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Urteil

11 Ca 248/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:1030.11CA248.08.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.777,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 53.777,48 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.777,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 53.777,48 €. Tatbestand: Die 28-jährige Klägerin war gemäß Arbeitsvertrag ab September 1997 als mathematisch-technische Assistentin im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Ihr monatliches Durchschnittsentgelt lag zuletzt bei 4.023,65 € brutto. Das Arbeitsverhältnis endete nach der Eigenkündigung der Klägerin vom 29.8.2007 zum 31. März 2008 fristgerecht am 31. Dezember 2007. Gegenstand der am 9.1.2008 eingereichten Klage ist ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Hierbei bezieht sich die Klägerin auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. Oktober 2007, nach deren Ziffer 2 "Die Regelungen des zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft ver.di am 18.10.2007 geschlossenen Tarifsozialplans einschließlich Anlagen und Protokollnotiz (Anlage 1) Anwendung" finden sollen. Der Geltungsbereich des TSP erfasst u.a. Arbeitnehmer, die nach dem 9.2.2007 an einen anderen Standort versetzt wurden und sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befinden. Der Zeitpunkt 9.2.2007 entspricht der Einleitung des Verfahrens nach § 111 ff. BetrVG, welches u.a. durch eine umfassende Informationsschrift zur Standortkonsolidierung im Januar 2007 eingeleitet wurde und am 5.9.2007 ergebnislos im Rahmen einer Einigungsstelle abgeschlossen wurde. Der TSP sieht unter Nummer 7 "Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Ausscheiden aus dem Unternehmen" vor, dass Arbeitnehmer des Standorts Köln, "deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 30.09.2008 aus betriebsbedingten Gründen abgeschlossenen Aufhebungsvertrags und/oder aufgrund einer im Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 30.09.2008 vom Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung oder vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Eigenkündigung beendet wird", eine Abfindungszahlung beanspruchen können, deren Berechnung gem. Nummer 7.3 des Sozialplans erfolgt. Die Klägerin macht geltend, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund der Ankündigungen der Beklagten sicher gewesen sei. Vor diesem Hintergrund fehle es an einem tragfähigen Sachgrund für die Herausnahme von Eigenkündigungen vor dem 15. Oktober 2007. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren (Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt) errechnet die Klägerin einen Abfindungsanspruch in Höhe von 11 x 4.023,65 € : 38 = 33.777,48 € nebst einer zusätzlichen Abfindung von 20.000 €. Der Höhe nach ist der Anspruch nicht bestritten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.777,48 € brutto nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem BZS der EZB seit dem 1.1.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Verbindlichkeit der im Sozialplan vorgenommenen Stichtagsregelung und macht geltend, im Rahmen der Standortkonsolidierung seien zu keiner Zeit betriebsbedingte Beendigungskündigungen beabsichtigt gewesen; solche Kündigungen seien, wie auch die Klägerin wisse aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Juni 2001 bis zum 30. Juli 2012 ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Rechtsnatur der zugrundeliegenden – tariflichen – Regelung bestehe eine Richtigkeitsgewähr für die getroffene Vereinbarung, die keiner Billigkeitskontrolle unterliege. Als zulässiges Differenzierungskriterium sei die Kündigung von Arbeitnehmern vor dem Abschluss des Sozialplans angesehen worden, weil bei diesem Personenkreis typischer Weise von einer Folgebeschäftigung auszugehen sei und demgemäß die Überbrückungsfunktion einer Sozialplanregelung nicht in gleicher Weise zum Tragen komme. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf die mit der Klage begehrte – der Höhe nach unstreitige - Abfindungszahlung aus Ziffer 7 des TSP bzw. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 in Verbindung mit Nummer 7 des zeitgleich vereinbarten Tarifsozialplans aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. 1. Nach dem Wortlaut von Nummer 7.1 des Tarifsozialplans ist eine Abfindungszahlung nur für die im Zeitraum 15. Oktober 2007 bis 30. September 2008 ausgesprochenen Kündigungen vorgesehen; darunter fällt die mit Datum vom 29.8.2007 ausgesprochene Eigenkündigung der Klägerin unstreitig nicht. 