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Urteil

15 Ca 10454/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2008:0526.15CA10454.07.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von So-zialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.09.2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf max. 50 % der ihm tatsächlich ge-währten Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.273,50 € monatlich zu be-schränken.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert beträgt 5.031,72 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von So-zialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.09.2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf max. 50 % der ihm tatsächlich ge-währten Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.273,50 € monatlich zu be-schränken. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 5.031,72 €. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Frage, ob auf die Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers die tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente hälftig anrechenbar ist oder eine hochgerechnete fiktive Sozialversicherungsrente. Der Kläger ist am 10.08.1945 geboren, somit 62 Jahre alt. Er schied zum 31.08.2000 auf der Basis einer Vereinbarung vom 31.07./19.08.2000 aus dem Arbeitsverhältnis im Alter von 55 Jahren aus. Unter Ziffer 8 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass der Kläger nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung das Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeldversorgung der RWE Energie AG und der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51Regelung) vom 30.06.2000 erhalte. Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung lautet: "Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die 51Regelung gelten die Richtlinien für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der RWE Energie AG nach folgender Maßgabe: a) Das ruhegeldfähige Diensteinkommen für die Ermittlung des betrieblichen Ruhegeldes bei Übertritt des ehemaligen Mitarbeiters in den endgültigen Ruhestand wird zum Zeitpunkt des Übertritts in die 51Regelung festgelegt. b) Während der Zeit der 51Regelung wird das ruhegeldfähige Diensteinkommen entsprechend der in dieser Zeit erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter (prozentuale Veränderung der Vergütungstabellen für Arbeitnehmer der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas, Wasser und Elektrizitätsunternehmen e. V.) angepasst. c) Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. ... Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenzen entsteht, werden gemäß § 7 Nr. 2 der Richtlinie für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeglichen. d) Daneben wird eine Ruhegeldberechnung mit einer fiktiven Weiterarbeit bis zum Rentenbeginn erstellt. Der so ermittelte Ruhegeldbetrag wird mit dem nach c) ermittelten Ruhegeldbetrag verglichen. Der niedrigere Betrag wird ausgezahlt." In § 6 Abs. 2 der Richtlinien heißt es wörtlich: "Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die die Mitarbeiter auf Grund jeweils bestehender Gesetze über Renten ... zustehen ...". In § 7 der Richtlinien heißt es wörtlich: "Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters. Seit dem 01.09.2005 erhält der Kläger eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.273,50 €. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente musste der Kläger einen Abschlag von 18 % hinnehmen. Die Beklagte rechnet nicht nur 50 % dieses gekürzten Betrages (also 636,75 €) auf die Betriebsrente an, sondern 776,52 € pro Monat mit der Begründung, der 50 %igen Anrechnung sei nicht die tatsächliche – also gekürzte – Sozialversicherungsrente zu Grunde zu legen, sondern die ungekürzte fiktive Rente, die der Kläger erhalten hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Die unterschiedliche Berechnung der Parteien führt zu einer monatlichen Differenz in Höhe von 139,77 €. Mit seiner Klage vom 16.11.2007 begehrt der Kläger die Feststellung, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Richtlinien nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anzurechnen sei und nicht etwa die Hälfte einer fiktiven Rente. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.09.2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf maximal 50 % seiner ihm tatsächlich gewährten Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.273,50 € monatlich zu beschränken. die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus der Regelung des § 7 Abs. 2 ergebe sich, dass nicht nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anzurechnen sei, sondern die Hälfte der fiktiven Rente. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, von der nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente abgezogen wird und nicht etwa die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente. Nach § 6 Abs. 2 der Richtlinien ist die Hälfte dessen, was dem Arbeitnehmer auf Grund der bestehenden Gesetze an Rente zusteht, anzurechnen. Nach dem Wortlaut ist also die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anrechenbar. Von fiktiv ist dort keine Rede. Die Berechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente kommt auch nicht im Wege der Auslegung in Betracht. Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind in erster Linie der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang maßgebend (vgl. zu Tarifverträgen, die ebenfalls eine abstraktgenerelle Regelung darstellen: BAG 14.08.1991 – 4 AZR 649/90 -; 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 -). Die Auslegung hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Wortlaut auszugehen. Darüber hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in der Betriebsnorm ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelung abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Betriebsnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Betriebsparteien auf weitere Kriterien wie die Normgeschichte, die praktische Übung und die Entstehungsgeschichte der jeweiligen Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden. Eines solchen Rückgriffs bedurfte es vorliegend aber nicht, weil bereits der Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang eindeutig sind. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Richtlinien ergibt sich nicht, dass eine fiktive Rente angerechnet werden müsste. Dort steht nur, dass eine Kürzung nicht ausgeglichen wird. Auch aus Systematik, Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nicht die Berücksichtigung einer fiktiven Rente. Es handelt sich bei der vorliegenden Rentenzusage um ein System, das unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente eine dynamische Versorgung verspricht mit dem Ziel einer Gesamtversorgung von 75 % nach bereits 30 Jahren. In § 4 der Richtlinie ist die Höhe der Gesamtversorgung geregelt: Für die ersten 10 Jahre ist bereits ein Anteil von 35 % des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens vorgesehen, danach 2 % für jedes weitere Jahr, höchstens 75 % insgesamt. Auf das Ruhegeld werden die Renten nach § 6 angerechnet. Der sich so errechnende Gesamtbetrag einschließlich des dem Kläger verbleibenden Teils der Sozialversicherungsrente ist für den Kläger in dreierlei Hinsicht geringer als der Gesamtbetrag, den er erhalten hätte, wenn er bis zum 65. Lebensjahr durchgearbeitet hätte. 1. Der erdiente Prozentsatz ist geringer. 2. Das so berechnete verringerte Ruhegeld wird gemäß Nr. 8 c der Betriebsvereinbarung (51Regelung) nach der m/ntelMethode ratierlich gekürzt. 3. Außerdem – und das ist entscheidend für den Sinngehalt des § 7 Abs. 2 – ist diejenige Hälfte der Sozialversicherungsrente, die nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet wird – die also dem Arbeitnehmer neben dem Ruhegehalt verbleibt – wegen des früheren Ausscheidens geringer. Der Arbeitgeber, der eine Rentenzusage macht, nach der die Sozialversicherungsrente angerechnet wird, begibt sich grundsätzlich in eine riskante Abhängigkeit vom SozialversicherungsGesetzgeber. Werden nämlich die gesetzlichen Renten geringer als der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ruhegeldversprechens prognostiziert hatte, muss er – absolut gerechnet – höhere Betriebsrenten zahlen und für die Zukunft höhere Rückstellungen bilden. Dieses Risiko geht die vorliegende Versorgungsordnung ein. Lediglich in § 7 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ist eine Verhandlungslösung vorgesehen für den Fall, dass die betrieblichen Ruhegeldleistungen auf Grund einer Verminderung des allgemeinen Rentenniveaus durch Änderungen in der Rentenformel erhöht würden. Von dieser Verhandlungslösung ausgenommen sind Fälle, in denen die Kürzung der Sozialversicherungsrente eines Mitarbeiters auf den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zurückzuführen ist. Diese Kürzung geht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 "voll zu Lasten des Mitarbeiters". Soweit gemäß § 6 Abs. 2 die – gekürzte – Sozialversicherungsrente auf die Betriebsrente Anrechnung findet, betrifft dies nur die Hälfte der Sozialversicherungsrente, also den Teil, der durch die Beitragszahlungen der Arbeitgeberinnen erdient wurden. Die andere Hälfte verbleibt dem Arbeitnehmer. Hinsichtlich dieser Hälfte erleidet der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand eine Kürzung. Hinsichtlich dieser Kürzung kann der Arbeitnehmer vom Unternehmen keinen Ausgleich verlangen. Dies ergibt sich unzweideutig ("voll zu Lasten des Mitarbeiters") aus § 7 Abs. 2. § 7 Abs. 2 schließt also eine zusätzliche Angleichung zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Es ist aber nicht ersichtlich, wie dieser Abs. 2 des § 7 einen über den vorgenannten Zweck hinausgehenden Regelungsinhalt haben soll. Erst recht nicht dergestalt, dass die Beklagte – neben den Nachteilen, die der Arbeitnehmer wegen der geringeren Sozialversicherungsrente ohnehin hat – mehr Sozialversicherungsrente anrechnen darf, als von ihr durch ihre Beiträge erdient worden sind. Die Versorgungsordnung sieht davon ab, neben der m/ntelKürzung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es wäre auch möglich gewesen, die Anrechnung eines fiktiven Betrages ausdrücklich zu regeln. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seit Jahrzehnten nicht etwa ein Ausnahme, sondern einen Regelfall darstellt. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass weder nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung, noch nach der Systematik, noch nach Sinn und Zweck die Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente in Betracht kommt. Vielmehr ist der Wortlaut des § 6 Abs. 2 eindeutig, wonach nur die tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente zur Hälfte Anrechnung findet. Nach alle dem war der Klage stattzugeben. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Betrag der Klageforderung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. gez.: Dr. Fabricius, Richter am Arbeitsgericht Ausgefertigt: RBe Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle