Urteil
10 Ca 7399/07
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2008:0416.10CA7399.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 30,55 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 01.02.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.03.2008 bis auf weiteres monatlich 30,55 brutto Energiebeilhilfe an die Klägerin zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte. 4. Streitwert: 1.099,80 . 1 TATBESTAND: 2 Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Kohledeputatleistungen (Energiebeihilfe). 3 Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Angestellten .... Der Ehemann der Klägerin bezog als Arbeitnehmer im Steinkohlebergbau seit dem 01.05.1988 eine Altersrente für langjährig Untertage beschäftigte Bergleute sowie eine Energiebeihilfe auf der Grundlage des MTV für Arbeitnehmer des ... . Er war Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins. Der Ehemann ist am 18.09.1999 verstorben. Als Rechtsnachfolgerin der Versorgungsschuldnerin ... hat die ... die Energiebeihilfe gezahlt. Über das Vermögen der ... wurde am 01.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. 4 Mit Leistungsbescheid vom 07.09.2006 (Bl. 10 f. d.A.) teilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der Klägerin mit, dass die Klägerin u.a. ab dem 01.05.2006 einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 30,55 habe. Mit Schreiben vom 24.04.2007 erklärte der Beklagte den Widerruf der Leistungen aufgrund des Leistungsbescheides vom 07.09.2006. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Energiebeihilfe um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, da sie an ein biometrisches Ereignis anknüpfe. Zudem sei der Beklagte nicht befugt, den Leistungsbescheid zu widerrufen, da die Voraussetzungen des § 318 Abs. 2 BGB nicht gegeben seien. 6 Die Klägerin beantragt , 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 274,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 30,55 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 01.02.2008 zu zahlen; 8 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.03.2008 bis auf Weiteres monatlich 30,55 brutto Energiebeihilfe an die Klägerin zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt , 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte meint, die Energiebeihilfe sei nicht als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen. Der Anspruch auf Energiebeihilfe bestünde unabhängig vom Versorgungszweck und dem Vorliegen eines biometrischen Ereignisses. Insbesondere die Gewährung des Kohledeputats (auch) an aktive Arbeitnehmer zeige, dass es sich nicht um betriebliche Altersversorgung handele. Die Bezugsberechtigung sei unabhängig vom Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung. Es werde ein eigener Hausstand verlangt, dies sei mit dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung unvereinbar. Zudem bestehe der Anspruch nur, wenn nicht andere Familienangehörige des gleichen Haushalts kein größeres Bezugsrecht hätten. Dies zeige, dass es sich lediglich um eine sonstige Arbeitgeberleistung handele, die lediglich den Zweck der ausreichenden Belieferung der Haushaltsgemeinschaft mit Brennstoffen sicherstellen solle. Auch des Ruhen bzw. der Entfall des Bezugsrechts im Falle anderweitiger versicherungspflichtiger Tätigkeit bzw. Ausübung eines selbständigen Gewerbes bestätige, dass es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung handele. Der Leistungsbescheid vom 07.09.2006 entfalte weder deklaratorische noch konstitutive Bedeutung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 30,55 brutto ab Juni 2007, denn bei der Energiebeihilfe handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Zinsanspruch für die rückständigen Zahlbeträge folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB. 16 Grundlage für die Hausbrandbezugsrechte ist § 54 MTV für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau in Verbindung mit der Anlage 7 des MTV. Die Zahlung der Energiebeihilfe als Abgeltung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohle findet ihre Rechtfertigung in I.12. der Anlage 7. Die Klägerin hat als Witwe eines langjährig Untertage beschäftigten Empfängers von Bergmannsrente ohne Prüfung der Bedürftigkeit Anspruch auf Hausbrandkohle, II.2.8. der Anlage 7. 17 Anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Übernahme anderer Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung. Auch der Anspruch auf verbilligten Strombezug stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn er durch ein biometrisches Risiko, z.B. das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, ausgelöst wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG, Urteil vom 12.12.2006 3 AZR 475/05 juris m.w.N.). Da der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist, gilt dies etwa ebenso für den Anspruch auf Gewährung eines Personalrabatts (BAG, Urteil vom 19.02.2008 3 AZR 61/06 juris m.w.N.). Auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, welches sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, kann als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushalts verlangt wird. Dies ändert nichts an dem Zweck der Leistung, sondern es handelt sich nur um eine nähere Regelung der Versorgungsvoraussetzungen (vgl.: BAG, Urteil vom 11.08.1981 3 AZR 395/80 AP § 16 BetrAVG Nr. 11). Eine Versorgungszusage kann auch vorsehen, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen angerechnet werden (BAG, Urteil vom 09.07.1991 3 AZR 337/90 AP § 5 BetrAVG Nr. 37). 