2. Die Klägerin kann aber mit Erfolg geltend machen, die Herausnahme von Beendigungstatbeständen vor dem Stichtag 15. Oktober 2007, mithin auch der Eigenkündigung vom 29.8.2007, sei sachwidrig, mit der Folge, dass auch die zuvor erklärte Eigenkündigung den Anspruch auf Sozialplanabfindung nicht ausschließt. a) Mit der vorgesehenen Gleichbehandlung von Eigenkündigungen mit den arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsverträgen sowie den arbeitgeberseitigen Kündigungen genügen die Maßgaben des Sozialplans zwar den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 188). An Stichtage anknüpfende Differenzierungen müssen aber nach dem Zweck des Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein (BAG 19.2.2008 – 1 AZR 1004/06 -). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmern, die zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, ihrerseits kündigen, keine oder geringe wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen, nach einem Stichtag ausscheidenden Arbeitnehmern, so dass dem Personenkreis der vorher ausscheidenden Arbeitnehmer mit dieser Begründung ein finanzieller Ausgleich versagt werden darf. Bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1996 (10 AZR 155/95 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 98) hat das Bundesarbeitsgericht die Festsetzung von Stichtagen in Sozialplänen als "sinnvolles Steuerungselement" bezeichnet, bei dem im Einzelfall Härten auftreten können, ohne dass diese indes die Gesamtregelung als unzulässig erscheinen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans auch einen weiten Ermessensspielraum; sie haben aber den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 Abs.1 S. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG zugrunde liegt. Die durch eine Stichtagsregelung erfolgende Gruppenbildung muss mithin mit dem o.a. Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein. b) Hiernach verstößt die Stichtagsregelung gegen § 75 Abs.1 S. 1 BetrVG. Nach der Bestimmung erhalten Arbeitnehmer, welche im Zeitraum zwischen dem 15.10.2007 und dem 30.9.2008 kündigen, eine Abfindung, während Arbeitnehmer, die vorher kündigen, ausgenommen sind. Damit werden Arbeitnehmer, die vor Abschluss des TSP die möglichen Auswirkungen einer Standortkonsolidierung zum Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen, sachwidrig ausgenommen. Für die Fixierung des frühestmöglichen Beendigungszeitpunkts mit dem Abschluss des TSP bestehen keine nachvollziehbaren Gründe. Die Überlegungen zur geplanten Betriebsänderung waren bereits seit Anfang des Jahres 2007 Gegenstand von Interessenausgleichsverhandlungen und den Arbeitnehmern bekannt. Da der Abschluss eines Interessenausgleichs keine zwingende Voraussetzung für die Umsetzung von durch den Arbeitgeber geplanten Maßnahmen darstellt, sondern lediglich der bis in die Einigungsstelle führende und dann scheiternde Versuch ausreicht, war bereits verbunden mit den konkreten im sog. Weissbuch aufgenommenen Plänen zur Standortkonsolidierung aus Sicht der Mitarbeiter um ihre Arbeitsplätze in Köln zu fürchten. Dies ergibt sich auch indirekt aus der Einbeziehung von Mitarbeitern in den Geltungsbereich des TSP, welche im Zeitraum 9.2.2007 bis 15.10.2007 von Versetzungen erfasst waren. Der Abschluss des TSP hat zu keiner weiteren Erhellung der persönlichen Situation der Arbeitnehmer geführt, die eine Stichtagsregelung rechtfertigte, da sich die konkreten Auswirkungen der Standortkonsoldierung auf den einzelnen Arbeitsplatz und die einzelnen Arbeitnehmer erst aus der später erfolgenden Auswahl der Mitarbeiter durch eine Tariffindungskommission ergab. Ob demgegenüber eine frühere Stichtagsregelung, zum Zeitpunkt des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen, oder eine spätere Stichtagsregelung, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Tariffindungskommission, angemessen gewesen wäre, war durch die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. c) Der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, dass nach dem Scheitern der Interessenausgleichsbehandlungen für sie festgestanden habe, dass ihr Arbeitsplatz wegfalle, ist damit maßgeblich. Zwar war der Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Juni 2001 gesichert, da gem. § 3 dieser Bestimmung der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ausgeschlossen war. Die Zahlung von Abfindungen gem. Ziffer 7 des TSP ist aber nicht abhängig davon, dass ein Arbeitnehmer arbeitgeberseitig gekündigt wird, sondern begünstigt jede Eigenkündigung im angegebenen Zeitrahmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.