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Urteil

1 Ca 2076/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:0808.1CA2076.08.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen angeblicher Altersdiskriminierung bei einer Stellenbewerbung. Die am 22.08.2000 gegründete Beklagte, die mittlerweile ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Unternehmen des Bundesministeriums für Verteidigung mit Sitz in . Ihre Aufgabe ist es, das Bundesministerium für Verteidigung in allen Fragen der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Zudem erarbeitet sie Konzepte, wie zivile Servicefunktionen der Bundeswehr neu zu organisieren sind, um Leistungen wirtschaftlicher zu erbringen. Ziel ist es, die Bundeswehr von nicht-militärischen Service-Tätigkeiten zu entlasten. Der Kläger ist am xxxxxx geboren, xxxxxx (FH), verheiratet und hat zwei Kinder. Mit Schreiben vom 08.12.2007 bewarb er sich bei der Beklagten auf eine von dieser im Internet unter www.jobpilot.de ausgeschriebenen Stellenanzeige als Projektleiter/in Logistik. Mit Schreiben vom 08.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass sie dessen Bewerbungsunterlagen sorgfältig geprüft habe und bedauere, ihm mitteilen zu müssen, dass sie dessen Bewerbung leider nicht in den engeren Auswahlkreis hätte mit einbeziehen können. Für seinen weiteren beruflichen Lebensweg wünschte die Beklagte dem Kläger am Ende ihres Schreibens vom 08.01.2008 alles Gute. Mit Schreiben seines Anwalts vom 07.02.2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos eine Entschädigung in Höhe von mindestens 13.500,00 € geltend. Mit seiner am 10.03.2008 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung, mindestens in Höhe von 13.500,00 € in Anspruch. Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten allein wegen seines Alters nicht eingestellt worden. Auffällig sei insoweit, dass er von der Beklagten weder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen noch in den engeren Auswahlkreis einbezogen worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Qualifikationen hätte nach seinen Vorstellungen dazu führen müssen, dass er ein bestens geeigneter Bewerber sei, zumal er die in der Stellenanzeige genannten Voraussetzungen in jeder Hinsicht erfülle. Der Umstand, dass die Beklagte im Internet weitere Bewerber suche, belege nach Ansicht des Klägers, dass es sein Alter gewesen sei, das die Beklagte davon abgehalten habe, diesen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und einzustellen. Offensichtlich gebe es, so behauptet der Kläger, bei der Beklagten eine interne Vorgabe, Bewerber über 50 Jahren nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sondern die Bewerbungsmappen zurückzuschicken. Die Beklagte habe daher nach Meinung des Klägers in dem Bewerbungsverfahren eine unzulässige Benachteiligung von ihm wegen des Alters vorgenommen, so dass ihm nach dem AGG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 13.500,00 € zustehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens aber 13.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger seiner ihm nach § 22 AGG obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Indizien, die eine Benachteiligung eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten ließen, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe sie auch keine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vorgenommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 13.500,00 € gemäß § 15 Abs. 1 AGG wegen angeblicher Altersdiskriminierung bei der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die von ihr ausgeschriebene Stelle als Projetleiter/in Logistik verlangen. 1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der Arbeitgeber gegen das sich aus § 7 Abs. 1 AGG i.V. mit § 1 AGG ergebende Benachteiligungsverbot verstößt. Erforderlich ist also eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe steht der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch den Arbeitnehmer. Gelingt dieser Nachweis, so trifft auf der zweiten Stufe den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist. Die Regelung des § 22 AGG enthält keine vollständige Beweislastumkehr i.S. von § 292 ZPO. Vielmehr gewährt die Norm dem Arbeitnehmer „nur“ eine Beweislasterleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw. spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung des Beweismaßes (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 – 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 – 11 Sa 923/07, zu II. 1. a) aa) der Gründe, zitiert nach juris; Grobys, Die Beweislast im Antidiskriminierungsprozess, NZA 2006, 898, 890). Insoweit gelten folgende Rechtsgrundsätze: Indizien, auf die sich der Anspruchsteller beruft, müssen substantiiert dargelegt und in vollem Umfang bewiesen werden. Behauptungen „ins Blaue hinein“ stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer verbotenen Benachteiligung zu begründen (so ausdrücklich und zu Recht LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 – 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe m.w. Nachw.). Allein die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer durch das AGG geschützten Gruppe, sei es – wie hier – hinsichtlich des Alters, sei es hinsichtlich des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft reichen nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Würde man eine solche Behauptung ausreichen lassen, könnte jeder, der zu der durch das Gesetz geschützten Personengruppe gehört und ein Merkmal, das nicht in die Entscheidung einfließen darf, erfüllt, ohne jeden weiteren Anhaltspunkt versuchen, seine angeblichen Rechte durchzusetzen (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 – 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe m.w. Nachw.). