Urteil
10 Ca 240/08
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG setzt einen erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall einer Stammkraft und der Einstellung des Vertreters voraus.
• Bei mittelbarer Vertretung muss der Arbeitgeber die Vertretungskette und die vorherige und neue Verteilung der Aufgaben darlegen.
• Im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch Direktionsrecht Tätigkeiten einer höheren tariflichen Vergütungsgruppe dem vertretenen Arbeitnehmer zuweisen; eine solche Zuordnung erfordert eine Vertragsänderung.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen mittelbarer Stellvertretung im öffentlichen Dienst scheitert an fehlender Übertragungsmöglichkeit höherwertiger Tätigkeit • Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG setzt einen erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall einer Stammkraft und der Einstellung des Vertreters voraus. • Bei mittelbarer Vertretung muss der Arbeitgeber die Vertretungskette und die vorherige und neue Verteilung der Aufgaben darlegen. • Im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch Direktionsrecht Tätigkeiten einer höheren tariflichen Vergütungsgruppe dem vertretenen Arbeitnehmer zuweisen; eine solche Zuordnung erfordert eine Vertragsänderung. Die Klägerin war seit 1999 beim beklagten Land in wechselnden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt und zuletzt als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit eingruppiert. Mit Vertrag vom 14.12.2006 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2007 befristet; als Befristungsgrund wurde die Vertretung einer im Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiterin angegeben. Die Klägerin erhob Klage und hielt die Befristung für unwirksam, da sie nicht als Stellvertreterin der benannten Mitarbeiterin tätig gewesen sei und seit 1999 in derselben Abteilung arbeite. Das Land behauptete, aufgrund der Elternzeit der Stammkraft sei deren Arbeitsplatz umorganisiert und die Stelle als EG‑9 geführt worden; die Klägerin sei als zeitweilige Vertretung eingestellt worden, weil mit Rückkehr der Stammkraft eine Höhergruppierung möglich gewesen wäre. Streitgegenstand war, ob die Befristung wegen Vertretung rechtlich gerechtfertigt ist. • Die Klage war nach §17 Satz1 TzBfG rechtzeitig und begründet; die Befristung ist nicht durch den Vertretungssachgrund des §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG gedeckt. • Der Vertretungssachgrund verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Stammbeschäftigten und der Einstellung des Vertreters; bei mittelbarer Vertretung muss der Arbeitgeber die Vertretungskette, die vorherigen Aufgaben des Vertretenen und die Neuverteilung sowie die Herleitung der dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten darlegen. • Im öffentlichen Dienst sind Tätigkeitsmerkmale durch die tarifliche Vergütungsgruppe begrenzt; das Direktionsrecht erlaubt nur die Zuweisung von Aufgaben innerhalb derselben Vergütungsgruppe. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf den vertretenen Mitarbeiter bedarf einer Vertragsänderung. • Hier konnte das beklagte Land nicht darlegen, dass es rechtlich befugt gewesen wäre, der vertretenen Mitarbeiterin ein höherwertiges Tätigkeitsprofil einseitig zuzuweisen; daher fehlte die für die Befristung erforderliche Möglichkeit, dem Vertretenen bei Rückkehr die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten zuzuweisen. • Wesentliche Normen und Entscheidungen: §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG (Vertretung), §17 TzBfG (Befristungskontrolle), arbeitsrechtliche Grundsätze zum Direktionsrecht im öffentlichen Dienst und Rechtsprechung zum Vertretungssachgrund. Die Klage ist erfolgreich; das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Befristungsabrede vom 14.12.2006 aufgelöst worden. Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber nicht nachgewiesen hat, dass er der vertretenen Mitarbeiterin bei deren Rückkehr ein höherwertiges Aufgabengebiet einseitig zuweisen konnte. Mangels dieser rechtlichen Übertragungsmöglichkeit fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkraft und der Einstellung der Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; der Streitwert wurde auf 6.600 Euro festgesetzt.