend gemacht. Am 21.10.2009 wurde der Kläger arbeitsmedizinisch untersucht, wobei festgestellt wurde, dass er seine originäre Tätigkeit als Oberlader nicht uneingeschränkt ausüben kann (Blatt 45 GA). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Kläger nicht in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die mit schwerem Heben und Tragen über 15 Kilo sowie Zwangshaltungen einher gehen. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde während der Einsatzes des Klägers als Busfahrer nicht weiter betrieben und danach bislang nicht wieder aufgenommen. Der Kläger trägt vor, bei der Beklagten existierten zahlreiche Arbeitsplätze, auf denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch unter Aufrechterhaltung seiner Eingruppierung eingesetzt werden könnte. So könne er in bestimmten Bereichen, insbesondere im Wareneingang, weiterhin als Oberlader im Frachtumschlag beschäftigt werden. Jedenfalls wäre eine Beschäftigung als Schichtführer Gepäcksabfertigung möglich, da er in diesem Bereich mit den Aufgaben des Führens und Bedienens von Fahrzeugen und Geräten, Aufsichts- und Kontrollfunktionen sowie Büro- und Verwaltungsarbeiten beschäftigt werden könnte. Wegen des Belastungsprofils für diese Tätigkeit wird auf Bl. 10 GA verwiesen. Soweit dieses Belastungsprofil Ladetätigkeiten aufführe, könne diese entsprechend umverteilt werden. Weiter könne er als Ausbilder im Bereich BS eingesetzt werden. Diese würden aus dem Kreis der Oberlader rekrutiert. Er würde zudem über die fachlichen Kenntnisse verfügen. Er könne auch als Sicherheitskraft im Bereich SI –Mobil eingesetzt werden. Zu den dort erforderlichen Tätigkeiten wird auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 18.12.2009 verwiesen (Blatt 76 GA). Schließlich sei einer Tätigkeit als Einweiser (Follow-Me) möglich. Bei dieser Tätigkeit geht es um die Einweisung der Flugzeuge in Zusammenarbeit mit dem Tower. Auch hier verfüge er über die erforderlichen Kenntnisse insbesondere eine Funkausbildung. Hilfsweise könne er jedenfalls mit den Tätigkeiten als Vorfeldbusfahrer und Mitarbeiter Terminalservice beschäftigt werden, die der Entgeltgruppe 6 entsprechen. Weiter begehrt er Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 03.November 2009 bis April 2010 bzw. Schadensersatz in gleicher Höhe, die sich aus der Aufstellung des Klägers (s. Bl. 73 GA) ergebe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Oberlader im Frachtumschlag unter Berücksichtigung der betriebsärztlichen Stellungnahme vom 28.9.2010 zu unveränderten vertraglichen Bedingungen im Betrieb Köln Entgeltgruppe 7 TVöD-Flughafen vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beschäftigen. 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn als - Schichtführer im Gepäcksdienst - alternativ als Ausbilder im Bereich BS - alternativ als Sicherheitskraft im Bereich SI mobil - alternativ als Einweiser (Follow-me) zu unveränderten vertraglichen Bedingungen im Betrieb Köln Entgeltgruppe 7 TVöD-Flughafen vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beschäftigen. 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Vorfeld-Busfahrer, alternativ als Mitarbeiter Terminalservice im Betrieb K, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beschäftigen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2009 3491,94 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1960,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2009 4001,18 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.01.2010 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2010 4.037,78 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.02.2010 zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2010 4.037,78 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.03.2010 zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2010 4.037,78 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.04.2010 zu zahlen. 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2010 4.037,78 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger zu haben. Eine Ladetätigkeit sei sowohl bei einem Oberlader als auch bei einem Schichtführer Gepäcksabfertigung unabdingbar um Belastungsspitzen auszugleichen. Als Oberlader wäre eine Ladetätigkeit unabdingbar, die auch nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könne. Dem Kläger fehle es an den Führungsfähigkeiten, die für einen Schichtführer Gepäckabfertigung erforderlich seien, da diesen bis zu 50 Mitarbeiter unterstellt seien im Gegensatz zum Oberlader mit maximal 3 Mitarbeitern. Zudem seien sowohl bei Brückenfahrten als auch bei weiteren Fahrertätigkeiten Lasten von mehr als 10 kg zu heben. Eine Umorganisation in der Form, dass der Kläger keine Lasten heben muss, sei aufgrund der Schwankungen im Gepäckaufkommen nicht planbar und ihr damit unzumutbar und würde eine weitere Arbeitskraft erfordern. Als Ausbilder im Bereich BS wäre der Kläger zuständig für die Personalschulung, die umfassende unter anderem durch die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK nachgewiesene umfassende didaktische und methodische Fähigkeiten, rhetorische Fähigkeiten und eine starke persönliche Überzeugungskraft erfordern würde. Es komme nicht zu einem dauerhaften Einsatz von Oberladern in diesem Bereich. Im Bereich SI Mobil komme es zu erheblichen körperlichen Beanspruchung, denen der Kläger nicht gewachsen sei. Insbesondere müssten bei der mobilen Eingreiftruppe des Arbeitsbereichs Flughafensicherheit Drängelgitter und ähnlich Einrichtung getragen und aufgestellt werden, Einsatzzelte