Urteil
12 Ca 571/08
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung zur Vertretung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter andere oder neu zugewiesene Aufgaben übernimmt, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung besteht.
• Der erforderliche Kausalzusammenhang kann durch eine vertragliche Verknüpfung (gedankliche Zuordnung) der Tätigkeiten hergestellt werden, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich befugt war, dem Vertretenen nach seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.
• Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind gewahrt, wenn Arbeitgeber den Befristungsgrund typisierend benennt und die Befristungsdauer mitteilt und der Personalrat daraufhin zustimmt.
Entscheidungsgründe
Befristung zur Vertretung durch gedankliche Zuordnung ist wirksam • Eine Befristung zur Vertretung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter andere oder neu zugewiesene Aufgaben übernimmt, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung besteht. • Der erforderliche Kausalzusammenhang kann durch eine vertragliche Verknüpfung (gedankliche Zuordnung) der Tätigkeiten hergestellt werden, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich befugt war, dem Vertretenen nach seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. • Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind gewahrt, wenn Arbeitgeber den Befristungsgrund typisierend benennt und die Befristungsdauer mitteilt und der Personalrat daraufhin zustimmt. Die Klägerin war seit 1996 im Justizdienst in wiederholten befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Mit Vertrag vom 12.12.2006 wurde ihr Arbeitsverhältnis befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 verlängert; als Anlass wurde der Sonderurlaub einer unbefristet beschäftigten Justizangestellten genannt. Die Klägerin arbeitete als Servicekraft in den Zivilprozessabteilungen; die vertretene Mitarbeiterin war während des Zeitraums in Sonderurlaub und sollte nach Rückkehr wieder tätig werden. Nach Ablauf des Befristungszeitraums wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert; die Klägerin erhob rechtzeitig Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung. Sie rügte insbesondere das Fehlen eines sachlichen Befristungsgrundes und beanstandete, der Arbeitgeber habe den Personalrat nicht hinreichend über den Kausalzusammenhang informiert. Der Arbeitgeber verteidigte die Befristung mit dem Vertretungsgrund und erläuterte, dass Versetzungs- und Direktionsrechte eine Zuordnung der Aufgaben ermöglichten. • Die Klage ist unbegründet; die Befristung endete wirksam am 31.12.2007. Die Klägerin hat die Dreiwochenfrist zur Anfechtung gewahrt (§ 17 TzBfG i.V.m. § 167 ZPO). • Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 30 Abs.1 S.1 TV-L). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Vertreter genau die Aufgaben des Vertretenen ausgeübt hat; entscheidend ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall und der Einstellung des Vertreters. • Der Kausalzusammenhang kann durch eine gedankliche Zuordnung in der Vertragsvereinbarung hergestellt werden; es reicht, dass der Arbeitgeber rechtlich (Direktionsrecht, tarifliche Eingruppierung) und tatsächlich in der Lage war, dem Vertretenen nach seiner Rückkehr den Aufgabenbereich des Vertreters zuzuweisen. • Die Auslegung des Vertretungsgrundes steht im Einklang mit der Rahmenvereinbarung/Befristungsrichtlinie: die fachliche Austauschbarkeit und die konkrete Bezugnahme im Vertrag stellen einen konkreten Umstand dar, der Befristungen rechtfertigen kann. • Die Befristungsvereinbarung war mitbestimmungsrechtlich wirksam. Der Personalrat wurde typisierend über den Befristungsgrund und die Dauer unterrichtet, verlangte keine weitergehenden Angaben und stimmte zu (§§72,66 NWPersVG). • Da die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben bei Abschluss des Vertrags bestand, ist ein Rechtsmissbrauch nicht gegeben; die tatsächliche Nichtübertragung nach Rückkehr der vertretenen Mitarbeiterin berührt die Wirksamkeit nicht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Zivilprozessnormen (§91 ZPO, §3 ZPO). Die Klage der Arbeitnehmerin wird abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch die wirksame Befristung zum 31.12.2007, weil der Sachgrund der Vertretung vorlag und der erforderliche Kausalzusammenhang durch die vertragliche Verknüpfung und die Möglichkeit der rechtlichen und tatsächlichen Übertragung der Aufgaben gegeben war. Zudem war die Mitbestimmung des Personalrats ordnungsgemäß eingebunden; dieser wurde typisierend unterrichtet und hat zugestimmt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 7.290 Euro festgesetzt.