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Beschluss

15 BV 179/09 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2009:1207.15BV179.09.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Der Antrag wird zurückgewiesen. G R Ü N D E I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Betriebsrat ein bestimmtes Computerprogramm als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellt werden muss. Die Arbeitgeberin produziert Wellpappe. Der Betriebsrat hat 7 Mitglieder. Für die Betriebsratsarbeit benutzt der Betriebsrat die betriebsübliche Software. Dabei geht es in erster Linie um Microsoft-Produkte. Der Computer des Betriebsrats ist in das Netzwerk des Arbeitgebers eingebunden. Am 31.05.2007 wurde dem Betriebsrat durch eine Beratungsfirma eine Software mit dem Namen "Endorse 2.3" präsentiert. Der Betriebsrat hat daraufhin den Beschluss gefasst, dieses Programm anzuschaffen. Das Programm kostet gut 2.500,00 €. Hierbei handelt es sich um die Anschaffungskosten. Nicht mit einberechnet sind Kosten für Updates und Schulungen. Anfang März 2008 wurde dem Betriebsrat sodann mitgeteilt, dass das Programm nicht angeschafft werden solle. Mit Antrag vom 09.07.2009 verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. Er trägt vor, das Programm Endorse 2.3 ermögliche es, von jedem Computer des Netzwerks bei voller Datensicherheit zu arbeiten. Nach dem Beschluss, die Software anzuschaffen, sei der Betriebsrat zunächst bei der Arbeitgeberin auf Zustimmung gestoßen, insbesondere bei den ITLeuten. Das besagte Programm ermögliche es ihm, dem Betriebsrat, in hervorragender Weise den Schriftverkehr und die Kommunikation des Betriebsrats über das Netzwerk der Beklagten zu anonymisieren und insoweit die Geheimhaltung der persönlichen und nur den Betriebsrat etwas angehenden Daten zu gewährleisten. Eine kostenlose Verschlüsselung biete zwar auch ein Microsoft-Programm an, jedoch betreffe dies ausschließlich WordDateien und EMails, nicht aber PowerpointDateien oder PDFDateien. Der Betriebsrat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die Sitzungs, Dokumenten und Vorgangsmanagementsoftware Endorse 2.7 nebst Lizenzen für 5 bis 7 Nutzer zur Verfügung zu stellen, zu konfigurieren und anzupassen sowie den Antragsteller über die Anwendung der Software Endorse 2.7 zu schulen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, es stehe dem Betriebsrat selbstverständlich der technische Standard des gesamten Unternehmens zur Verfügung. Dazu gehöre aber nicht, das im Antrag bezeichnete Computerprogramm. Das Programm sei zu teuer und insbesondere zu aufwendig. Allein die Überprüfung des Programms auf Kompatibilität und Sicherheit durch die Konzernzentrale koste mindestens 5 bis 6MannTage. Die ständig notwendigen Updates seien ein weiteres Kostenproblem. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Pilotverfahren für 25 weitere Betriebsräte handele. Insofern müsse hier von einem Kostenvolumen in Höhe von 50.000,00 € gesprochen werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht die Anschaffung des im Antrag bezeichneten Computerprogramms verlangen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 -) obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Er hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG a.a.O. Rdn. 18 m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt hier die Anschaffung des Computerprogramms Endorse Version 2.7 nicht in Betracht. Die Anschaffung des Computerprogrammes würde für die Arbeitgeberin nicht unerhebliche Kosten verursachen. Neben dem unstreitigen Anschaffungspreis in Höhe von 2.500,00 € müssen die Angaben der Beklagten zu den weiteren Kosten des Programmes als richtig unterstellt werden. Entsprechende Einwände des Betriebsrats sind hier nicht ersichtlich gewesen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung des Programms auf Kompatibilität und damit um die 5 bis 6MannTage, die die Beklagte genannt hatte. Dies gilt auch für die notwendigen Updates und die Kosten einer darüber hinaus gehenden Verbreitung dieses Programms in den 25 weiteren Betriebsräten. Dieser Kostenbelastung steht auf Seiten des Betriebsrats kein Bedürfnis gegenüber, das in einer hinreichend intensiven Weise vorläge und damit eine "Erforderlichkeit" im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG begründen könnte. Unstreitig steht dem Betriebsrat die gesamte Ausrüstung zur Verfügung, die auch der Arbeitgeberin zur Verfügung steht. Insbesondere also Personalcomputer und MicrosoftOfficeAnwendungen. Es ist das vitale Interesse des Betriebsrates, in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben persönliche Daten geheimzuhalten und den Zugriff Unberechtigter zu entziehen. Ein Interesse des Betriebsrats zur Anonymisierung solcher Daten ist daher naheliegend und auch entsprechend anzuerkennen. Das Interesse des Betriebsrates an der Geheimhaltung der persönlichen Daten wiegt dabei ähnlich schwer wie das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung von unternehmensbezogenen Daten. Aus den Darlegungen des Betriebsrats ergeben sich jedoch keine Tatsachen, die über dieses "normale" Sicherheitsniveau hinaus die gesonderte und automatisierte Verschlüsselung der Dokumente des Betriebsrats erfordern. Die Anwendungsmerkmale der begehrten Software scheinen zwar tatsächlich den Verschlüsselungsprozess einfacher zu gestalten und beschleunigter zu bearbeiten als dies die Verschlüsselungsmöglichkeiten unter den MicrosoftAnwendungen vorsehen. Die beantragte Software kann somit durchaus als nützlich für die Betriebsratsarbeit betrachtet werden. Nützlichkeit ist jedoch etwas anderes als die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat nicht nur die Möglichkeit, sich der Verschlüsselungsmethoden der MicrosoftAnwendungen zu bedienen. Es gibt darüber hinaus viele Verschlüsselungsmöglichkeiten auch durch im Internet zu findende Freeware. So findet sich unter www.gnup.de ein vom Bundesministerium für Arbeit verbreitetes gut funktionierendes Verschlüsselungsprogramm. Dem Interesse des Betriebsrats, möglichst verschlüsselt seine Computer zu bedienen und dabei möglichst einfach vorgehen zu können, steht das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin gegenüber, die hier nachvollziehbar eine erhebliche Belastung befürchtet. Der Betriebsrat hat weder nach Art noch nach Zahl Tatsachen vorgetragen, die die Verschlüsselung oder gar die weiteren Möglichkeiten des beantragten SoftwareProgramms tatsächlich erforderlich machen würden. Nach alle dem war der Antrag zurückzuweisen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.