Urteil
3 Ca 1573/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:1015.3CA1573.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2008 erst zum 31.03.2008 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgendes Zeugnis zu erteilen: Zeugnis Frau ........, geboren am ......., trat am 03.02.2003 als Assistentin der Geschäftsleitung in unserer Firma ein. Zu den von ihr erledigten Aufgaben gehörten: - allgemeine Sekretariatsaufgaben - Kundenbetreuung und -verwaltung - Erstellen von Angeboten - Forderungsmanagement inklusive Mahnwesen - Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den hauseigenen Steuerberater - Abwicklung Zahlungsverkehr - Personalverwaltung - Bearbeitung von Posteingang und Postausgang - Telefonzentrale. Frau ........... hat die ihr übertragenen Aufgaben stets und zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Als alleinige Assistentin der Geschäftsleitung war sie immer gut motiviert, engagiert und sorgte für große Arbeitsentlastung. Sie verwies sich als ausdauernd und war auch bei starkem Arbeitsanfall der Belastung stets gewachsen. Ihre umfangreichen Aufgaben erledigte sie jederzeit zuverlässig und exakt und hat mit ihrem großen Arbeitseinsatz nachhaltig zum wirt- schaftlichen Erfolg unseres ......... beigetragen. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets korrekt und loyal, gegenüber unseren Kunden verhielt sie sich immer sicher und taktvoll. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2008 Wir danken Frau ............ für die geleistete Arbeit und wünschen für den weiteren Berufsweg viel Erfolg. Hürth, den 01.04.2008 gez. Unterschrift (............) 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. 5. Streitwert: 3.900,00 . 1 TATBESTAND: 2 Die Parteien streiten über die einzuhaltende Kündigungsfrist und über einen Zeugnisinhalt. 3 Die Beklagte betreibt einen ............ Bei der Beklagten waren sowohl die Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung und auch deren Ehemann tätig. 4 Gemäß Arbeitsvertrag vom 29.04.2005 wurde mit der Klägerin ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.300,-- vereinbart. Dies entsprach einem Bruttoverdienst von 2.142,05 . 5 Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. 6 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2008 zum 29.02.2008. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin begann am 03.02.2003. Die Beklagte war daher der Auffassung, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten sei. 7 Die Klägerin trägt vor, dass das Kündigungsschreiben ihr erst am 01.02.2008 zugegangen sei und daher eine Kündigungsfrist bis zum 30.04.2008 einzuhalten sei. 8 Die Beklagte erteilte auf Antrag der Klägerin dieser ein Zeugnis (auf das Zeugnis Bl. 50 d.A. wird Bezug genommen). 9 Die Klägerin beantragt 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008, zugegangen am 01.02.2008, nicht zum 29.02.2008 beendet wird, sondern bis zum 30.04.2008 fortbesteht; 11 2. der Klägerin ein neues Zeugnis zu erteilen, mit dem Inhalt wie er als Anlage zum Schriftsatz vom 24.07.2008 beigefügt worden ist. Insoweit wird auf Bl. 51 d.A. Bezug genommen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben bereits am 31.01.2008 zugegangen sei. Sie trägt hierzu vor, dass sie das Kündigungsschreiben dem Ehemann der Klägerin ausgehändigt habe. Nach der Verkehrsanschauung müsse grundsätzlich der andere Ehepartner als "Empfangsbote des anderen Ehepartners" anzusehen sein. Diese Verkehrsanschauung beruhe auf der Lebenserfahrung, dass in aller Regel und ohne weiteres davon auszugehen sei, dass die für einen Ehepartner bestimmte Erklärung durch Aushändigung an den anderen so in dessen Macht- und Zugriffsbereichs gelange, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Dabei sei auch unschädlich, dass das Schreiben am Arbeitsplatz des Ehepartners übergeben worden ist, nicht etwa an der Haustüre zur ehelichen Wohnung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. 18 1) 19 Die Klage ist begründet, soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr das Kündigungsschreiben, das ihrem Ehemann vom Arbeitgeber am 31.1.2008 in die Hand gedrückt worden war, ihr erst am 1.2.2008 zugegangen sei, d.h. dem Datum des tatsächlichen Zugangs, und dass sie sich nicht so behandeln lassen muss, als wirke der Zugangszeitpunkt ihr gegenüber bereits auf den Zeitpunkt zurück, als ihr Ehemann es erhalten hatte. 20 Im Hinblick darauf läuft die einmonatigen Kündigungsfrist nicht ab einem Zugang 31.01., sondern erst ab dem Zugang 01.02.. Damit endet das Arbeitsverhältnis erst einen Monat später, nämlich am 31.3.2008. 21 2) 22 Auf das Arbeitsverhältnis findet die 1-monatige Kündigungsfrist des § 622 BGB bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von weniger als fünf Jahren Anwendung. Das Arbeitsverhältnis hatte erst am 03 .02.2003 begonnen, so dass es bei Zugang des Kündigungsschreibens am 01.02. noch nicht fünf Jahre bestanden hatte. 23 3) 24 Anders als von der Beklagten gewollt, ist der Ehepartner nicht generell "Empfangsbote des anderen Ehepartners", sondern er ist, wenn es um eine Übergabe außerhalb der ehelichen Wohnung geht, "Bote des Arbeitgebers", wenn der Arbeitgeber dem Ehepartner seines Arbeitnehmers einen zugangspflichtigen Brief übergeben will und es um die Frage des Zeitpunkts des Zugangs eines Kündigungsschreibens geht. Diese "Botenfunktion " ändert sich lediglich dann, wenn die Empfangnahme des Kündigungsschreibens oder des Briefes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Privatwohnung des Arbeitnehmers erfolgt. Ab "der heimischen Türe" wandelt sich die Zuständigkeit für die Ausführung der Vertretung. Das beruht darauf, dass für diesen konkreten Fall das Gesetz eine Spezialregelung geschaffen hat, nämlich in § 184 ZPO, wonach eine Ersatzzustellung mit der gesetzlichen Zugangsfiktion bei Übergabe an die Ersatzperson -, möglich ist, wenn eine Willenserklärung, d.h. ein Brief für einen bestimmten Erklärungsempfänger, einem Mitbewohner im Zusammenhang mit der Wohnung oder dessen Geschäftsadresse übergeben wird. An allen anderen Orten der Übergabe kann sich ein Arbeitgeber, der eine Kündigung zustellen will, selbstverständlich des Ehepartners bedienen. Das Risiko, dass z.B. dieser Ehepartner den Brief verliert, vergisst oder verspätet aushändigt, ist dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen, da dieser ja auch einen anderen Weg zur Durchführung des Zugangs seiner Willenserklärung wählen könnte, nämlich einen Weg, mit dem er sicher den Zugang am konkreten Tag erreicht, indem er etwa selbst zur Wohnung fährt und den Brief in den Briefkasten einwirft oder unter der Wohnungstüre des Erklärungsempfängers durchschiebt oder durchschieben läßt oder per Einwurfeinschreiben zusendet oder ähnliches. 25 Ob den Ehemann auf Grund eigener arbeitsvertraglicher Treuepflicht eine arbeitsvertragliche Pflicht zur sofortigen Ausführung des Auftrags "Übergabe" trifft, ist eine andere Frage, die nichts mit der Zugangswirkung gegenüber der Klägerin (Ehefrau) zu tun hat. 26 Er ist im Falle der üblichen Übergabe nicht auf die Übermittlungshilfe durch den Ehepartner angewiesen. Im Hinblick darauf, ist die vom Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 17.03.1994 nicht einschlägig. 27 Im Übrigen hat sich seit dieser Zeit auch die Rechtsprechung zur Frage des Zugangs im Zusammenhang mit einer dem Arbeitgeber bekannten Urlaubsabwesenheit gewandelt. Heute ist anerkannt, dass auch, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer in Urlaub ist oder in Süd-Ost Asien in der Straße von Malacka nach versunkenen U-booten taucht -, der Einwurf eines Kündigungsschreiben in den Briefkasten an seiner Heimatadresse den Zugang des Kündigungsschreibens unmittelbar bewirkt, und zwar in Abweichung von der aufgegebenen Rechtsprechung auch, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer in Urlaub ist, und eine unmittelbare Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens durch Einwurf in den heimischen Briefkasten nicht erfolgen könnte. Im Umkehrschluss hat die Rechtsprechung bei der Frage der 3-wöchigen Klagefrist und der Einhaltungsnotwendigkeit klargestellt, dass dieser urlaubsabwesende Arbeitnehmer - dann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigung durch Klageerhebung gem. § 5 KSchG hat, wenn er - an sich verspätet - noch Kündigungsschutzklage erheben will. 28 Im Hinblick darauf sind auch Fälle, die der Beklagtenvertreter anführt, wie z.B. den Fall der Übergabe an die Ehefrau Geschäftsführers in den Räumen der ........., nicht bezogen auf die Position der "Ehefrau" zu lösen, sondern dieses Anerkenntnis des Zugangs in dieser Situation basiert allein auf § 184 ZPO, d.h., auf der gesetzlichen Regelung, wann, für wen ein Zugang als sog. "Ersatzzustellung" anzuerkennen ist. Der Gesetzgeber hat dabei nämlich vom Postboten / Zusteller nicht verlangt, aufzuklären, ob der, den er in den Geschäftsräumen des Gechäftsführers der Firma antrifft, ein Arbeitnehmer 29 oder ein Ehepartner ist. Lediglich die Übergabe an einen Kunden würde insoweit nicht ausreichen. Gerade das ist auch der Grund, weshalb