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Beschluss

16 BV 268/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:1216.16BV268.08.00
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Tenor

Die Betriebsratswahl vom 21.05.2008 im Betrieb der Antragstellerin ………, wird für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Betriebsratswahl vom 21.05.2008 im Betrieb der Antragstellerin ………, wird für unwirksam erklärt.