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung von ihm durch die Beklagte wegen der Ablehnung seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle als Projektleiter/in Logistik vermuten ließen, nicht schlüssig vorgetragen. a) Weder in der als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Stellenausschreibung noch in dem als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten Absageschreiben der Beklagten sind Anhaltspunkte enthalten, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ergeben könnte. b) Bei der unterbliebenen Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch durch die Beklagte handelt es sich nicht um ein Indiz i.S. von § 22 AGG, das die Benachteilung des Klägers wegen dessen Alters vermuten ließe. Abgesehen davon, dass es keinen generellen Anspruch für Bewerber bzw. Bewerberinnen darauf gibt, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden (siehe dazu im Einzelnen LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 – 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe), hängt die Entscheidung eines Arbeitgebers, welche Bewerberin oder welchen Bewerber er zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, nicht davon ab, ob die in einer Stellenausschreibung genannten Qualifizierungen vorhanden sind. Maßgebend ist vielmehr auch, wie viele geeignete Bewerber vorhanden sind, welche dieser Bewerber möglicherweise über weitergehende Ausbildungen als der Kläger, wie etwa einen Gymnasialabschluss und ein universitäres Studium, was der Kläger ausweislich seines als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten Lebenslaufs nicht aufweist, oder zusätzliche Qualifikationen verfügen und wie der Arbeitgeber anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Qualifikation einschätzt. All diese Umstände haben für sich mit den in § 1 AGG genannten Merkmalen nichts zu tun (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 – 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe). c) Das Vorbringen des Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2008, er sei angesichts seiner „herausragenden“ Qualifikationen, wie er sie in diesem Schriftsatz bezeichnet und durch seine Arbeitszeugnisse belegt würden, die „Optimalbesetzung“ für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle, erfolgte im Sinne der oben unter 1. genannten Grundsätze „ins Blaue hinein“. Außer der persönlichen Überzeugung des Klägers von seinen optimalen Qualifikationen für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Projektleiter/in Logistik gibt es keine konkreten Darlegungen des Klägers dazu, warum es von vornherein ausgeschlossen sein sollte, dass gleich oder besser geeignete Bewerber vorhanden gewesen sein sollten. Das pauschale Vorbringen des Klägers in seinem letzten Schriftsatz vom 07.08.2008, er gehe davon aus, dass kein anderer Bewerber über ähnliche Qualifikationen wie er verfüge, reicht insoweit nicht aus. Selbst wenn – unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen – zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass er, wie von ihm im Schriftsatz vom 07.08.2008 vorgetragen, der „erfahrenste und qualitativ bestausgebildetste“ Bewerber gewesen sein sollte, der die in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationen „in ganz außergewöhnlichem Maße“ erfüllt hätte, und es keine anderen Bewerber auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle gegeben hätte, die gleiche oder bessere Qualifikationen aufweisen würden, erfüllte die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle als Projektleiter/in Logistik gleichwohl keinen in § 1 AGG genannten Diskriminierungstatbestand. Denn der Gesetzeszweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschränkt sich ausweislich seines § 1 darauf, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Benachteilung von „bestgeeigneten“ Bewerbern für eine vom Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle gegenüber Bewerbern, die im Hinblick auf ihre Qualifikationen für diese Stelle u.U. nicht besser oder in gleicher Weise geeignet sind, wird – soweit ersichtlich – nicht vom Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfasst. Dass der Kläger, wie von ihm am Ende seines Schriftsatzes vom 27.06.2008 angenommen, für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle „Projektleiter/in Logistik“ der „erfahrenste und qualifiziert bestausgebildetste Bewerber“ gewesen sein sollte, konnte der Klage sonach nicht zum Erfolg verhelfen. Jedenfalls verbietet sich aus diesem Umstand und mangels insoweit erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrags der vom Kläger „zwingend“ gezogene Rückschluss, dass seine Nichteinstellung am Alter gelegen haben müsse. d) Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass es sich bei dem, von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen, Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, bei der Beklagten gebe es „offensichtlich (…) eine interne Vorgabe, Bewerber über 50 nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen“, um eine reine Mutmaßung handelt, die durch keinen substantiierten, einlassungsfähigen Tatsachenvortrag belegt wird. Die hierfür zum Beweis angebotene, als Anlage K 4 zur Klageschrift eingereichte weitere Stellenanzeige der Beklagten vom 25.02.2008 hat insoweit keine Aussagekraft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG.