Urteil
17 Ca 1232/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:1127.17CA1232.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 11.12.2007 auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von 150 auf 173 Monats-stunden anzunehmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 953,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2008 zu zahlen ferner 10,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2008, ferner 175,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2008. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten. 5. Streitwert: 8.171,36 . 1 Tatbestand 2 Gemäß Arbeitsvertrag vom 17./28. Dezember 2003 (Ablichtung Bl. 5 9 d.A.) ist der Kläger seit Januar 2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags sieht eine durchschnittliche monatliche Stundenleistung von 150 vor, nebst der Verpflichtung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Überstunden abzuleisten. Seit Januar 2007 erfolgt ein klägerischer Einsatz im monatlichen Schnitt von 181,47 Stunden. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers liegt bei 2.300,00 . 3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 (Ablichtung Bl. 10 d.A.) beantragte der Kläger, "auf Grund der andauernden Neueinstellungen und nach Rücksprache mit dem Betriebsrat ... die Aufstockung (des) bestehenden Arbeitsvertrages von derzeit 150 Stunden auf 173 Stunden (Vollzeit) schnellstmöglich vorzunehmen". Diese Forderung ist nunmehr Streitgegenstand der vorliegenden, am 12. Februar 2008 anhängig gemachten Klage. 4 Des Weiteren verlangt der Kläger Bezahlung sog. BreakStunden im Zeitraum August 2007 bis April 2008, Entgeltfortzahlung für 10 Arbeitsstunden im Oktober 2007, Bezahlung von zwei nicht vergüteten Stunden im Januar 2008, von Sonntagszuschlägen im April 2008 sowie Bezahlung von zwei Schichten am 22. März bzw. 05. April 2008 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. 5 Insgesamt beantragt der Kläger somit: 6 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zum 11.12.2007 zu einer vertraglichen Monatsarbeitszeit von 173 Stunden anzunehmen. 7 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 953,52 brutto zzgl. Zinsen seit dem 01.05.2008 in Höhe von 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen (Breaks / Pausenzeiten vom 01.08.2007 bis einschließlich 30.04.2008). 8 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,60 zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2007 zu bezahlen (fehlende Entgeltfortzahlung in dem Zeitraum 01.10.2007 bis 31.10.2007). 9 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,92 brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2008 zu bezahlten (fehlende Vergütung für geleistete Arbeitsstunden in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.01.2008). 10 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,96 brutto zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2008 zu bezahlen (fehlender Sonntagszuschlag April 2008). 11 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,36 brutto zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2008 zu bezahlen ("P" = Ausfall der Schichten vom 22.03. und 05.04.2008 in Höhe von 16 Stunden). 12 7. Hilfsweise, es wird festgestellt, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit des Klägers 173 Stunden pro Monat beträgt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 Die Klage abzuweisen. 15 Hinsichtlich der beantragten Aufstockung des monatlichen Arbeitsumfangs beruft sie sich auf entgegenstehende dringende betriebliche Gründe; sie habe sich bei der Einteilung des Personals ausschließlich nach den Vorgaben der Bundespolizei zu richten, die ihrerseits erste eine Woche vor dem konkreten Einsatztermin mitteile, zu welcher Stunde jeweils welche Anzahl von Flugsicherheitskontrolleuren einzusetzen sei. Diese Anforderungen unterlägen starken Schwankungen, auch im Tagesverlauf, wobei der Einsatz rund um die Uhr mit einer entsprechenden Einteilung sämtlicher Mitarbeiter gewährleistet sein müsse. Dies lasse sich nicht innerhalb eines klassischen Schichtsystems managen. Ferner ergebe sich bezüglich der Einsatzplanung eine weitere Problematik dadurch, dass die im Gesetz vorgeschriebenen Fortbildungsstunden ab dem Jahr 2008 jährlich 50 Stunden betrügen; dies löse einen weiteren zusätzlichen Personalengpass aus. 16 Hinsichtlich der Bezahlung der sog. BreakStunden beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, hierbei handele es sich nicht um eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Unterbrechung, sondern um eine durch zwingende Anforderungen bedingte geteilte Arbeitszeit. 17 Hinsichtlich der Entgeltforderung für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 109,60 macht die Beklagte überdies tariflichen Verfall geltend, hinsichtlich der Forderung in Höhe von 21,92 für den Monat Januar 2008 bestreitet sie eine entsprechende klägerische Arbeitsleistung bzw. einen entsprechend substantiierten Sachvortrag. 18 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 11. Februar 2008 sowie die gewechselten Schriftsätze. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet. 21 Der Kläger hat Anspruch auf Einsatz im Rahmen eines auf eine monatliche Stundenleistung von 173 ausgerichteten Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Maßgaben von § 9 TzBfG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen (bisher) teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstünden. 22 Da der Kläger die weitere Beschäftigung auf dem bisher inne gehabten Arbeitsplatz in lediglich erhöhtem Umfang betreibt, handelt es sich um einen entsprechenden Arbeitsplatz im Sinne von § 9 TzBfG. Den mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 geltend gemachten Verlängerungswunsch stehen dringende betriebliche Gründe nicht entgegen. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 08. Mai 2007 (Geschäftsnr.: 9 AZR 874/06) entschieden hat, bezieht sich der Verweigerungsgrund der "dringenden betrieblichen Gründe" lediglich auf eine vorzunehmende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes. Solche Auswahlkriterien zu Lasten des Klägers hat die Beklagte hier nicht vorgebracht. Indes setzt, wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung ebenfalls betont hat, der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung voraus, dass der Arbeitgeber einen freien Vollzeitarbeitsplatz verfügbar hat, dessen Besetzung er "in freier Entscheidung ... für sinnvoll hält". 23 Hinsichtlich der Frage, ob freie Vollzeitarbeitsplätze dem Grunde nach verfügbar sind, ist nach Auffassung des Gerichts auf die tatsächliche Handhabung im Betrieb, im Besonderen auch bei der Handhabung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses abzustellen. Eine arbeitgeberseitige Vorgabe, wonach trotz entsprechenden Einsatzes und Einsatzbedarfs in Vollzeit der Kläger arbeitet unstreitig seit Januar 2007 im Monatsschnitt mehr als 173 Stunden die Arbeitsverträge der Mitarbeiter grundsätzlich nur auf Teilzeittätigkeit auszurichten wären, ist nach Auffassung der Kammer insoweit unbeachtlich. Wie die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Beschluss vom 06. August 2008 (Geschäftsnr.: 2 BV 36/08) herausgestellt hat, sind zwar durchaus arbeitsplatzbezogene Gründe vorstellbar, zur Abdeckung eines Spitzenbedarfs Mitarbeiter in Teilzeit zu beschäftigen; es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb es keinen Stamm von in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern geben sollte. Wäre dies gleichwohl "Betriebspolitik" der Beklagten, so wäre die Befürchtung gerechtfertigt, dass durch ausschließliche Beschäftigung von Teilzeitmitarbeitern das Unternehmerrisiko unzulässigerweise auf die Mitarbeiter verlagert würde und die gesetzgeberische Intention von § 9 TzBfG konterkariert würde. 24 Die Beklagte hat aber nicht geltend gemacht, eine nach diesen Maßgaben zu differenzierende Personalplanung mit einem Mitarbeiterstamm in Vollzeit und einem wie auch immer dimensionierten Anteil von Teilzeitmitarbeitern zur Abdeckung des Spitzenbedarfs zu betreiben. Die gänzliche Verweigerung von vertraglich abgesicherter Vollzeittätigkeit kann dann aber keinen rechtlich anerkennenswerten Bestand haben, schon gar nicht bei Arbeitnehmern, die, wie der Kläger, im Schnitt deutlich oberhalb einer tariflichen Vollzeittätigkeit eingesetzt wurde. 25 Auch der klägerische Anspruch auf Bezahlung der sog. BreakStunden ist im zuerkannten Umfang zu bejahen. Auch der Beklagten ist durchaus bekannt, dass nach vielfacher Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Köln und entsprechenden Berufungsurteilen des Landesarbeitsgerichts Köln das Modell einer "geteilten Arbeitszeit" keinen arbeitsrechtlichen Bestand hat. Weitere Ausführungen hierzu erscheinen untunlich. 26 Auch die weitergehenden Zahlungsansprüche sind auf der Grundlage des Manteltarifvertrags vom 02. Februar 2002 begründet. 27 Als unbegründet abzuweisen war die Klage allerdings hinsichtlich der Entgeltforderung in Höhe von 109,60 , bezogen auf den Monat Oktober 2007. In Folge der erst mit Schreiben vom 10. März 2008 erfolgten Geltendmachung ist von einem Verfall einer ursprünglich womöglich vorhandenen Forderung auszugehen. 28 Ebenfalls der Abweisung unterlag die Entgeltforderung für den Monat Januar 2008, nachdem trotz entsprechender Rüge durch die Beklagte und gerichtlichem Hinweis gemäß Beschluss vom 07. August 2008 eine Substantiierung dieser Forderung nicht erfolgte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. 30 Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil kann von der Partei und von der Nebenintervenientin 33 B e r u f u n g 34 eingelegt werden. 35 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 36 Die Berufung muss 37 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 38 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 39 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 40 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 41 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 42 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 43 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 44 gez. Brüne