in der Rechtsprechung ein Kündigungsschreiben im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits nicht wirksam mit Zugangszeitpunkt des konkreten Zeitpunkts der Übergabe anerkannt ist, wenn ein Kündigungsschreiben einem Rechtsanwalt übergeben wird, obwohl dieser sogar im Rechtssinne als "Vertreter" anzusehen ist. Dieser ist im Regelfall nicht als "Vertreter" zur Empfangnahme von Kündigungsschreiben beauftragt worden und damit erfolgt ein wirksamer Zugang erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben an seinen Mandanten weitergeleitet hat und dieses den Mandanten konkret erreicht (ständige Rechtsprechung). Auch in diesem Fall ist der Prozessbevollmächtigte Bote, aber er ist Bote des Erklärenden, nicht Bote des Erklärungsempfängers. 30 Die Rechtsfolge besteht darin, dass, wenn der Arbeitgeber fristgebunden ein Schreiben noch am gleichen Tag als "zugegangen" bewertet haben will, es lediglich drei Möglichkeiten gibt, dies zu erreichen: entweder dem Erklärungsempfänger unmittelbar in die Hand zu drücken oder unter der Wohnungstüre durchzuschieben oder in den Hausbriefkasten zu werfen, der ausdrücklich die namentliche Kennung enthält, und damit dazu bestimmt ist, zur Empfangnahme von Schriftstücken für den konkreten Erklärungsempfänger geschaffen zu sein. 31 4) 32 Weiterhin war der Zeugnisberichtigungsantrag begründet. 33 Ein Zeugnis muss die Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, dass sic künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. (vgl. BAG Urt. v. 12.8.1976 3 AZR 720/75-). 34 Es ist Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Es ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (vgl. BAG Urt. v. 29.7.1971 -. 2 AZR 250/70). 35 Das Zeugnis muss unterschrieben sein vom Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer oder einem Stellvertreter oder sonstigen Vorgesetzten, dessen Zeugnisbeurteilungs- und Unterzeichnungsbefugnis eindeutig aus dem Zeugnis erkennbar sein muss. 36 Die Beklagte hat zwar der Klägerin ein Arbeitszeugnis erteilt. Dieses ist aber nach unbestrittener Behauptung der Klägerin nicht vom Geschäftsführer, sondern von einer Teilzeitkraft unterschrieben. Ferner enthält das erteilte Zeugnis für die fast fünfjährige Tätigkeit wesentliche Leistungskriterien nicht, nämlich die umfassende Beschreibung der Tätigkeit, die zur Klassifizierung des in fast fünf Jahren erbrachten Leistungsumfangs als sachgerechte Beschreibung der Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. 37 Darüber hinaus hat die Beklagte nicht näher vorgetragen, warum sie der Klägerin die von der Klägerin erbrachte Leistung lediglich als "stets zu unserer Zufriedenheit" bewertet hat, d.h. eine befriedigende Bewertung. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass sie als alleinige Assistentin der Geschäftsleistung immer gegenüber Kunden, Geschäftspartnern gelobt worden sei, dass man sich mit ihr eine Spitzenkraft gesichert habe, die sich enorm für die Beklagte einsetze und leistungsmäßig nicht zu übertreffen sei. 38 Hierzu hat sie Beklagte nichts erwidert. Damit gilt der Vortrag der Klägerin zur vorzunehmenden Leistungsbewertung als zugestanden. (vgl. § 138 ZPO). 39 Will der Arbeitgeber geltend machen , dass seine nur mittlere Leistungsbewertung angemessen ist, ist er vortragspflichtig dafür, Einzelheiten vorzutragen, weshalb eine höhe Leistungsbewertung von ihm nicht vorgenommen werden konnte. Hierzu fehlt jegliche Stellungnahme. 40 Im Hinblick darauf, war dem Antrag stattzugeben. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und bemaß sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Da der Streitwert mit drei Gehältern festzusetzen war, nämlich zwei Gehälter für den Antrag zu 1. und ein Gehalt für den Zeugnisantrag unterlag die Klägerin mit einem Gehalt, nämlich mit der Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat. 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 GKG und § 3 ff. ZPO. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger 45 Berufung 46 eingelegt werden. 47 in Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses 48 oder 49 wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt 50 oder 51 wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zugelassen worden ist. 52 Die Berufung muss 53 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 54 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 55 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 56 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 57 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.