Urteil
8 Ca 5303/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2006:1107.8CA5303.06.00
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Tenor
1. Die Aufhebungsklage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 9.507,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Aufhebungsklage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 9.507,00 €. Tatbestand: Die Parteien streiten im Anschluß an ein beim erst- und zweitinstanzlichen Bühnenschiedsgericht geführtes Verfahren im Aufhebungsrechtsstreit darüber, ob ihr befristet abgeschlos sener Dienstvertrag wirksam aufgrund Nichtverlängerungsmitteilung der beklagten Arbeitgeberin beendet worden ist. Die …….geborene Klägerin des Schiedsverfahrens und jetzige Aufhebungsklägerin war ab der Spielzeit …… beim …….. als Gewandmeisterin beschäftigt. Zuletzt galt der schriftliche Arbeitsvertrag vom ……., welcher zum Ende der Spielzeit …… befristet war und sich jeweils um eine Spielzeit verlängerte. Hierin waren in § 8 die Bestimmungen des Bühnentechnikertarifvertrages (BTT) und die nach dessen § 4 anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo als das Dienstverhältnis bestimmend einbezogen und in § 11 geregelt, daß über Streitigkeiten hieraus die nach Maßgabe der Bühnenschledsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden sollten. Ferner war in § 6 war festgelegt: ,,Bei den übertragenen Aufgaben handelt es sich um eine überwiegend künstlerische Tätigkeit." Am …… führte der Generalintendant ……und der Leiter des Kostümwesens …… ein Anhörungsgespräch nach dem Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht. Mit Schreiben vom …… teilte die Beklagte des Schiedsverfahrens und jetzige Aufhebungsbeklagte der Klägerin mit, daß der Arbeitsvertrag über den Ablauf der Spielzeit …… nicht venängert wird, damit zum …………. endet. Hiergegen hat die Klägerin am ……….. beim Bezirksbühnenschiedsgericht …. im Verfahren BSchG 13/02 Schiedsklage erhoben und sich darauf berufen, sie über keine künstlerische, sondern eine überwiegend handwerkliche Tätigkeit aus, weshalb ihr Arbeitsverhältnis nicht dem BTT sondern der SR 2 k Abs. 1 BAT unterfalle. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den ……… hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat mit Schiedsspruch vom ……, auf welchen wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am …….. beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt- BOSchG 13/03 - Berufung eingelegt und sich erneut darauf berufen, nicht überwiegend künstlerisch tätig zu sein. Mehr als 2/3 ihrer Tätigkeit bestehe darin, aus den Vorgaben des Kostümbildners Schnittentwürfe zu erstellen, was Teil der Meisterprüfung im Handwerk sei. Das Umsetzen von Entwürfen sei obligatorisch für jeden Handwerksmeister. Schließlich verrichte ihr Kol lege ……. im Rahmen eines sgn. BMTG-Vertrages auf der Herrenseite die gleiche Arbeit wie sie auf der Damenseite. !m übrigen sei unabhängig von der Frage der überwiegend künstlerischen Tätigkeit die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wei! das Anhörungsgespräch nicht ordnungsge mäß durchgeführt worden sei. Es sei mit dem Hinweis darauf, daß ihretwegen eine Insze nierung des Regisseurs ……… nicht zustande gekommen, ein tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechender Grund vorgeschoben worden. Im Verfahren beim Bühnenoberschiedsgericht hat die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Frankfurt am Main (AZ BSchG 13/02) vom …… abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den …………. hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt hat nach (wiederholter) Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ………. zum Ablauf und Inhalt des Anhörungsgesprächs durch am…… verkündeten Schiedsspruch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; wegen der inhaltlichen Begründung wird auf die Ausfertigung des Spruchs in der beigezogenen Akte BOSchG 13/03 veiwiesen. Der Schiedsspruch ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am ……. zugestellt worden. Nunmehr greift sie mit ihrer am ……. beim Arbeitsgericht …. eingegangenen Aufhebungsklage die im Schiedsverfahren ergangenen Entscheidungen an. Sie wiederholt ihr Vorbringen im Schiedsverfahren, stützt die Aufhebungsklage insbesondere auf die weiterhin vertretene Ansicht, der Arbeitsvertrag sei nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung beendet worden, da bei ihrer schriftsätzlich näher dargestellten Tätigkeit der künstlerische Anteil untergeordnet seL Auf den tatsächlichen Zuschnitt der Tätigkeit komme es aber an, nicht darauf, was im Vertrag vereinbart worden sei. Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch des BOSchG Frankfurt am Main, AZ BOSchG 13/03 vom ………aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere der wechselseitig vorge brachten Rechtsansichten, wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfah ren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungs niederschrift, ferner auf den Inhalt der zum anhängigen Verfahren beigezogenen schieds gerichtlichen Akten BSchG 13/02 und BOSchG 13/03 veiwiesen. Die Parteien haben im Anschluß an die Güteverhandlung vom 7. November 2006 überein stimmend eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende beantragt und streitig zur Sache verhandelt. Entscheidungsgründe: Die Aufhebungsklage ist gem. §§ 110 ArbGG, 38 BSchGO zulässig; sie richtet sich gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts. Sie ist auch in der Frist des § 11O Abs. 3 ArbGG vor dem gemäß § 38 BSchGO ausschließlich zuständigen Arbeitsgericht Köln erhoben worden. In der Sache hatte die Aufhebungsklage keinen Erfolg, da das schiedsgerichtliche Verfahren nicht unzulässig war und die angegriffene Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts vom ….., mit der es die Berufung gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom …… zurückgewiesen hat, nicht auf einer im anhängigen Aufhe bungsverfahren zu berücksichtigenden Verletzung einer Rechtsnorm beruht, § 11O Abs. 1 Nrn. 1, 2 ArbGG. Das von der Klägerin selbst eingeleitete schiedsgerichtliche Verfahren ist nicht gemäߠ § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unzulässig - wobei es angesichts der Parteistellungen verwundert, daß die Klägerin die Auffassung vertritt, sie sei als Gewandmeisterin kein Bühnenmitglied im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Denn dies müßte dazu führen, daß die für Streitigkeiten zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern geltende BSchGO nicht zuwenden wäre und der Vorrang des Schiedsverfahrens gemäß §§ 101, 102 ArbGG nicht eingreifen würde - und die Befristung eines Arbeitsvertrages zur Verhinderung der Wirk samkeitsvermutung gemäß §§ 17 Abs. 2 TzBfG, 7 KSchG nach den Vorgaben des Teilzeit und Befristungsgesetzes angegriffen werden müßte, d.h. durch die fristgebundene „beim Arbeitsgericht" zu erhebende Feststellungsklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG . Es wäre danach eine Konstellation wie etwa im von ihr zitierten Verfahren 7 AZR 156/96 zu erwarten gewesen, als der sich als nicht dem für Bühnenkünstler geltenden Recht zugehörige Arbeitnehmer konsequenterweise unmittelbar beim staatlichen Gericht klagte und der sich auf die entsprechende Tarifeinbeziehung berufende Arbeitgeber - dort im Ergebnis zu Unrecht - die Einrede der Schiedsklausel erhoben hat. Letztlich kann dahinstehen, daß die Klägerin gegen ihre Zugehörigkeit zu den einer Schiedsabrede zugänglichen „Bühnenkünstlern" i.S.d . § 101 Abs . 2 S. 1 ArbGG und damit gegen die Zulässigkeit des von ihr eingeleiteten Schiedsverfahrens streitet, denn tatsächlich gehört sie zu dem künstlerischen Bühnenpersonal, so daß die Einbeziehung der für diese geltenden Tarifbestimmungen einschließlich der Schiedsabrede und Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit nach der BSchGO gemäß § 101 Abs . 