Urteil
8 Ca 6833/06
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2007:0426.8CA6833.06.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 18.000,-- . 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen. 2 Der am
. geborene Kläger,
. und einem Kind unterhaltspflichtig, steht aufgrund Arbeitsvertrages vom
.., auf dessen zum Beklagtenschriftsatz vom
. angelegte Ablichtung Bezug genommen wird, mit Wirkung am
in einem den Tarifregelungen für den
unterstellten und unstreitig dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfallenden Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Bei Eingruppierung nach
. des EntgeltTV TVöD erzielte der Kläger zuletzt eine regelmäßige Vergütung von
.. . 3 Der Kläger ist
.. Herkunft und hat seit
. die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist
. für die Sprachen
. und
.. . Die Beklagte setzte ihn in der Position als "
" im für Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu
. zuständigen Referat des
ein. Die Tätigkeit der
besteht darin, im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach dem
. gewonnenes Material ("
") wie Aufzeichnungen bzw. Ablichtungen von Telefonaten, Post- und Faxsendungen, Internetchats, E-Mails zu sichten und auf für die Aufgaben des
.. nach
relevante Passagen zu überprüfen. Dabei haben die
.. das auszusondern, was eindeutig nicht für nachrichtendienstliche Zwecke von Bedeutung ist und die verbleibenden Informationen, die von Bedeutung sein könnten, unter PC-Einsatz im Volltext oder zusammengefaßt als sog. "
.." niederzuschreiben, dabei ggfs. auf Besonderheiten konspirativen oder nachrichtendienstlich relevanten Verhaltens hinzuweisen, soweit sich über den eigentlichen Inhalt der geprüften Quelle hinausgehend daraus entsprechende weitere Erkenntnisse ergeben. Die
. werden anschließend einem Vorgesetzten, dem "
.." vorgelegt, der sodann nach Prüfung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und interner rechtlicher Vorgaben über die Freigabe entscheidet. Die freigegebenen Vermerke werden dann der jeweiligen Fachabteilung des
..zugeleitet. 4 Zwingende Voraussetzung für den Einsatz als
.. ist die Ermächtigung zum Zugang für
gemäß dem Gesetz über die Voraussetzung und das Verfahren von
. des
.., welche dem Kläger anläßlich seiner Einstellung und Tätigkeitsaufnahme nach entsprechender Sicherheitsüberprüfung, welche nach § 3 Abs. 1 SÜG in die Zuständigkeit der die sicherheitsrelevante Tätigkeit zuweisenden Behörde fällt, erteilt wurde. Im
.. für
obliegt die
.. und
dem
. 5 Durch Bescheid des
.. für
. - vom 8. August 2006 wurde dem Kläger die Ermächtigung zum Zugang zu
entzogen und die sofortige Vollziehung der Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung angeordnet. Demgemäß wurde der Kläger am selben Tage von seiner Arbeitsleistung freigestellt. 6 Mit Schreiben vom 10. August 2006, auf dessen zum Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 angelegte Ablichtung wegen des Inhalts im einzelnen verwiesen wird, informierte die Beklagte den
des
. über die Absicht, dem Kläger außerordentlich aus personenbedingten Gründen mit sofortiger Wirkung, hilfsweise gem. § 34 Abs. 1 TVöD zum Ablauf des Monats
.. 2006 zu kündigen. Zu dem ihm am 11. August 2006 zugegangenen Anhörungsschreiben nahm der
.. keine Stellung. 7 Sodann kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. August 2006, mit sofortiger Wirkung und mit Schreiben vom 28. August 2006 hilfsweise ordentlich zum Ablauf des Monats
. 2006. 8 Der Kläger hat am 25. August 2006 das vorliegende Kündigungsschutzverfahren eingeleitet, zunächst in Bezug auf die fristlose Kündigung vom 17. August 2006, dabei verbunden mit einem Fortbestandsfeststellungsantrag, anschließend am 19. September 2006 erweitert um einen Kündigungsschutzantrag wegen der ordentlichen Kündigung vom 28. August 2006. 9 Zeitgleich legte er am 13. September 2006 gegen den Bescheid des
- vom 8. August 2006 Widerspruch ein, welcher zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid des
. vom 11. Dezember 2006 zurückgewiesen wurde. Gegen diese wendet sich der Kläger derzeit in einem am 20. Januar 2007 anhängig gemachten
. 10 Der Kläger hält weder die außerordentliche Kündigung für begründet noch die ordentliche Kündigung für sozial gerechtfertigt. Er verweist darauf, nie abgemahnt worden zu sein. Die im Aufhebungsbescheid des