18 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erweisen sich die Einwände des Beklagten gegen die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Kammer als nicht überzeugend. Das Hausbrandbezugsrecht bzw. dessen Surrogat, die Energiebeihilfe, knüpft (auch) an ein biometrisches Ereignis, nämlich z.B. an den Empfang der Bergmannsrente bzw. den Tod des Rentenempfängers, an. Im Falle der Klägerin realisiert sich das Todesfallrisiko als Bestandteil der Hinterbliebenenversorgung. Gerade die Gewährung der Hausbrandbezugsrechte für die Witwen ausgeschiedener Arbeitnehmer zeigt deutlich, dass die Leistungen (auch) der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dienen. Die Tatsache, dass das Kohledeputat auch den aktiven Arbeitnehmern zu gute kommt, ist nach der dargelegten Rechtsprechung unbeachtlich. Soweit ein eigener Hausstand verlangt wird, handelt es sich nur um eine nähere Bestimmung der Versorgungsvoraussetzungen. Es steht dem Versorgungsgeber bei Beachtung der Gesetze grundsätzlich frei, zu bestimmen, wann und unter welchen sozialen Voraussetzungen er in welchem Umfang Versorgungsleistungen erbringen will. Er kann daher im Falle mehrfacher Bezugsberechtigung im selben Haushalt bestimmen, dass lediglich derjenige das Bezugsrecht behält, der isoliert betrachtet das größte Bezugsrecht beanspruchen kann. Mit dieser Regelung wird einerseits das soziale Interesse an Sicherstellung von Energieleistungen gewahrt, andererseits eine Überversorgung durch Kumulation von Bezugsrechten vermieden. Ebenso kann er den Versorgungsanspruch an das Vorliegen weiterer Bedürftigkeitselemente knüpfen. Selbst das Ruhen bzw. das Erlöschen des Bezugsrechtes im Falle anderweitiger versicherungspflichtiger Tätigkeit bzw. Ausübung eines selbständigen Gewerbes steht der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Wenn eine Versorgungszusage vorsehen kann, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen angerechnet werden können, so beinhaltet dies, dass je nach Höhe des anderweitigen Verdienstes der Versorgungsanspruch durch die Anrechnung auch vollständig entfallen kann, ohne dass dadurch der Charakter als betriebliche Altersversorgung entfällt. Eine solche Regelung findet ihre Grenze erst im Willkürverbot und der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1991 3 AZR 337/90 AP § 5 BetrAVG Nr. 37). Schließlich spricht auch die historische Betrachtung der Gewährung von Energiebeihilfe im Steinkohlebergbau dafür, dass es sich (auch) um betriebliche Altersversorgung handelt. Das Kohledeputat stellte ursprünglich eine Teilhabe des Mitarbeiters am Produktionsergebnis dar. Im Laufe der Zeit hat es sich von seinem Ursprung gelöst und zu einer Rente entwickelt, die sich am Bedarf der Arbeitnehmer ausrichtet. Es ist es eingegangen in ein System von tariflich und vertraglich begründeten Rechtsnormen, das den kostenlosen Bezug von Hausbrand an scharf abgegrenzte sachliche und persönliche Tatbestandsvoraussetzungen knüpft. Die Barabgeltung ist an die Stelle der auf alter Bergmannssitte beruhenden Versorgung des Bergmanns und des Berginvaliden mit Hausbrand getreten. Sie ist nicht mehr Teilhabe an der Produktion des Arbeitgebers, sondern dient der Sicherung des Lebensstandards als Lohn im Falle aktiver Arbeitnehmer - oder der Versorgung, so bei Rentnern, Invaliden oder Hinterbliebenen (vgl.: BAG, Urt. v. 24.10.1979 5 AZR 1088/77 AP § 611 BGB Deputat Nr. 4; BAG, Urt. v. 02.12.1986 3 AZR 259/85 juris m.w.N.). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidungsfindung der Kammer die zum damaligen Zeitpunkt unbekannten und vom Dargelegten abweichenden Entscheidungsgründe der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Köln (LAG Köln, Urt. v. 07.04.2008 5 Sa 430/08 -) keine Berücksichtigung finden konnten. 19 Da es sich bei der Energiebeihilfe um betriebliche Altersversorgung handelt, kann dahinstehen, ob die Klage auch deshalb begründet ist, weil der Beklagte nicht zum Widerruf des Leistungsbescheides vom 07.09.2006 befugt war. Allerdings ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbescheid nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weder ein abstraktes noch ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (LAG Köln, Urteil vom 28.11.1985 8 Sa 927/85 DB 1986, 805 m.w.N.). Der Leistungsbescheid des PSV hatte nach Wortlaut und Normzweck rechtsbestätigende Funktion, im Übrigen aber nur deklaratorische Wirkung. Ansprüche und Anwartschaften gegen den PSV entstehen allein aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Es geht also auch nicht um die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes nach den §§ 315 ff. BGB, wie die Klägerin meint. Da der Beklagte den ursprünglichen Leistungsbescheid auch zeitnah berichtigt hat, kann die Klägerin nicht aus Vertrauensgesichtspunkten einen Anspruch auf Fortzahlung der Energiebeihilfe erwirkt haben (vgl.: BGH, Urteil vom 03.02.1986 II ZR 54/85 AP § 9 BetrAVG Nr. 4). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 21 Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisende Streitwert wurde in Höhe des 36-fachen Differenzbetrages nach den §§ 42 Abs. 3 GKG, 3 ZPO festgesetzt. 22 Rechtsmittelbelehrung 23 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 24 B e r u f u n g 25 eingelegt werden. 26 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 27 Die Berufung muss 28 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 29 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 30 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 31 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 32 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 33 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 34 gez.: Weyergraf