2 S. 3 ArbGG rechtswirksam war. Dabei kann dahinstehen, ob - worauf das Bühnenoberschiedsgericht umfassend begründet abstellt - allein aufgrund einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 BTT sowie § 1 Ab s. 3 des NV-Bühne in aktuell geltender Fassung zugelassenen Vereinbarung, daß der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, die Stellung als künstlerisch tätiges Bühnenmitglied immer unwiderleglich vermutet wird, was das Schiedsgericht mit dem zutreffenden Hinweis darauf untermauert, daß die entsprechende Vereinbarung künstlerischer Tätigkeiten eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten auf Zuweisung und entsprechenden Rechtsanspruch der Klägerin auf Beschäftigung mit überwiegend künstlerischen Tätigkeiten begründet hat. Dieser Schluß ergibt sich in jedem Fall dann. wenn nach den objektiven Gegebenheiten ein Schwerpunkt bei der tatsächlichen Arbeitserbringung auf der künstlerischen Seite gesetzt werden kann, d.h. die Durchführung des Arbeitsvertrages als „Bühnenkünstler" im tariflichen Sinne möglich ist - wie es beispielsweise bei dem ,,einfachen Tontechniker'' nach dem der bereits erwähnten SAG-Entscheidung 7 AZR 156/96 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht der Fall war, bei einem Gewandmeister oder Gewandmeisterin, welche nach der eigenen Tätigkeitsbeschreibung überwiegend mit der Erstellung von Schnitten für die Bühnenkostüme befaßt ist, aber sehr wohl. Denn der Schnitt bestimmt maßgeblich das spätere Aussehen des Kleidungsstücks, seinen Fall, seine Kontur, seine Ausgestaltung. Erst der richtige Schnitt macht aus einem „Gewand" das der jeweiligen Rolle zugeordnete Bühnenkostüm. Die Schnittgestaltung gibt weiten Raum zur kreativen Gestaltung des Kostüms, die Tatsache, daß auch handwerksmeisterliche Techniken beachtet werden müssen, ändert nichts an der künstlerischen Gestaltungsmöglichkeit. Wenn …… oder ….. bei der Anfertigung ihrer Bilder,….. oder ……bei der Erstellung von Steinplastiken die auch in handwerklichen Ausbildungen vermittelten Regeln und techniken beachteten, machte sie dies nicht zu Anstreichern oder Steinmetzen. Kann also eine Tätigkeit nach der Art der objektiv anfallenden Aufgaben in der Weise aus geführt werden, daß der Schwerpunkt sowohl im künstlerischen Bereich als auch im hand werklichen Bereich gesetzt werden kann, wie dies bei den in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BTT genannten Berufsgruppen der Fall ist, steht den Vertragsparteien für die Gestaltung des zugrundeliegende Dienstverhältnisses die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten - BTT bzw. NV-Bühne-Vertrag oder „normaler'' Arbeitsvertrag - offen. Hier gilt dasselbe wie zur vergleichbaren Lage bei der Wahl zwischen freier Mitarbeit oder Arbeit im Arbeitsverhältnis: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des BAG als auch des BSG ist bei entsprechenden objektiven Verhältnissen die im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Entscheidung der Vertragsparteien, auf welche Geschäftsgrundlage sie bei verschiedenen rechtlich zulässigen Gestaltungsformen ihr Austauschverhältnis Dlenstleistung gegen Hono rierung stehen wollten, grundsätzlich zu respektieren, was zumal dann gilt, wenn die Mitarbeiter auch ohne Einbindung in ein Arbeitsverhältnis tariflichen Schutz erreichen kön nen, wie dies etwa bei freien Mitarbeitern bei den …….. der Fall ist und die den größeren persönlichen Freiraum, dafür auf der Kehrseite geringeren Bestandsschutz bietende Vertragsgestaltung einer gewachsenen Tradition im einschlägigen Verkehrsbereich entstammt und den hierfür geschaffenen festen Regeln unterliegt. Ebenso wie die Vereinbarung freier Mitarbeit bei künstlerisch, schriftstellerisch oder journalistisch tätigem Personal in Presse und Rundfunk ist bei den mit „künstlerisch/handwerklichen" Aufgaben befaßten Berufsgruppen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BTT die Vereinbarung des besonderen durch die Kunstfreiheit geprägten Bühnendienstverhältnis sozialtypisch. Bei einer Gewandmeisterin mit den von der Klägerin selbst beschriebenen Aufgabenzuschnitt unter liegt es danach keinem Zweifel, daß die objektiven Gegebenheiten den Vertragsparteien die tariflich ausdrücklich vorgesehene Wahl lassen, je nach ihrer bei Vertragsabschluß vor herrschenden Interessenlage auch die künstlerischen Tätigkeiten als Schwerpunkt der ver traglich geschuldeten Arbeitsleistung und Beschäftigungspflicht zu vereinbaren. Diese Festlegung im Dienstvertrag war bindend und hat diesen den besonderen bühnentarifrecht lichen Regelungen unterworfen. Demgemäß hat die Klägerin zu Recht und zutässigerweise das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren eingeleitet und durchgeführt, dieses war nicht unzulässig nach§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Damit beschränken sich die dem revisionsähnlich (§ 73 Abs. 1 ArbGG) ausgestalteten Aufhebungsverfahren zugänglichen Elnwände der Klägerin auf die Geltendmachung von Rechtsnormverletzungen i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, nämlich ihre Rüge, die angegrif fene Entscheidung des BOSchG vom …. habe die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Nichtver!ängerung befristeter Verträge mit Bühnenpersonal nicht beachtet. Dieser Einwand greift jedoch in der Sache nicht durch; die Kammer teilt vielmehr die Auf fassung des Bühnenoberschiedsgerichts zur angesprochenen Frage. Zu Recht hat dieses dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben. Die Parteien haben - wie ausgeführt - rechtlich bedenkenfrei einen spielzeitbefristeten Bühnenarbeitsvertrag geschlossen. Die Befristung der Verträge künstlerischen Bühnenper sonals, das nach dem jeweils einschlägigen Normalvertrag bzw. dem BTT mit entsprechen der Verweisung angestellt ist, ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt. Diese Vertragsgestaltung entspricht einem jahrzehntelangen Büh nenbrauch, der den besonderen Gegebenheiten dieser Arbeitsverhältnisse, die gleichzeitig sachliche Gründe zur Befristung darstellen, Rechnung trägt. Hierzu gehört das anzuerken nende Bestreben der Bühne, künstlerische Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal zu veiwirklichen. Die Dar stellung des künstlerischen Konzepts und der Nachweis der mangelnden Integrierbarkeit eines Mitarbeiters in dieses Konzept ist nur sehr begrenzt objektiviert darstellbar, weshalb ein Streit hierüber von vornherein vermieden werden soll, indem die Arbeitsverhältnisse zeitlich begrenzt werden und die Lösung zum festgelegten Spielzeitende auch von selten der Bühne ohne besondere Begründung - allenfalls der Darstellung der Eiwägungen des Intendanten im Anhörungsgespräch - möglich ist. Darüberhinaus berücksichtigt der Ab schluß von auf die Spielzeitdauer befristeten Arbeitsverhältnissen zugleich das besondere Jnteresse der betroffenen Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Freizügigkeit des Engagement wechsels, die nur gewährleistet ist, wenn zumindest eine realistische Chance besteht, daß an anderen Bühnen durch die Beendigung befristeter Engagements Arbeitsplätze frei wer den, auch dieser Aspekt findet sich in der Rechtsprechung des BAG gewürdigt. Der gemäß dem BTT i.V.m. den Verweisungsregeln des NV-Solo zustandegekommene Dienstvertrag der Klägerin ist aufgrund der jeweiligen Spielzeitbefristungen zum Ablauf der Spielzeit ….. beendet worden. Ein Anschlußarbeitsvertrag gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz TVM ist nicht zustandegekommen, weil die Beklagte nach ordnungsgemäß von dem Intendanten …… durchgeführtem Anhörungsgespräch der Klägerin unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 2.Halbsatz, Abs. 5 TVM form- und fristgerecht ihre gegenteilige Absicht mitgeteilt hat. Dies hat das Bühnenoberschiedsgericht aus der von ihm im ordnungsgemäßen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund zutreffen der und regelgerechter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei erkannt. " Danach endete das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mangels Zustan dekommens eines Fortsetzungsvertrages über die Spielzeit…. hinaus mit dem letzten Spielzeitablauf per ……. Die im Schiedsverfahren beantragten Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden, vielmehr wurden die dort gestellten Anträge zu Recht zurückgewiesen. Damit war auch die hier anhängig gemachte gegen die Entscheidung des BOSchG gerichtete Aufhebungsklage zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1, ArbGG, 42 Abs. 4 S. 1 GKG.