erhobenen Vorwürfe seien, wie im einzelnen schriftsätzlich ausgeführt, unberechtigt, dem Bescheid sei auch keine konkrete vom Kläger ausgehende Gefahr für die Sicherheit zu entnehmen. Im übrigen müßten die Grundsätze der BAG-Rechtsprechung zur Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis und damit diejenigen zur krankheitsbedingten Kündigung angewandt werden, wonach darauf abzustellen sei, ob und ggfs. wann bei Ausspruch der Kündigung mit einer Entscheidung über die Bestandskraft der Aufhebungsverfügung gerechnet werden könne und ob es dem Arbeitgeber zumutbar sei, die vorübergehende Nichteinsetzbarkeit des Arbeitnehmers anderweitig zu überbrücken, wobei die Erfolgsaussicht im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sei. Nach diesen Grundsätzen sei es dem Arbeitgeber zumutbar, zunächst das Widerspruchsverfahren und das
.Verfahren abzuwarten, dies jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten, da erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides feststehe, ob ein Beschäftigungsverbot im
Bereich bestehe oder nicht. 11 Im übrigen verstoße es gegen Art. 12 GG, wenn ein von der Beklagten selbst erlassener Bescheid hinsichtlich seiner Rechtswirksamkeit der arbeitsrechtlichen Überprüfung nach § 1 KSchG und § 626 BGB entzogen werde. 12 Schließlich habe die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, den Kläger außerhalb eines Bereichs, der den Zugang zu
voraussetzte, weiter zu beschäftigen. 13 Auch die Personalratsanhörung sei fehlerhaft, da die Beklagte nur auf den Bescheid über die Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu
.. abgestellt habe, die zugrundeliegenden Sicherheitsbedenken gegenüber dem
.. aber in keiner Weise konkretisiert habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung vom 17. August 2006 nicht beendet wurde und ungekündigt fortbesteht, 16 2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 28. August 2006 nicht beendet wurde und ungekündigt über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist zunächst darauf, daß es um personenbedingte Kündigungen gehe, denen kein der Abmahnung zugängliches Verhalten zugrundeliege. Die Entziehung der Ermächtigung zum Zugang von
.. bewirke im Ergebnis bei Vergleich mit anderen personenbedingten Tatbeständen die Situation wie bei einer dauerhaften Uneignung zur Leistung der geschuldeten Arbeit. Eine Überbrückung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
. sei angesichts der mit 5 bis 6 Jahren zu veranschlagenden Verfahrensdauer nicht zumutbar, im übrigen ergäbe sich bei einem zugunsten des Klägers ausgehenden Ergebnis schließlich die Möglichkeit des § 79 ArbGG. 20 Anderweitige Möglichkeiten, den Kläger ohne die Ermächtigung zum Zugang von
..zu beschäftigen, gäbe es in der Anstellungsbehörde nicht. 21 Die Personalratsinformation sei ausreichend erfolgt, im übrigen sei über die schriftliche Anhörung hinaus der den Kläger betreffende Vorgang am 9. August 2006 im sog. "
.", in welchem nach dem SÜG relevante Personalangelegenheiten unter Beteiligung des Personalrats beraten würden, eingehend erörtert worden. 22 Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere der wechselseitig ausgetauschten rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Diese Bewertung beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat: 25 Der Kündigungsschutzantrag zu 1.) ist gemäß §§ 4 S. 1, 13 S. 2 KSchG unproblematisch zulässig, jedoch unbegründet, ebenso der unmittelbar nach § 4 KSchG zulässige Antrag zu 2.). 26 Bereits der Wirksamkeit der formgerecht in der Frist des § 4 KSchG angegriffenen außerordentlichen Kündigung gemäß dem Schreiben vom 17. August 2006 stehen keine Hindernisse entgegen, so daß diese das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung, d.h. gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit ihrem Zugang beim Kläger beendet hat. 27 Gesetzliche Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes greifen nicht durch. Die in § 79 Abs. 3 BPersVG vorgegebene Personalratsbeteiligung ist erfolgt, auch hat die Beklagte die Frist des § 79 Abs. 3 S. 3 BPersVG abgewartet, ehe sie die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Inhaltliche Mängel im Anhörungsverfahren sind gleichfalls nicht ersichtlich. Wenn die Beklagte ihre Kündigungsentscheidung allein auf die objektiv eingetretene Situation aufgrund des Entzugs der Ermächtigung zum Zugang von
.stützen wollte, nicht dagegen auf die Umstände, die zu dieser Entscheidung des
. geführt haben, genügte die Information über den entsprechenden Vorgang. Angesichts der subjektiven Determination des Anhörungsverfahrens müssen dem zu beteiligenden Kollektivorgan nicht alle objektiv (möglicherweise) kündigungserheblichen Umstände mitgeteilt werden, sondern nur diejenigen, die der Arbeitgeber selbst als ausschlaggebend für seine Kündigungsabsicht ansieht. Das "Weglassen" von Tatsachen bei der Personalratsinformation hat nicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 79 Abs. 4 BPersVG zur Folge, sondern bewirkt nur, daß der Arbeitgeber mit solchen in einem an-schließenden Kündigungsschutzprozeß präkludiert ist. 28 Die Kündigung ist auch materiell durch einen wichtigen Grund nach den Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wobei angesichts der Tatsache, daß der Bescheid zum Entzug der Ermächtigung nach § 5 SÜG vom 8. August 2006 stammt und die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 17. August 2006 die Vorgaben zur Kündigungserklärungsfrist in § 626 Abs. 2 BGB ersichtlich beachtet wurden. Zudem ergab sich ohnehin aus dem Ausschluß zum Zugang zu
ein andauernder der Einsatzfähigkeit entgegenstehender Zustand. Bei solchen Dauergründen für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers kann die Kündigungserklärungsfrist regelmäßig nicht ablaufen, solange der Zustand nicht beendet ist. 29 Der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu
.. ist ein personenbedingter Grund, der grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages im Sinne der tariflichen und gesetzlichen Definition darzustellen, denn daraus ergibt sich eine aus den Umständen in der Person des Klägers zu prognostizierende objektive Situation, nach der das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht mehr sinnvoll entsprechend seinem Zweck, Dienstleistungen gegen Lohn auszutauschen, fortgeführt werden könnte, vielmehr der Vertrag bei weiterer Fortsetzung nur noch eine rechtliche - praktisch inhaltsleer gewordene - Hülle wäre, deren Aufrechterhaltung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Kammer schließt sich der Bewertung der
. . Kammer des Arbeitsgerichts Köln an, welche im Urteil vom
..
. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 14. Februar 1991, 2 AZR 525/90) eine Parallele zum Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers zieht, welche als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet ist, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Ebenso liegt es, so die Auffassung dieser Kammer ebenso wie diejenige der
. Kammer, wenn die Ermächtigung zum Zugang zu
. unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit ist, wie es für die vertragliche Position des Klägers als sog.
. unstreitig und unbestreitbar der Fall ist. 30 Zum Kündigungszeitpunkt war nicht einschätzbar, ob und wann der Kläger jemals die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogene Ermächtigung zurückerlangen konnte, die Beklagte konnte vielmehr die Prognose stellen, daß der Kläger auf unabsehbare Zeitdauer außerstande sein würde, seine ihr nach dem aktuell gültigen Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten zu erbringen. Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände auch nur eine hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Klägers im Widerspruchsverfahren begründen konnten, die strengen Anforderungen des
. sprechen dagegen, wie die in §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 3 SÜG getroffenen Regelungen zeigen. § 14 Abs. 3 S. 2 SÜG ist deutlich: "Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen". Nur eine Situation, in welcher jeder Zweifel am Bestehen eines sei es vom Kläger selbst stammenden, sei es aus anderen Personen in seiner Umgebung (§ 5 Abs. 1 S. 2 SÜG) herrührenden Sicherheitsrisikos definitiv ausgeschlossen werden könnte, wäre eine Wiedererlangung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen denkbar; hierfür gab und gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Danach konnte die Beklagte im Kündigungszeitpunkt berechtigterweise prognostizieren, daß eine Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Klägers für seine Tätigkeit als
.. völlig ungewiß war. In dieser Situation war es der Beklagten nicht zumutbar, auch nur für einen begrenzten Zeitraum sei es die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist, sei es den vom Kläger angesprochenen Zweijahreszeitraum am Arbeitsvertrag festzuhalten, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen mußte, daß der Kläger hierin seine Hauptleistungspflichten dauernd oder jedenfalls für unabsehbar lange Zeit nicht würde erbringen können. 31 Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen unter Ausschluß von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, welche die Ermächtigung zum Zugang zu
. voraussetzen, sinnvoll weitergeführt werden konnte. Der Kläger hat nicht substantiiert, welche Tätigkeit auf welchem Dienstposten er sich in diesem Zusammenhang überhaupt für eine seinen Qualifikationen entsprechende Beschäftigung vorstellt und ebensowenig in für die Beklagte erwiderungsfähiger und prozessual berücksichtigungsfähiger Weise entsprechende Stellen sei es beim
.. für
., sei es auch in anderen Bereichen - als vorhanden, frei und zur Besetzung mit ihm geeignet beschrieben. Erst bei entsprechender im Rahmen der abgestuften Darlegungslasten zu verlangenden Substantiierung wäre es der Beklagten möglich gewesen, sich hierauf einzulassen und hätte sie ihrerseits gemäß § 138 ZPO konkrete Tatsachen zu entsprechenden Positionen darlegen müssen. In der gegebenen prozessualen Situation ist danach davon auszugehen, daß freie Alternativarbeitsplätze, auf welchen der Kläger trotz der Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen und der Einstufung als Sicherheitsrisiko sinnvoll arbeitsvertraglich beschäftigt werden könnte, nicht vorhanden waren. 32 Die Kammer teilt auch nicht die verfassungsrechtlich begründeten Bedenken des Klägers dagegen, daß die zur Entscheidung über die Ermächtigung zum Zugang zu
. und deren Aufhebung zuständige Stelle bei der Beschäftigungsbehörde selbst angesiedelt ist. Dies ergibt sich als Folge der ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SÜG. Wie die ausdrückliche Regelung zu § 6 Abs. 3 SÜG zeigt, hat der Gesetzgeber selbst auch die möglichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer behördlichen Entscheidung nach dem SÜG gesehen und in der Weise geregelt, daß er auf die Anhörungs- und Äußerungsrechte gemäß § 6 Abs. 1 und 2 SÜG verweist. Die weiteren Folge, die sich angesichts des anerkannten personenbedingten Kündigungsgrundes bei der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ergibt, ist die auch vom Gesetzgeber akzeptierte Konsequenz des geltenden Kündigungsrechts. 33 Aufgrund der zum Kündigungszeitpunkt objektiv begründeten Erwartung, daß der Kläger auf unabsehbare Zeit die der Beklagten geschuldeten Arbeitstätigkeiten nicht mehr würde leisten können, war die Beklagte nicht gehalten, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Zeit bis zum nächsterreichbaren Termin für die ordentliche Kündigung, hier also weitere 4,5 Monate fortzusetzen. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Ermächtigung zum Zugang zu
.. ist beim Kläger das Unvermögen, der Arbeitspflicht nachzukommen, eingetreten; solches ist nach der Rechtsprechung des BAG schon für sich gesehen eine ganz erhebliche Störung der auf Gegenseitigkeit angelegten vertraglichen Leistungsbeziehung. Schließlich beruht trotz aller sozialen Verantwortung, die dem Arbeitgeber als der regelmäßig stärker belastbaren Vertragspartei übertragen ist, der Arbeitsvertrag vorrangig auf dem Austausch gegenseitiger Leistungen, nicht auf der Gewährung einseitiger Fürsorge, dies gilt auch für die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, die der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit der Bürger finanzieren muß. Diese verlangt für ihre dem Staat erbrachten Leistungen eine Gegenleistung in Gestalt einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung, was wiederum voraussetzt, daß die dort eingestellten Mitarbeiter auch tatsächlich arbeiten. 34 Schließlich kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der wegen fehlender Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht arbeiten kann, weder Arbeit zuweisen noch ist eine irgendwie geartete Planung seines Einsatzes möglich, er kann in diesem Verhältnis überhaupt nicht als Arbeitgeber "tätig" werden und sein Direktionsrecht ausüben. Bereits daraus ergibt sich nach den vom BAG für die Fallgestaltung der personenbedingten Kündigung in der Version der krankheitsbedingten Kündigung bei dauernder bzw. für unabsehbare Zeit prognostizierter Arbeitsunfähigkeit entwickelten Grundsätzen eine konkrete, auf das Arbeitsverhältnis bezogene und das arbeitgeberseitige Kündigungsrecht auslösende Beeinträchtigung; für die vorliegende Kündigungsvariante gilt nichts anderes. Bei rechtlicher Betrachtung entgeht dem Arbeitgeber in der Situation der personenbedingten Leistungsunfähigkeit dauerhaft die Hauptleistung seines Vertragspartners, gleichzeitig fällt nach §§ 320 Abs. 1, 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB seine eigene Hauptleistungspflicht zur Gehaltszahlung weg, so daß die den Arbeitsvertrag prägende synallagmatische Beziehung insgesamt ohne Inhalt ist. Ein Vertrag, der tatsächlich nicht "gelebt" werden kann, sondern nurmehr als formale Hülle besteht, ist jedoch, wie eingangs ausgeführt, sinnlos. Im öffentlichen Dienst kommt als zusätzliche Belastung hinzu, daß ggfs. eine Planstelle blockiert bleibt und als weiter vorhanden und besetzt geführt wird, obwohl niemand die dieser zugeordneten Arbeitleistungen erbringt. Ist wie hier - die Prognose berechtigt, daß sich an dieser Diskrepanz zwischen formalrechtlichen Pflichten und tatsächlichem Gehalt eines Arbeitsverhältnisses auf Dauer oder in einem vorhersehbaren und der betrieblichen Planung zugänglichen Zeitraum nichts ändert, kann sich der Arbeitgeber aus dem als Austauschverhältnis sinnlos gewordenen Arbeitsvertrag auch mit sofortiger Wirkung, d.h. durch eine personenbedingt außerordentliche Kündigung befreien. 35 Die Kündigung hält auch der gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch gebotenen Interessenabwägung nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls stand. Persönliche oder soziale Umstände, die eine gesteigerte Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers gebieten, gibt es nicht; er ist weder besonders lange beschäftigt noch in einem vorgerückten, seine Chancen am Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigenden Lebensalter, auch eine besondere gesundheitliche oder familiäre Belastung ist nicht erkennbar. Danach ergibt sich keine außergewöhnliche Situation, aufgrund derer das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit einer tatsächlich nicht mehr einsetzbaren Kraft mit sofortiger Wirkung zu beenden, als nachrangig behandelt werden mußte. 36 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde daher bereits aufgrund der rechtswirksam erklärten außerordentlichen Kündigung vom 17. August 2006 aufgelöst. Damit konnte die mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1.) begehrte gegenteilige Feststellung nicht getroffen werden, ebensowenig wie diejenige zu einem weitergehenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wobei dieser Teil des Klageantrags mangels Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ohnehin unzulässig war. 37 Der Antrag zu 2.) ist wegen des allgemeinen Feststellungsantrags gleichfalls unzulässig, wegen des darin enthaltenen zulässigen Kündigungsschutzantrags nach § 4 KSchG unbegründet, denn angesichts der bereits zuvor durch die außerordentliche Kündigung vom 17. August 2006 eingetretenen Vertragsbeendigung konnte der Bestandsschutzantrag gegen die Kündigung vom 28. August 2006 zum 31. Dezember 2006 keinesfalls Erfolg haben. Denn mit dieser Klage nach § 4 S. 1 KSchG begehrt der Kläger nach dem vom BAG entwickelten punktuellen Streitgegenstandsbegriff die Feststellung, daß sein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die konkrete, mit dem entsprechenden Klageantrag angegriffene Kündigung beendet ist. Ein solcher Antrag kann nur dann begründet sein, wenn ein bei Kündigungsausspruch bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die angegriffene Kündigung zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt beendet wird. Gibt es eine weitere, zur früheren Beendigung erklärte Kündigung, liegt wegen der auf spätere Auflösung gerichteten Kündigung eine sgn. unechte Eventualklage vor , deren Erfolg an erster Stelle davon abhängt, daß die materiell vorrangige Kündigung zu dem früheren Auflösungstermin unwirksam ist. Ist dagegen wie hier in Bezug auf die Kündigung vom 17. August 2006 festgestellt - bereits diese wirksam, kann die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die im bereits beendeten Vertrag erklärte Kündigung zu dem späteren Zeitpunkt nicht aufgelöst wurde, nicht getroffen werden; die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist in jedem Fall unbegründet. 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 S. 1 GKG, 3, 5 ZPO. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen dieses Urteil kann der Kläger 41 Berufung 42 einlegen. 43 Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 44 Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 45 Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.