und Mobiliarien aufgebaut und ausgestattet werden. Die Einsätze erforderten zudem, dass die Mitarbeiter körperlich uneingeschränkt belastbar und sportlich trainiert seien und innerhalb von 3 Minuten an einem Einsatzort anwesend sein können. Zudem entsprächen die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8. Eine Einweiserstelle sei derzeit nicht frei und dem Kläger fehle es an der persönlichen und fachlichen Eignung, insbesondere an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Im Übrigen bestreitet sie den Annahmeverzugslohnanspruch der Höhe nach. Der Kläger trägt vor, die körperlichen Beanspruchung in im Bereich SI Mobil seien auf Einzelfälle beschränkt. Eine Ausbildereignungsprüfung für den Ausbilder BS könne er kurzfristig ablegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beschäftigung als Oberlader Frachtumschlag aus § 611 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er entfällt, wenn er krankheitsbedingt nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Eine “Teilarbeitsunfähigkeit” ist dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt; der Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Dies wäre vorliegend die Tätigkeit als Oberlader. Zu dieser Tätigkeit ist der Kläger aber nicht mehr in der Lage, da er Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr heben soll und nicht in Zwangshaltungen arbeiten soll. Solche Tätigkeiten sind aber mit der Tätigkeit eines Oberladers verbunden, der unstreitig selbst Ladetätigkeiten vornehmen muss. Dass dies von der Beklagten umorganisiert werden kann, trägt auch der Kläger nicht vor. Dafür, dass der Kläger die Tätigkeit nicht ausführen kann, spricht vielmehr auch die Tatsache, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig ist und zudem die betriebsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger seine originäre Tätigkeit als Oberlader nicht uneingeschränkt ausüben kann. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, auszuführen, weshalb er dennoch seine bisherige Tätigkeit als Oberlader ausüben kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger beispielhaft anführt, er könne als Oberlader im Wareneingang beschäftigt werden, wo keine Lasten anfallen würden. Es ist nicht ersichtlich, um welchen konkreten Arbeitsplatz es sich insoweit handeln soll und weshalb dieser nicht die betriebsärztlich geprüften Anforderungen an die Tätigkeit eines Oberladers erfordern soll. 2. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger hat aber nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 68 Abs. 3, § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Anspruch auf Beschäftigung als Schichtführer im Gepäckdienst, alternativ als Ausbilder BS oder alternativ als Einweiser (Follow-me). Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht (BAG 28. April 1998 - 9 AZR 348/97) . Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen zudem Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Zur Begründung des Beschäftigungsanspruchs hat der Arbeitnehmer regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalles unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers. Als Einwände kommen in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden seien, keine Arbeitsplätze frei seien und auch nicht frei gemacht werden könnten, der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfülle oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar sei. Diese Substantiierungslast entspricht der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 und 2 ZPO. Danach wird dem Gegner der primär behauptungsbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast auferlegt, wenn die darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BAG v. 10.05.2005 – 9 AZR 230/04). Diese Anforderungen an die Darlegungslast gelten insbesondere, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten zur rechtzeitigen Beteiligung des Integrationsamts und der Schwerbehindertenvertretung im Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht nachgekommen ist (BAG v. 04.10.2005- 9 AZR 632/04). Ziel dieser gesetzlichen Prävention ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen. Dem Arbeitgeber wird damit eine aktive Rolle für Eingliederung und gegen Ausgliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugewiesen. Diese Pflichten begründen nicht nur eine privatrechtlich gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04). Vielmehr soll die Beteiligung sachkundiger Stellen auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden. Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer fehlen zumeist zur Beurteilung der Frage, wie eine behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit gefunden oder geschaffen werden kann, die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Erörterungspflichten, verhindert er damit die Durchführung dieses Präventionsverfahrens. Das hat Folgen für die Darlegungslast. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann der Kläger auf den angeführten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Die Ausführungen der Beklagten genügen insoweit nicht ihrer sekundären Darlegungslast. Hinsichtlich des Schichtführers im Gepäckdienst trägt die Beklagte selbst nicht vor, dass ein solcher Arbeitsplatz für den Kläger nicht frei gemacht werden kann. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dieser Arbeitsplatz nicht an die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers angepasst werden kann. So ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso in diesem Bereich, obwohl dort 20-50 Mitarbeiter unstreitig tätig sind, für die der Kläger verantwortlich ist, die Tätigkeiten nicht so aufgeteilt werden können, dass der Kläger selbst keine Ladetätigkeiten ausführen muss. Gleiches gilt für die Brückenfahrten und weiteren Fahrtätigkeiten. Schließlich ist der Vortrag hinsichtlich der fehlenden Führungsfähigkeiten vollständig unsubstantiiert. Es ist nicht erkennbar, woran die Beklagte diese festmachen möchte. Der Kläger kann auch als Ausbilder BS beschäftigt werden. Unstreitig rekrutieren sich diese Ausbilder jedenfalls zum Teil aus dem Kreis der Oberlader. Soweit dem Kläger die Ausbildereignungsprüfung fehlt, kann er diese nachholen und hätte sie im Rahmen des Präventionsverfahrens längst erwerben können. Soweit die Beklagte darüber hinaus umfassende didaktische und methodische Fähigkeiten, rhetorische Fähigkeiten und eine starke persönliche Überzeugungskraft fordert, trägt sie nicht vor, welche Anforderungen jenseits der bloßen Ausbildereignung sie insoweit konkret an die Mitarbeiter stellt und warum der Kläger diese nicht erfüllt. Schließlich kann er auch als Einweiser tätig werden. Die Beklagte trägt auch hier nicht vor, dass sie eine solche Stelle nicht frei machen kann. Er verfügt über eine Ausbildung als IHK- geprüfter Fl. Soweit die Beklagte hier eine Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein fordert, sind die angeführten Abmahnungen jedenfalls nicht geeignet, hieran zu zweifeln. Auch hier gilt, dass nicht erkennbar ist, welche konkreten Anforderungen sie insoweit an den Kläger stellt, die dieser nicht erfüllt. Demgegenüber ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, eine Tätigkeit als Mitarbeiter SI Mobil auszuüben. Diesen Mitarbeitern obliegt die Gewährleistung von Grundstandards in der Luftsicherheit. Insbesondere nach § 8 Luftsicherheitsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anhang 1. Flughafensicherheit insbesondere Punkt 1.1.2.3. und 1.1.3.4 ist die Beklagte verpflichtet, nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und gegebenenfalls sofort eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche durchzuführen. Es ist der Kammer nachvollziehbar, dass für solche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit vorausgesetzt wird. Dies gilt im übrigen auch für die angeführten Tätigkeiten in Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen (Drängelgitter). Es ergibt sich aus dem Charakter der Aufgaben, dass ein solcher Einsatz nicht planbar ist und damit eine Verteilung der Aufgaben nach Belastbarkeit nicht durchführbar ist. Die Verurteilung hatte vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates zu erfolgen. Zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ist die Beklagte dagegen nicht verpflichtet (BAG v. 22.09.2005- 2 AZR 519/04- zitiert nach juris). 3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 03.11.2009 bis Ende April 2010 trotz Nichtarbeit folgt aus Annahmeverzug nach § 615 BGB. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Nach § 296 Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 ). Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen ( BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 ; 23. Januar 2001 - 9 AZR 287/99 ) . Dem war die Beklagte nicht nachgekommen. Sie verweigerte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 03.11.2009 (Bl. 80 GA) mitteilte, dass eine Weiterbeschäftigung wegen seiner eingeschränkten Einsetzbarkeit abgelehnt werde. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Eine den Annahmeverzug ausschließende Unmöglichkeit ist jedoch nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person nur einen Teil, nicht aber alle Arbeiten verrichten kann, die zum Spektrum der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gehören. Andernfalls bliebe außer Acht, dass der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit auf Grund einer Behinderung ist der Arbeitgeber nach § 106 Satz 3 GewO sogar verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Ist es deshalb dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit entsprechen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig. Wie bereits ausgeführt, war es der Beklagten im Rahmen ihres Direktionsrechts möglich, dem Kläger die Tätigkeiten als Schichtführer im Gepäckdienst, alternativ als Ausbilder BS oder alternativ als Einweiser (Follow-me) zuzuweisen, so dass die Leistung nicht unmöglich war. Die Höhe des Annahmeverzugslohns folgt aus der einschlägigen tariflichen Regelung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von monatlich 3.353,73 EUR (Grundentgelt der Vergütungsgruppe 7 Stufe 6 TVöD-F in Höhe von 2.570.19 EUR zuzüglich Besitzstand Kinder (479,95 EUR) vermögenswirksame Leistungen (6,65), ZVK- Zusatzbeitrag Arbeitgeber 109,22 EUR und ZVK Umlage Arbeitgeberanteil 187,72 EUR) zu. Für die Zeit ab Januar 2010 erhöht sich das Grundentgelt um 30,84 EUR und der Besitzstand um 5,76 EUR. Soweit er darüber hinaus Zulagen geltend macht, werden diese von der Beklagten bestritten. Der Kläger hat nicht dargelegt, woraus sich der Anspruch auf diese Zulagen bei einer Tätigkeit auf einem der oben angeführten Arbeitsplätze ergeben würde. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286, 247 BGB. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2, 61, 12 ArbGG, §§ 92 Abs. 1, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Doppelten des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts des Klägers jeweils für den Haupt- und Hilfsantrag und im übrigen nach den bezifferten Klageanträgen.