Urteil
15 Ca 1741/08
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0901.15CA1741.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den 18.09.2007 und den 19.09.2007 jeweils 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Arbeitszeit, die nach Ansage gemäß 2.2. der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit‑ und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung vom 15.03.2007 wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausfällt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert beträgt 864,00 €. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang aufgrund Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit auf dem Stundenkonto des Klägers zu verbuchen ist. 3 Die Beklagte ist ein Druckereibetrieb. Der Kläger ist dort seit dem 29.09.2005 beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie der Bundesrepublik Deutschland ist arbeitsvertraglich in Bezug genommen. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Zur Arbeitszeit besteht im Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung. Hiernach arbeitet der Kläger in Schichten. An den schichtplanmäßigen Arbeitstagen arbeitet der Kläger 8 Stunden. Der derzeitige tarifliche Wochenlohn beläuft sich auf 471,63 €. Die Beklagte verfährt bei der Berechnung der Gutschriften auf den Arbeitszeitkonten entsprechend der nachwirkenden Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Freizeitplanung“ vom 06.12.2001 in Verbindung mit der „Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung“ vom 15.03.2007. Nach der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Freizeitplanung“ werden zusammen mit dem Betriebsrat langfristig Schichtpläne festgelegt. Nach der „Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitsflexibilisierung“ werden kurzfristige An- und Absagen von Schichten ermöglicht. Im Schichtplan war vorgesehen, dass der Kläger am 17.09.2007, 18.09.2007 und 19.09.2007 nicht arbeitet. Die Beklagte hatte aufgrund der „Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitsflexibilisierung“ kurzfristig angesagt, dass der Kläger abweichend vom Schichtplan an den besagten Tagen arbeiten solle. Der Kläger war einverstanden, arbeitete am 17.09.2007, war dann aber am 18.09.2007 und 19.09.2007 arbeitsunfähig. Für diese beiden Tage schrieb die Beklagte keine Arbeitszeit gut. Das ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 4 Nach den im Betrieb geltenden Regelungen zum Arbeitszeitkonto werden Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto durch Freizeit, Minusstunden durch Arbeit ausgeglichen. Die Beklagte verfährt bei Arbeitsunfähigkeit wie folgt: Wenn im (langfristigen) Schichtplan ein Arbeitstag eingetragen ist, diese Schicht aber von der Beklagten kurzfristig abgesagt wird, dann erhält der kranke Mitarbeiter trotzdem 8 Stunden gutgeschrieben. Wenn umgekehrt im (langfristigen) Schichtplan keine Arbeit vorgesehen ist, aber von dem Beklagten kurzfristig Arbeit angesagt wird, dann erhält der kranke Mitarbeiter trotz der angesagten Schicht keine 8 Stunden gutgeschrieben. Der Kläger bemängelte die fehlende Gutschrift mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2007. 5 Mit seiner seit dem 28.02.2008 anhängigen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 6 Er trägt vor, er stütze seinen Anspruch auf §§ 3 und 4 EFZG. Die Verbuchung und Nichtverbuchung von Stunden in einem Arbeitszeitkonto sei gleichbedeutend mit der Bezahlung bzw. Nichtbezahlung von Arbeitsleistung. Wäre er gesund gewesen, hätte er am 18.09.2007 und 19.09.2007 gearbeitet und dafür auch Stunden gutgeschrieben bekommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 18.09.2007 und den 9 19.09.2007 jeweils 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzu- 10 schreiben, 11 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die 12 Arbeitszeit, die nach Ansage gemäß Ziffer 2.2 der Betriebsver- 13 einbarung über die Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeits- 14 zeitflexibilisierung vom 15.03.2007 wegen Arbeitsunfähigkeit des 15 Klägers ausfällt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor, die Nichtgutschrift der beiden Tage entspreche der üblichen Vorgehensweise in ihrem Betrieb. Die 8 Stunden dauernden Schichten seien nur im Wochendurchschnitt zu vereinbaren mit der tarifvertraglichen 35-Stunden-Woche. Der langfristige Schichtplan führe somit zu einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Im Falle von Arbeitsunfähigkeit berücksichtige sie daher weder kurzfristig angesagte Ausfallschichten noch kurzfristig angesagte Zusatzschichten. Mit dem langfristigen Schichtplan werde das Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer auf „Null“ gehalten, auch wenn in einer konkreten Woche weniger als 35 Stunden gearbeitet werde. Es sei daher konsequent, dass bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub allein der langfristige Schichtplan und die dort niedergelegten Arbeitszeiten die Grundlage für die Bezahlung bzw. für die Verrechnung mit dem Arbeitszeitkonto darstellten. 19 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere im Hinblick auf den Antrag zu 2) liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. Die Beklagte hat hier nicht nur die beiden streitigen Tage nicht verrechnet, sie vertritt vielmehr weiterhin die Rechtsauffassung, dass sie entsprechend ihrer bisherigen betrieblichen Praxis die aufgrund Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen, kurzfristig angesagten Schichten nicht auf dem Arbeitszeitkonto berücksichtigen müsse. 23 Dies begründet das Feststellungsinteresse beim Kläger. 24 II. Die Klage ist auch gegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berücksichtigung der ausgefallenen, kurzfristig angesagten Schichten im Falle der Arbeitsunfähigkeit auf seinem Arbeitszeitkonto. 25 Diese Verpflichtung der Beklagten folgt aus § 12 Abs. 2 MTV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EFZG. Der Manteltarifvertrag legt der Entgeltfortzahlung hinsichtlich der Arbeitszeit, ebenso wie § 4 Abs. 1 EFZG, das Lohnausfallprinzip zugrunde. Hätte der Kläger gearbeitet, wären ihm zusätzlich zu der Auszahlung des gleichbleibenden Monatslohnes die Zusatzsschichten und Schichtverlängerungen auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Bei dieser Gutschrift handelt es sich um eine Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird (BAG, Urt. v. 13.02.2002 – 5 AZR 470/00 -, Rd-Nr. 84). Auch dieses Entgelt ist im Krankheitsfall fortzugewähren. Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus. Die verstetigte Auszahlung steht dem nicht entgegen. Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer gleichmäßige Einkünfte zu sichern (BAG, Urt. v. 02.12.1987 – 5 AZR 602/86 -). Für die Entgeltzahlung kommt es auf die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit, nicht auf die Wirksamkeit von deren Festlegung an (BAG, Urt. v. 21.11.2008 – 5 AZR 296/00 –). 26 Soweit die Beklagte andeutet, nach ihrer Auffassung könne sich anderes aus § 12 Abs. 2 des MTV ergeben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine kollektive Regelung, die das Lohnausfallprinzip nach § Abs. 1 EFZG verletzt, ist nämlich unwirksam (BAG, Urt. v. 13.02.2002 – 5 AZR 470/00 -, RdNr. 85). Die Beklagte ist somit verpflichtet, diejenigen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer gutzuschreiben, die Gegenstand von kurzfristig angesagten Zusatzschichten waren und die aufgrund Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind. Dies betraf hier die Zusatzschichten am 17.09.2007 und 18.09.2007. 27 Nach alledem war der Klage insgesamt stattzugeben. 28 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG zum Urteil festzusetzen und entspricht dem Betrag, den der Kläger mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht hat. Der Antrag zu 2) wurde mit dem 3-fachen Betrag berücksichtigt, dabei ist schätzungsweise davon ausgegangen worden, dass sich pro Jahr für einen durchschnittlich Beschäftigten ein Fehlbetrag ergeben kann, wie er vorliegend mit dem Antrag zu 1) streitig wurde.