Urteil
8 Ca 9019/04 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2005:1117.8CA9019.04.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 1.524,67 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 1.524,67 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger aktuell und künftig Altersversorgungsleistungen erbringen muß. Die
stellte den am
geborenen
.. per 1. Januar 1966 als
.. ein. In § 11 seines Arbeitsvertrags heißt es: "
. gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den
.geltenden Bestimmungen." Durch eine am 1. Juli 1986 in Kraft getretene Vertragsänderung zur künftigen Beschäftigung des
. als
wurde der
. in die Vergütungsgruppe I Stufe 3 höhergruppiert. Ferner wurden erstmalig "Besondere Vereinbarungen" getroffenen. Dort heißt es in Ziffer 2: "Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach den jeweils beim
. geltenden tariflichen Vereinbarungen." Der
.. schied auf seinen Antrag zum 30. November 2001 bei
. aus und trat in den vorzeitigen Ruhestand. In ihrem Schreiben vom 28. November 2001 teilte
.. mit, daß seine Versorgungsbezüge nach den Übergangsregelungen des § 25 der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des
vom 31. Juli 1998 berechnet würden und danach 4.880,13 DM monatlich betrügen. Vorsorglich wies sie darauf hin, daß sie die Dienstvereinbarung vom 31. Juli 1998 zum 31. Juli 2001 gekündigt habe, so daß die Zahlung der Versorgungsbezüge bis auf weiteres unter Vorbehalt erfolge. Hintergrund der Kündigung war eine geplante Anpassung des Netto-Gesamtversorgungssystems der Dienstvereinbarung 1998 an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere an die Steuerreformen und die sogenannte Riester-Rentenreform mit Rücksicht auf die finanzielle Mehrbelastung der Beklagten, wenn diese wegen der zugesagten Gesamtversorgung auf Nettobasis das mit der Rentenreform verbundene Absinken des gesetzlichen Rentenniveaus hätte ausgleichen und daher zusätzliche Leistungen erbringen müssen. In der Folgezeit wurden Verhandlungen über neue
..geführt, die jedoch scheiterten. Sodann wurde auf
. ein neuer Versorgungstarifvertrag vom 16. Juni 2003 mit Wirkung zum 01. Juli 2003 vereinbart (im folgenden: TV-VZ 2003), in welchem in Abschnitt IV § 1 Riester-Korrekturfaktoren aufgenommen wurden. Der
.., welcher sich nach zwei Jahren seiner Beschäftigung gemäß den seinerzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten von der BfA-Mitgliedschaft befreien ließ und zum Zwecke der Altersversorgung Lebensversicherungen abschloß und dem
. beitrat, erhielt ein Schreiben der
.. vom 11. Juni 2003 nebst beigefügter Abrechnung, auf deren im zur Klageerwiderung vom 21. Februar 2005 zur Akte gereichten Anlagenkonvolut (B 5) befindliche Ablichtung wegen der Faktoren im einzelnen verwiesen wird; hierin wurde ihm mitgeteilt, daß seine betriebliche Altersrente zum Berechnungsstichtag 1. Juni 2003 2.365,15 brutto monatlich betrage, berechnet nach der Dienstvereinbarung vom 31. Juli 1998 und die Zahlung unter Vorbehalt erfolge. Daneben bezog der
seinerzeit als angerechnete Leistungen eine gesetzliche Rente resultierend aus den anrechnungsfähigen Zeiten des Studiums und der ersten zwei Berufsjahre von 115,46 , und hatte die Leistungen aus den Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 285.928,64 erhalten, welche die Beklagte nach den Versorgungsbedingungen (§ 12 III der Dienstvereinbarung) in eine fiktive konstante Leibrente von monatlich 1.948,98 umgerechnet hat. Ausweislich des Bescheides des Versorgungswerks betrug die von dort bezogene Rente zu diesem Stichtag 1.406,30 . Der
.. trägt vor, seine Betriebsrente habe sich allein aufgrund des von der Beklagten eingeführten Riester-Korrekturfaktors im ersten Jahr um 38,59 monatlich verringert. Die monatlichen Kürzungen bis 2010 würden in jedem Jahr um weitere 14,35 ansteigen, so daß der Abzug durch den Korrekturfaktor bereits 2009 höher sein werde als seine BfA-Rente; dies sei unverhältnismäßig. Er meint stark verknappt zusammengefaßt -, Abschnitt IV des TV-VZ 2003 und damit auch der in dessen § 1 geregelte Riester-Korrekturfaktor in den Gesamtversorgungsregelungen sei auf ihn nicht anwendbar, vielmehr richteten sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach der Dienstvereinbarung 1998, deren Regelungen nach der Kündigung nachwirkten. Der TV-VZ 2003 habe die Nachwirkung nicht beendet, da hierin keine abschließende, jegliche betriebliche Regelung ausschließende und vollständige Regelung getroffen sei, sondern lediglich die Netto-Gesamtversorgungsobergrenze für die WDR-Betriebrente herabgesetzt werde. Wegen Verstoßes des Abschnitts IV gegen das Günstigkeitsprinzip finde allein die nachwirkende Dienstvereinbarung 1998 Anwendung. Zudem sei im TV-VZ 2003 nicht geregelt, daß auch Pensionäre in den persönlichen Geltungsbereich fielen, so daß dieser ohnehin nicht auf ihn anwendbar sei. Auch seien die Regelungen zur Änderung des Versorgungswerks unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats getroffen worden und daher unwirksam. Ferner lägen die Voraussetzungen für eine Abänderung der Verteilungsgrundsätze der Dienstvereinbarung 1998 durch die Riester-Korrekturfaktoren nicht vor. Weiter ist der Kläger der Ansicht, da bei seiner Gesamtversorgung nur der ganz geringe Anteil aus der BfA-Rente stamme, die übrigen anzurechnenden Versorgungsanteile von den Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unbeeinflußt seien, sei auch die Anwendung des Riester-Korrekturfaktors allenfalls in der entsprechenden Relation zulässig. Jedenfalls dürfe die Kürzung sich nicht so auswirken, daß sie betragsmäßig über den der BfA-Rente hinausgehe. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß er und auch die zuschußleistende Beklagte für den eingerechneten fiktiven Rentenbetrag aus den befreienden Lebensversicherungen weit geringere Versicherungsbeiträge hätten leisten müssen, als sie für eine BfA-Rente in entsprechender Höhe hätten aufgewendet werden müssen. Demnach dürften auch bei dem zur Ermittlung der Gesamtversorgung angenommenen Vergleichseinkommen keine Rentenversicherungsbeiträge, sondern nur die Beträge der seinerzeit dem Kläger geleisteten Zuschüsse zur privaten Altersversorgung abgezogen werden. Ferner dürfe die anrechenbare Leibrente nicht nach den erhaltenen Versicherungsleistungen berechnet werden, sondern mit dem Betrag der Sozialversicherungsrente, die sich für den Kläger ergeben hätte, wenn die seinerzeitigen Versicherungsbeiträge und Arbeitgeberzuschüsse als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden wären. Wenn diese Forderungen mit der aktuellen rechtlichen Versorgungssituation nicht vereinbar wären, sei die Geschäftsgrundlage für die Altersversorgungsvereinbarungen weggefallen, so daß die Beklagte sich insoweit auf Verhandlungen zur Anpassung einlassen müsse. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, daß die Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems die Nettogesamtversorgungsobergrenze nicht durch einen so genannten Riester-Korrekturfaktor absenken, darf, 2. hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 1.) festzustellen, daß die Beklagte bei der Absenkung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems den Riesterkorrektur-Faktor nur in der Höhe anwenden dar, die dem Verhältnis der vom Kläger erzielten BfA-Rente an allen gem. § 5 Abs. 2 BetrAVG anrechenbaren Versorgungsleistungen entspricht, 3. hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 2.) festzustellen, daß die Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems die Nettogesamtversorgungsobergrenze höchstens um den Betrag der vom Kläger bezogenen BfA-Rente absenken darf, 4. festzustellen, daß die Beklagte bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 der Dienstvereinbarung Altersversorgung bzw. der entsprechenden Nachfolgeregelung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in der Höhe abziehen darf, die dem Beitragsanteil der Beklagten entsprechen, 5. festzustellen, daß die gemäß § 12 Abs. 3 der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 bzw. der entsprechenden Nachfolgeregelung in eine fiktive Leibrente umzurechnenden Leistungen aus der befreienden (Kapital-)Lebensversicherung nur in Höhe der fiktiven gesetzlichen Rentenleistungen anzurechnen sind, die sich ergeben hätten, wenn die von der Beklagten gezahlten Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung zusammen mit den Eigenleistungen des Klägers als Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wären, 6. hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 5.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund einer Äquivalenzstörung mit dem Kläger über eine Vertragsanpassung zu verhandeln, mit dem Ziel, die angerechneten Leistungen aus befreiender Lebensversicherung und die tatsächlich gezahlten Leistungen anzunähern, so daß die Grenzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mindestens unterschritten werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Feststellungsklagen seien bereits unzulässig, da
Leistungsklage auf die Differenzbeträge erheben könne. Im übrigen begründet die Notwendigkeit der Änderungen im Versorgungssystem und ihre Auffassung, diese seien mit dem TV-VZ 2003 rechtsfehlerfrei und auch für die Rentenansprüche des Klägers dieses Verfahrens wirksam zustande gekommen. Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere der wechselseitigen Rechtsansichten und ausführlichen Darstellungen der jeweils zur Unterstützung herangezogenen Rechtsprechung sowie der in zahlreichen Variationen eingeführten Rechenwerke wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage konnte weder mit den Hauptanträgen noch wegen der Hilfsbegehren Erfolg haben. Zwar hat die Kammer die Feststellungsanträge für zulässig angesehen und das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse anerkannt. Dieses wird nach der Rechtsprechung des BAG im Prozeß insbesondere gegen öffentlichrechtlich organisierte Institutionen, die von der Rechtsprechung als dem Recht und Gesetz besonders verpflichtet angesehen werden und daher erwartet wird, daß auch auf eine Feststellung hin entsprechend abgerechnet und geleistet wird, nicht durch den Vorrang einer auch möglichen Zahlungsklage sowie derjenigen nach § 259 ZPO auf künftige Leistungen ausgeschlossen. Demgemäß kann der Kläger die streitigen Bemessungsgrundlagen für seinen Betriebsrentenanspruch gegen die Beklagte mit der Feststellungsklage zur Klärung stellen. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Im Hinblick auf das grundlegende Begehren gemäß dem Antrag zu 1.) kann auf die zwischenzeitlich für den Fall eines weiteren
.-Betriebsrentners, der gleichfalls eine grundlegende Versorgungszusage unter Bezugnahme auf die bei der Anstalt geltenden Bestimmungen erteilt erhalten hatte und bei welchem im Rahmen einer anschließenden Vertragsänderung auf die beim
. geltenden tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wurde, der ferner wie der Kläger vor Inkraftsetzen des TV-VZ 2003 in den Ruhestand getreten war, getroffene Entscheidung des
.. vom
verwiesen werden, welcher sich die Kammer anschließt, wenn hier unter II der Entscheidungsgründe ab S.
. des mit S.
