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Urteil

15 Ca 3575/06

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2006:0831.15CA3575.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung vom 12.12.2005 zum 30.06.2006 beendet wurde. 2) ………………….. wird verurteilt, die Klägerin über den 30.06.2006 hinaus als ………… weiter zu beschäftigen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits hat ……………. zu tragen. 4) Der Streitwert beträgt 8.000,00 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 3 Die Klägerin ist bei……………. seit dem 03.07.1997 aufgrund von insgesamt 9 befristeter Verträge beschäftigt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist sie durchgehend auf der ……………….. eingesetzt. 4 Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien wurde unter dem 12.12.2005 abgeschlossen. §§ 1 und 2 des Vertrages lauten: 5 § 1 6 Die ……………………. wird ab dem 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als …………….. bei ……….. zeitigen Beschäftigung als ………… befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes: 7 Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) 8 der befristet nutzbaren Stellenanteile der ……………. (0,5) wegen Sonderurlaub gem. § 50 Abs. 1 BAT und …………… (0,5) wegen befristeter Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 15 b I BAT. 9 Der Arbeitgeber ist befugt, die ………….. abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 12 BAT). 10 § 2 11 (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder /TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung." 12 …………… ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT, war ursprünglich in Vollzeit tätig, nahm sodann Sonderurlaub ohne Bezüge und kehrte a dem 15.08.2005 mit einem 1/3-Stellenateil zurück. …………… ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe Vc BAT, war ebenfalls ursprünglich in Vollzeit tätig, nahm dann Erziehungsurlaub und ist seit dem 22.03.2004 wieder als Halbtagskraft beschäftigt. Die Stundenreduzierung ist befristet bis zum 21.03.2007. 13 Mit ihrer am 03.05.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.06.2006 geltend und verlangt ihre Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Sie meint, es liege keine wirksame Befristung vor, da die Voraussetzungen einer haushaltsrechtlichen Befristung nicht gegeben seien und der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Jedenfalls sei sie nicht "entsprechend" beschäftigt worden im Sinne des § 14 Abs. 1 r. 7 TzBfG, nämlich als Aushilfskraft. Von "Aushilfe" könne keine Rede sein, wenn jemand mehr als 9 Jahre die gleiche Tätigkeit ausübe. 14 Die Klägerin beantragt, 15 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12.12.2005 mit dem 30.06.2006 beendet wird. 16 2. ……………. wird für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. verurteilt, die Klägerin über den 30.06.2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als ………….. zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 17 …………………. beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 …………………… ist der Auffassung, die Parteien hätten sich auf die Befristungsgrundform des Zeitangestellten verständigt. Dies ergebe sich daraus, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich der Sachgrund Haushalt genannt worden sei. Die Voraussetzungen der haushaltsrechtlichen Befristung lägen vor. Die Klägerin sei aus Mitteln vergütet worden, die nach § 7 Abs. 3 HHG NRW für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien. Sie sei entsprechend beschäftigt worden. Für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin seien keine Mittel mehr vorhanden. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Er habe der Befristung zugestimmt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage ist begründet. 23 I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12.12.2005 mit dem 30.06.2006 beendet. Die Befristungsvereinbarung vom 12.12.2005 ist unwirksam. 24 Dahin stehen kann, ob sich die Parteien überhaupt auf eine Befristungsgrundform verständigt haben. Es kann auch offen bleiben, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Maßgeblich ist, dass die Befristung nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entspricht. 25 1. Die erkennende Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom ……….., 1 Ca ………… an. Danach gilt Folgendes: 26 Die an eine haushaltsrechtliche Befristung zu stellenden Anforderungen wären nur erfüllt, wenn bei Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausschließlich auf den Wortlaut der Vorschrift abzustellen wäre. 27 Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch an die haushaltsrechtliche Befristung weitreichendere Anforderungen als sie der Wortlaut vorgibt. Das BAG verlangt vom öffentlichen Arbeitgeber die Darlegung einer Prognose. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsse damit zu rechnen sein, dass nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen werden. 28 Der Rechtsprechung des BAG ist insoweit beizutreten, als es dem öffentlichen Arbeitgeber eine Prognose abverlangt. Dies ergibt sich aus europa- und verfassungsrechtlichen Erwägungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist über seinen Wortlaut hinaus europarechts- und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Befristung nur gerechtfertigt ist, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass Haushaltsmittel zur Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur vorübergehend zur Verfügung stehen. 29 Die Zielrichtung der von dem Arbeitgeber aufgrund europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben zu erstellenden Prognose ist allerdings anders als vom BAG vorgenommen zu bestimmen. Das BAG verlangt dem Arbeitgeber eine Prognose ab, die dem Sachgrund der Vertretung zuzuordnen ist. Wird dem Arbeitgeber zutreffend eine Prognose abverlangt, die auf den künftigen Wegfall von Haushaltsmitteln bezogen ist, sind Befristungen, die auf § 7 Abs. 3 HHG NRW gestützt werden, unwirksam. Maßgeblich ist, dass der öffentliche Arbeitgeber zu einer Prognose, dass zur Beschäftigung des Mitarbeiters nach Ablauf der Befristung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, nicht gelangen kann. Haushaltsmittel, die aus der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden, stehen dauerhaft zur Verfügung. Denn ein bestimmter Anteil von Mitarbeitern ist immer beurlaubt oder arbeitet in Teilzeit. Eine Veränderung findet nur in der personellen Zusammensetzung dieser Gruppe statt. Haushaltsmittel, die aus der zeitweisen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden, können daher nur unter dem Gesichtspunkt des Sachgrunds der Vertretung für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern eingesetzt werden. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom …………, 1 Ca ………., dort Seite 6 – 18 oben, Bezug genommen. 31 2. Im Streitfall führt dies zu dem Ergebnis, dass die auf § 7 Abs. 3 HHG NRW gestützte Befristung unwirksam ist, da das beklagte Land nicht die Prognose erstellt hat, das Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Eine derartige Prognose konnte das ……………… auch nicht treffen. Wie bereits dargelegt, stehen Haushaltsmittel gemäß § 7 Abs. 3 HHG NRW dauerhaft zur Verfügung. Nur die personelle Zusammensetzung des Personenkreises, der die Mittel durch Beurlaubung "freimacht", ändert sich. Daher konnte bei Vertragsschluss auch nicht angenommen werden, dass bei einer Rückkehr von …………… und …………….. Haushaltsmittel zur Beschäftigung der Klägerin nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Denn im Gegensatz zu dem Sachgrund der Vertretung findet haushaltsrechtlich keine Verknüpfung zwischen der der beiden benannten Mitarbeiterinnen und der Beschäftigung der Klägerin statt. Diese hätte nach der Wiederkehr der beiden Kolleginnen in ein Vollzeitarbeitsverhältnis haushaltsrechtlich aus den Mitteln, die aus der Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden, weiterbeschäftigt werden können. Dies war bei Vertragsschluss absehbar. 32 II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen …………..….. über den 30.06.2006 hinaus als ………….. zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter beschäftigt zu werden. 33 Da festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2006 enden wird (s.o. unter I.), ist ………………………………..nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, NZA 1985, 702), die auch im Falle einer unwirksamen Befristungsabrede Anwendung finden (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.1985 – 2 AZR 410/84, NZA 1986, 562) verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als …………………. weiterzubeschäftigen. Einer Weiterbeschäftigung entgegenstehende überwiegende Interessen ……………………. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG und § 3 ZPO, wobei der Quartalsbezug mit 10.400,- EUR geschätzt wurde. 35 Rechtsmittelbelehrung 36 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 37 B e r u f u n g 38 eingelegt werden. 39 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 40 Die Berufung muss 41 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 42 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 43 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 44 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 45 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 46 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.