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Beschluss

14 BV 268/07

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Aufwandsdeckung für die Schwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht aus § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX, da die dort geregelte Gleichstellung persönliche Rechtswirkungen betrifft und kein Organanspruch begründet. • § 96 Abs. 8 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung tatsächlich entstandener, nachgewiesener Kosten; daraus folgt kein Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung. • § 96 Abs. 9 SGB IX regelt den Sachaufwand (Geschäftsbedarf) der Schwerbehindertenvertretung, nicht eine pauschale Aufwandsdeckung; die Vorschrift entspricht nicht der Personalratsregelung des § 40 Abs. 2 LPVG NW. • Ein Verwaltungserlass, der Aufwandsdeckungsmittel regelt, bindet nur die ausdrücklich genannten Adressaten und begründet keinen Anspruch gegen andere Dienststellen, sofern sie nicht adressiert sind.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Aufwandsdeckung für Schwerbehindertenvertretung • Eine pauschale Aufwandsdeckung für die Schwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht aus § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX, da die dort geregelte Gleichstellung persönliche Rechtswirkungen betrifft und kein Organanspruch begründet. • § 96 Abs. 8 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung tatsächlich entstandener, nachgewiesener Kosten; daraus folgt kein Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung. • § 96 Abs. 9 SGB IX regelt den Sachaufwand (Geschäftsbedarf) der Schwerbehindertenvertretung, nicht eine pauschale Aufwandsdeckung; die Vorschrift entspricht nicht der Personalratsregelung des § 40 Abs. 2 LPVG NW. • Ein Verwaltungserlass, der Aufwandsdeckungsmittel regelt, bindet nur die ausdrücklich genannten Adressaten und begründet keinen Anspruch gegen andere Dienststellen, sofern sie nicht adressiert sind. Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Schwerbehinderten in einem Dezernat des Arbeitgebers, in dem 79 schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen beschäftigt sind. Er begehrt für 2007 und 2008 die Zahlung einer pauschalen Aufwandsdeckung in Höhe von jeweils bestimmten Beträgen und beruft sich dabei auf Gleichstellung mit Personalratsmitgliedern (§ 96 Abs. 3 S.1 SGB IX), auf eine interne Dienstanweisung und auf Richtlinien zur Versorgung mit Geschäftsbedarf. Der Arbeitgeber lehnt dies ab und verweist darauf, dass weder der Erlass noch die genannten gesetzlichen Regelungen einen pauschalen Anspruch begründen. Streitgegenstand ist somit die rechtliche Grundlage für eine pauschale jährliche Aufwandserstattung an die Schwerbehindertenvertretung. • Zuständigkeit: Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2a Abs.1 Nr.3a ArbGG für Streitigkeiten über Rechte der Schwerbehindertenvertretung zuständig; das Verfahren war im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a Abs.2 ArbGG). • § 96 Abs.3 S.1 SGB IX gewährt nur persönliche Gleichstellung der Vertrauensperson mit Personalratsmitgliedern in individuellen Schutzrechten (z.B. Kündigungs- oder Versetzungsschutz) und begründet keinen Organanspruch auf pauschale Aufwandsdeckung, weil Personalratsansprüche nach § 40 Abs.2 LPVG NW dem Organ zustehen und der Personalrat über Verwendung der Mittel entscheidet. • § 96 Abs.8 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung tatsächlich entstandener, substantiiert dargelegter Kosten; diese Norm erlaubt keine pauschale Abgeltung, ähnlich der Auslegung zu § 40 Abs.1 BetrVG. • § 96 Abs.9 SGB IX regelt Sachaufwand und Geschäftsbedarf (Fachliteratur, Computer, Telefon etc.), nicht pauschale Aufwandsausgleichszahlungen; es ist eine Regelung zur Ausstattung, nicht zur pauschalen Kostenerstattung. • Der herangezogene Erlass ist nur gegenüber den dort namentlich genannten Adressaten wirksam und begründet keinen Anspruch gegen den beklagten Arbeitgeber, der nicht Adressat ist. • Analogie zu § 40 Abs.2 LPVG NW scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist und der Gesetzgeber nicht erkennbar die vollständige Gleichstellung der Schwerbehindertenvertretung mit anderen Vertretungen bezweckte. Der Antrag auf Zahlung pauschaler Aufwandsdeckungen für 2007 und 2008 wurde abgewiesen. Die Kammer erkennt keine gesetzliche Grundlage für einen pauschalen Aufwandsersatz; § 96 SGB IX begründet lediglich persönliche Gleichstellungsrechte und die Verpflichtung zur Erstattung tatsächlich nachgewiesener Kosten, nicht aber einen pauschalen Pauschalanspruch. Auch die Berufung auf eine Dienstanweisung oder Richtlinien reicht nicht aus, da diese entweder nur den Geschäftsbedarf regeln oder nur für ausdrücklich genannte Adressaten gelten. Eine analoge Anwendung der Personalvertretungsregelung kommt nicht in Betracht. Damit hat der Antragsteller nicht gewonnen; die geltend gemachten pauschalen Zahlungen sind nicht durchsetzbar.