Urteil
17 Ca 4582/08 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2008:0722.17CA4582.08.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
3. Streitwert 533,21.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten. 3. Streitwert 533,21. 4. Die Berufung wird zugelassen. TATBESTAND: Die Klägerin ist seit Februar 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18. Februar 2008 erfolgte ihre Versetzung vom Beschäftigungsort Düsseldorf der Beklagten nach Köln. Während ihrer Tätigkeit in Düsseldorf legte die Klägerin die ca. 20 km lange Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung in Korschenbroich und der Arbeitsstelle mit dem PKW zurück; für Hin- und Rückfahrt zu der bisherigen Betriebsstätte benötigte die Klägerin, je nach Verkehrsaufkommen zwischen 60 und 80 Minuten. Bei der zunächst ebenfalls mit dem PKW durchgeführten Anfahrt zur neuen Betriebsstätte in Köln Entfernung: 47 km benötigte die Klägerin sodann nach eigenen Angaben zwischen 50 und 90 Minuten. Mit Rücksicht auf die dadurch ausgelöste Stresssituation, insbesondere im Bereich des innerstädtischen Verkehrs in Köln sowie die ihres Erachtens verschlechterte Parkplatzsituation entschloss sich die Klägerin sodann, die Anfahrt nach Köln in der Weise durchzuführen, dass sie morgens von zu Hause zum Bahnhof Grevenbroich fuhr, um sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Köln zu gelangen. Hierdurch ergab sich für Hin- und Rückfahrt nach klägerischer Berechnung ein Zeitaufwand von 156 Minuten, mithin eine gegenüber der Situation in Düsseldorf um durchschnittlich 86 Minuten verlängerte Fahrtzeit, wobei bei ausschließlicher Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Zeitaufwand sogar bei 244 Minuten täglich läge. Mit Rücksicht auf diese Verschlechterung der Anfahrtsituation nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Versetzungszulage in Anspruch. Sie beruft sich dabei auf die Dienstvereinbarung vom 21. August 2007 (Ablichtung Bl. 7 bis 25 d.A.), nach deren § 6 Abs. 3 bei einer freiwilligen Versetzung ohne Wohnortwechsel "eine Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen" beansprucht werden kann. Die Klägerin beantragt demgemäß, die Beklagte zur Zahlung von 533,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (18. Juni 2008) zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Erhöhung des tatsächlichen Zeitaufwands in Folge der jetzt teilweisen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht maßgeblich; vielmehr komme es für die Frage, ob sich die Fahrtzeit wesentlich erhöhe, auf den Vergleich PKW/PKW an; insoweit ergebe sich aber gerade kein höherer Zeitaufwand. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 2. Juni 2008 sowie den Schriftsatz vom 17. Juli 2008. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versetzungszulage. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die von der Klagepartei vorgelegten Dienstvereinbarungen nebst den in Bezug genommenen Tarifverträgen Anwendung. Demgemäß kann die Klägerin die Versetzungszulage nur dann beanspruchen, wenn sich die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt "unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde" (§ 6 Abs. 7 des Tarifvertrages über Rationalisierungsschutz vom 1. Mai 1988 Anlage 12 zum EKT). Maßgeblich ist somit zunächst der vergleichende Zeitaufwand bei Benutzung des PKW. Hierzu führt die Klägerin einerseits einen Zeitaufwand von "60 bis 80 Minuten" für die Fahrt nach Düsseldorf an, andererseits einen Fahrtaufwand "50 bis 90 Minuten" bei der Anfahrt nach Köln. Somit ist lediglich die vom schwankenden Verkehrsaufkommen abhängige Bandbreite bei der Fahrt nach Köln größer, wobei im günstigsten Fall eine um ca. 10 Minuten verkürzte Fahrtzeit gelingen kann, im ungünstigsten Fall eine um 10 Minuten verlängerte Fahrtzeit, jeweils im Vergleich zur Situation Düsseldorf. Da die tarifliche Bestimmung vorschreibt, den Vergleich des Zeitaufwands unter Benutzung desselben Beförderungsmittels vorzunehmen, kann für eine "wesentliche" Erhöhung der Fahrtzeit nicht auf einen Wechsel des Verkehrsmittels abgestellt werden. Dieses Ergebnis resultiert aus einer Auslegung der tariflichen Bestimmung. Die Auslegung eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 2008 GeschNr. 10 AZR 265/07) nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln: Danach ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrags auszugehen und ist bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsschließenden liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Bei nicht zweifelsfreien Auslegungsergebnissen können überdies auch Gesichtspunkte der Praktikabilität denkbare Auslegungsergebnisse mit berücksichtigt werden, wobei derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktikablen Regelung führt. Hiernach verbietet es sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, bei der Berechnung des Zeitaufwands einen "Wechsel des Verkehrsmittels" vorzunehmen. Dies gilt trotz § 6 Abs. 7 4. Spiegelstrich, wonach der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2 ½ Stunden nicht überschreiten darf, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort als "möglich" und der neue Arbeitsplatz demgemäß als "zumutbar" im Sinne von § 6 Abs. 6 gelten soll. Zwar stellen die einzelnen Spiegelstriche von § 6 Abs. 7, nach denen die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr zu definieren ist, jeweils alternativ zu beurteilende Sachverhalte dar. Die Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes in einer anderen Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienst- oder Wohnortes (§ 6 Abs. 2) kann dabei aber nicht unabhängig von dem evtl. Fahrt-aufwand zum bisherigen Arbeitsplatz beurteilt werden: "Ungeschriebenes" Beurteilungskriterium muss hier der Umstand sein, dass die Klägerin auch ihren bisherigen Dienstort nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand an Fahrtzeit erreichen konnte; ergäbe die von der Klägerin nicht angestellte - Vergleichsberechnung für den Zeitaufwand bzgl. der Anfahrt nach Düsseldorf mit öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls ähnliche Werte wie nunmehr für die Fahrt nach Köln, so wäre nach Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen kein ausgleichspflichtiger Mehraufwand zu bejahen. Deshalb verbietet sich ein isoliertes Abstellen auf den nunmehr erforderlichen Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. gez. Brüne Richter am Arbeitsgericht Ausgefertigt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle