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Beschluss

1 BV 179/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2007:0301.1BV179.06.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Personalvertretung vom 9. Mai 2006. Der Antragsteller ist bei der Beteiligten zu 3) als Pilot beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3) verständigte sich unter dem 19. Februar 1976 mit der DAG auf den „Tarifvertrag Personalvertretung“ (TV PV). § 3 des Tarifvertrages bestimmt: „1. Für das fliegende Personal (Bordpersonal) der xxxx findet das Betriebsverfassungsgesetz vom 15.01.1972 in seiner jeweiligen Fassung mit allen Rechten und Pflichten Anwendung, sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird. 2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Betriebsverfassungsgesetz in seiner geltenden Fassung nur bedingt auf Luftverkehrsbetriebe allgemein und von der Struktur her auf die xxxxxx im besonderen anwendbar ist. Aus diesem Grund werden die Parteien alsbald prüfen, ob der Abschluss eines ausformulierten Tarifvertrages über die Personalvertretung erforderlich und sinnvoll ist. Deshalb gilt die Bestimmung der Ziffer 1 zunächst als Überbrückung. Die Prüfung und der evtl. Abschluss eines ausformulierten Tarifvertrages Personalvertretung ist unabhängig von der Laufzeit und der Kündigung des heute abgeschlossenen Tarifvertrages. 3. Als Arbeitnehmergruppen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten die berufsspezifischen Gruppen im Bereich des fliegenden Personals (Bordpersonal). Sie sind entsprechend ihrer zahlenmäßigen Relation zueinander in der Personalvertretung zu berücksichtigen. 4. Die Personalvertretung der Angehörigen des Bordpersonals der xxxxx besteht nach der aktuellen Beschäftigtenzahl aus 1 Mitglied (Obmann).“ Mit Schreiben vom 21. März 2006 teilte der Wahlvorstand mit, dass die Wahl zur Personalvertretung am 9. Mai 2006 stattfinden sollte. Die Personalvertretung bestehe gemäß § 9 BetrVG aus 17 zu wählenden Mitgliedern. Davon entfielen gemäß § 3 Abs. 3 TV PV auf die Piloten sieben und auf die Flugbegleiter zehn Mitglieder. Die Wahl erfolge gemäß § 4 Abs. 3 TV PV als Mehrheitswahl, getrennt nach Gruppen. Mit der am 20. November 2006 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift macht der Beteiligte zu 1) die Nichtigkeit der nach den geschilderten Grundsätzen am 9. Mai 2006 durchgeführten Wahl geltend. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Wahl zur Personalvertretung habe gegen tragende Grundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen. Sie habe die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet. Eine Gruppenwahl sehe das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Die Chancengleichheit sei verletzt worden, weil ein Wahlbewerber aus der Gruppe der Piloten lediglich 38 Stützschriften benötigt habe, während für die Gruppe der Flugbegleiter 49 erforderlich gewesen seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 2 am 09.05.2006 nichtig ist. Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie meinen, die Wahl sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG iVm § 3 Abs. 1 TV PV finde das Betriebsverfassungsgesetz nur Anwendung, „sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt sei“. Etwas anderes sei in § 3 Abs. 3 TV PV bestimmt, der die Gruppenwahl vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das BetrVG bis 2001 die Gruppenwahl vorgesehen habe. Sie sei auch weiterhin in § 26 PostPersRG gesetzlich normiert. II. Der Antrag unbegründet. Die Personalvertretungswahl vom 9. Mai 2006 ist nicht nichtig. 1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratwahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder einzelne Wahlverstoß isoliert zu betrachten ist. Nicht möglich ist es, zu der Nichtigkeit aus einer Gesamtwürdigung einzelner Verstöße, die für sich genommen nicht zur Nichtigkeit führen, zu kommen (BAG 19. November 2003 – 7 ABR 24/03 – NZA 2004, 395 ; 15. November 2000 - 7 ABR 23/99 - zu B I der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B I 2 a der Gründe). 2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Wahl zur Personalvertretung als wirksam. Sie ist nicht nichtig. a) Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Wahl zur Personalvertretung nicht als Gruppenwahl hätte stattfinden dürfen. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass das reformierte Betriebsverfassungsgesetz den vormals vorgesehenen Gruppenschutz aufgegeben hat. Eine Wahl nach Gruppen sieht § 14 BetrVG nicht vor. Eine Ermächtigung zur Wahl nach Gruppen kann auch § 3 Abs. 3 TV PV nicht entnommen werden. § 3 Abs. 3 TV PV geht vom Betriebsverfassungsgesetz 1972 aus. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen erkennen, dass die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Wahl nach Gruppen schaffen wollten. Angesichts der Bedeutung einer derartigen Regelung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Regelung geschaffen hätten, wenn sie eine entsprechende Regelung hätten treffen wollen. Dies haben sie nicht getan. Der Sinn der Vorschrift besteht darin, an eine Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 anzuknüpfen und diese auszugestalten. Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hat § 3 Abs. 3 TV PV seinen Anwendungsbereich verloren. b) Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Gruppenwahl gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften ist nicht gegeben. Insoweit zutreffend haben die Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Betriebsverfassungsgesetz bis zu seiner Reformierung die Wahl nach Gruppen vorgesehen hat. Auch § 26 PostPersRG enthält eine Bestimmung zur Gruppenwahl. Die nach diesen Bestimmungen durchgeführten Wahlen sind nicht als undemokratisch einzustufen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen mag es gute Gründe für eine getrennte Wahl geben. Dies liegt insbesondere nahe, wenn die Arbeitnehmergruppen – wie die Piloten und die Flugbegleiter – keine homogene Gruppe bilden, sondern typischerweise unterschiedliche Anliegen und Interessen haben. Hinzu kommt, dass § 3 Abs. 3 TV PV aufgrund der nicht erfolgten Anpassung des Tarifvertrages an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen immerhin den Eindruck nahe legen konnte, es sei nach wie vor nach Gruppen zu unterscheiden. Darüber hinaus entsprach es der Beteiligten zu 3) lange geübten Praxis, nach Gruppen zu wählen. Der Umstand, dass der Wahlvorstand an dem lange praktizierten Wahlverfahren festgehalten hat, lässt nicht den Anschein einer dem Gesetz nicht entsprechenden Wahl entstehen.