. beginnenden
wie folgt ausgeführt wird: 1. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des
vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist maßgeblich für die Altersversorgung des Klägers, so dass der in § 14 des Tarifvertrages geregelte Korrekturfaktor die monatliche Altersversorgung des Klägers um den von der Beklagtenseite einbehaltenen monatlichen Betrag vermindert. Der Kläger hat seinen schriftsätzlich vorgetragenen Einwand, der Tarifvertrag vom 01.07.2003 liege lediglich in einem von den Tarifvertragsparteien nicht unterzeichneten und damit unverbindlichen Entwurf vor, im Verhandlungstermin vom
.. nicht aufrechterhalten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom
auf den in Kopie befügten, von sämtlichen Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) hingewiesen hat. Der Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 11 des Arbeitsvertrags vom
. in der Fassung der Vertragsänderung Nr. 1 vom 11./21.03.1983 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Soweit die Arbeitsvertragsparteien auf die Versorgungsordnung Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel um keine statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger ist interessengerecht. Die Zusage einer von der jeweils geltenden Versorgungsordnung abgekoppelten Betriebsrente ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom
; Urteil vom
.). Insoweit ist unerheblich, dass § 11 des Arbeitsvertrages vom
keine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel enthält (BAG, Urteil vom
..). Bereits die Verwendung eines Formularvertrages gegenüber dem Kläger zeigt, dass die Beklagte die Arbeitsbedingungen vereinheitlichen will. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Versorgungsordnung gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auch noch nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand; die betriebliche Altersversorgung steht selbst dann unter dem Vorbehalt einer Änderung der Versorgungsordnung, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl. BAG, Urteil vom
..; Urteil vom
). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die aus § 11 seines Arbeitsvertrages vom
.. herzuleitende dynamische Verweisung auf die jeweilige Versorgungsordnung nicht nur auf die Ebene der Dienstvereinbarungen zu beschränken, sondern umfasst auch die Regelung der Altersversorgung durch den Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
. herleiten. Wenn das Bundesarbeitsgericht im vorbezeichneten Urteil für den identischen Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel bei der Beklagten ausführt, dass nach dieser Vereinbarung eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Bestimmungen einer Dienstvereinbarung geschuldet sei, so stellt dies ausweislich der weiteren Begründung keine Begrenzung der Rechtsnormqualität der in Bezug genommenen Versorgungsordnungen dar. Das Bundesarbeitsgericht weist nämlich zur Begründung der Jeweiligkeitsklausel darauf hin, dass der Arbeitgeber, der Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen wolle, durch die Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen verhindern wolle, dass die Rentner nach jeweils bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlichen kollektivrechtlichen Regelungen unterschiedlich behandelt würden (vgl. BAG a.a.O.). Dieser Zweck der Jeweiligkeitsklausel lässt sich aber nicht auf Dienstvereinbarungen beschränken, sondern umfasst auch den Tarifvertrag als weitere kollektivrechtliche Regelung. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die §§ 305 c Absatz 2, 308 Nr. 4 BGB rügt, ist auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zu verweisen, wonach das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den § 305 ff. BGB keine Anwendung auf Tarifverträge findet. Die Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers dem in § 3 Abs. 1 M -W vom
. geregelten Musterarbeitsvertrag entspricht und damit eine tarifvertragliche Regelung darstellt. Zudem findet nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB einer in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung nicht statt (vgl. BAG, Urteil vom
.). 2. Die Dienstvereinbarung vom 31.07.1989 steht der Anwendbarkeit des Tarifvertrages vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) nicht entgegen. Die durch die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 zum 31.07.2001 gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVGNW eingetretene Nachwirkung ist durch den Abschluss des Tarifvertrags vom 01.07.2003 beendet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt auch der Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) eine Vereinbarung im Sinne des § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW dar, durch die die Dienstvereinbarung ersetzt und damit ihre Nachwirkung beendet wird. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 70 Abs. 1 S. 2 LPVG NW geregelten Tarifvorbehalt, nach dem der Abschluss von Dienstvereinbarungen unzulässig ist, soweit tarifliche Regelungen entgegenstehen. Entsprechend dem das Verhältnis verschiedenrangiger Rechtsquellen regelnden Rangprinzip geht der Tarifvertrag als ranghöhere Norm der rangniedrigeren Regelung der Dienstvereinbarung vor. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens, so dass auch ein späterer Tarifvertrag einer früheren Dienstvereinbarung vorgeht. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunk Köln vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) stellt eine in sich vollständige, der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 im wesentlichen nachempfundene Regelung der Altersversorgung dar, so dass er zum einen die Nachwirkung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 nach § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW beendet, zum anderen auch eine Sperrwirkung nach § 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrates nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LPVG NW in Fragen der Lohngestaltung, wozu die betriebliche Altersversorgung zu rechnen ist (vgl. BAG, Urteil
), entfaltet. Der in den §§ 70 Abs. 1, 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW geregelte Tarifvorbehalt steht auch der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im Verhältnis von Dienstvereinbarung und Tarifvertrag entgegen. 3. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage im
. vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist nicht wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam. Auch die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Änderung von Altersversorgungsregelungen vorhandene Besitzstände nicht völlig außer Acht lassen, sondern haben die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG ergebenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom
). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien im Verhältnis zur Korrektur der Altersversorgung durch Dienstvereinbarungen aufgrund durch Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht geringer, sondern größer ist (vgl. BAG a.a.O.). Die als dynamische Verweisung zu verstehende Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 des Klägers führt nicht dazu, dass der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt und jede Änderung der Altersversorgungsregelung hinnehmen muss. Die dynamische Verweisung verhindert zwar eine Festschreibung der bei Arbeitsvertragsschluss geltenden Regelungen und ermöglicht spätere Änderungen. Das heißt aber nicht, dass die Altersversorgung beliebig ungestaltet werden kann. a) Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83, in EzA Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 25.05.2004 - 3 AZR 145/03, in EzA - SD 2004, Nr. 16, 12 - 14). Dieses ist allerdings auf laufende Betriebsrenten nicht ohne weiteres zu übertragen (BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96, in EzA Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14). Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften geschaffene dreistufige Prüfungsschema passt nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr. Es gibt weder einen nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag noch eine zeitanteilig erdiente Quote eines dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors noch künftige dienstzeitabhängige Zuwächse. Es ist nicht gerechtfertigt, alle Eingriffe in laufende Betriebsrenten, wie geringfügig sie auch sein mögen, den beiden am stärksten geschützten Stufen zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen dem Stadium vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls entspricht den Vorstellungen und Wertungen des Betriebsrentengesetzes. Der Unverfallbarkeitsschutz der § 11 ff. BetrAVG bezieht sich auf das Anwartschaftsstadium und betrifft die Frage, welche Betriebsrente dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles zusteht. Dies zeigt unter anderem der Wortlaut des § 2 Absatz 1 BetrAVG: "bei Eintritt des Versorgungsfalles...". Mit Eintritt des Versorgungsfalles entsteht der Versorgungsanspruch. Einerseits gilt nur für den Versorgungsanspruch, nicht aber für die Versorgungsanwartschaft das Auszehrungsverbot des § 5 Absatz 1 BetrAVG. Andererseits unterliegt die Dynamisierung laufender Betriebsrenten nicht dem Unverfallbarkeitsschutz der § 1 ff. BetrAVG. Für die Anpassung laufender Betriebsrenten schafft § 16 BetrAVG einen Mindestschutz. Sowohl § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch § 16 BetrAVG dienen dazu, Wertverluste des Versorgungsanspruchs zu vermeiden oder wenigstens in Grenzen zu halten. Die Unterscheidung zwischen Anwartschaft und laufender Betriebsrente führt nicht dazu, dass die Versorgungsempfänger keinen angemessenen Abänderungsschutz genießen. Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtsposition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, und wenn festgestellt werden soll, welche Eingriffsstufe der Einschränkung der Versorgungsrechte am ehesten entspricht, ist auf die hinter dem Prüfungsschema stehenden Prinzipien zurückzugreifen. Damit bedarf auch die Änderung von laufenden Versorgungsleistungen tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen, lässt sich jedoch nicht schematisch beantworten, sondern hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EZA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Einschränkung von laufenden Betriebsrenten mit der Änderung von Dynamisierungsregelungen befasst, nicht aber mit der Absenkung der gewährten Versorgungsbeträge. Auch hierbei finden nach Auffassung der Kammer obige Grundsätze Anwendung. b) Die Nachteile, die dem Kläger durch die Einführung des Riester-Korrekturfaktors und die damit einhergehende Absenkung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze im Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim
vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) entstehen, sind nicht so schwerwiegend, dass triftige oder sogar zwingende Gründe hierfür verlangt werden müssten. Die erforderlichen sachlichen Gründe liegen vor. Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die ihm zugesagte Betriebsrente ungeschmälert erhielt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktors führt lediglich zu einer geringfügigen Absenkung der gesamten Nettoversorgung des Klägers in Höhe von 16,96 Euro, 17,17 Euro bzw. 17,54 Euro monatlich, die im Verhältnis zu einem Zahlbetrag von 493,94 Euro im Zeitraum Juli 2003 stehen. Die vom Kläger bei Eintritt in den Ruhestand bezogene betriebliche Altersrente zum 01.02.1998 in Höhe von 433,43 Euro wird dabei nicht angetastet. Die als geringfügig anzusehende Absenkung der laufenden Betriebsrentenleistung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, insbesondere liegen ihr mit Rücksicht auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch Absenkung der gesetzlichen Rente in Form der sogenannten Riester-Rentenreform veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zugrunde, die geeignet sind, einen sachlich, proportionalen Grund für die Veränderung der Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14; Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95, in EzA Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Ablösung). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG eine entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen abverlangt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktors ist eine sachgerechte, auch für die Versorgungsempfänger akzeptable Lösung, die unter Berücksichtigung der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen aus Sicht der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001 Nr. 22, 14). 4. Eine Unwirksamkeit des tarifvertraglichen Einführung des Riester-Korrekturfaktors für die tarifgebundenen Mitarbeiter der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu den außertariflichen Angestellten ist nicht zu erkennen, nachdem die Beklagtenseite vom Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass auch bei diesen eine entsprechende Korrektur vorgenommen worden ist. 5. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Korrekturfaktors nach § 14 des Tarifvertrages über die Versorgungszusage beim
.. vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) sind als gegeben anzusehen. Nach § 14 Abs.1 S. 1 2. HS TV-VZ 2003 ist der Korrekturfaktor anzuwenden, soweit durch die Veränderung der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz in der Fassung vom 21.03.2003 ein Auffülleffekt eintreten würde. Die Berechnung des Korrekturfaktors für den Zeitraum ab 01.07.2003 in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages entspricht dem aus der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz resultierenden Auffülleffekt. Dies ist durch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gutachten der
vom 23.05.2003 (Bl. 77 ff.) hinreichend belegt. Der Einwand des Klägers, das Gutachten gehe von einer zu hohen Tarifanpassung von 2,3 % pro Jahr aus, führt zu keinem anderen Ergebnis, da entsprechend dem Hinweis der Beklagten bei einer geringeren Tarifsteigerung alle Werte des Gutachtens vom 23.05.2003 ebenfalls geringer wären, somit also auch die Kompensationswerte der Riester-Korrekturfaktoren. 6. Der erst am 22.10.2004 unterzeichnete, rückwirkend für den Zeitraum ab 01.07.2003 geltende Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim
..vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist auch als rückwirkender Eingriff in einen bereits entstandenen und fälligen Versorgungsanspruch des Klägers wirksam. Die rückwirkende Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche ist nicht unzulässig, da der Ausschluss der Befugnis, bereits entstandene Ansprüche durch rückwirkende tarifvertragliche Regelungen herabzusetzen, ein nicht gebotener Eingriff in die Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wäre (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93, in EzA Nr. 3 zu § 1 TVG Rückwirkung). Der rückwirkenden Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche sind jedoch diejenigen Grenzen gezogen, die für die echte rückwirkende Normsetzung gelten. Angesichts des Rechtsnormcharakters der Tarifnormen sind die Grenzen für ihre Rückwirkung die gleichen wie bei derjenigen von Gesetzen. Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste. Die für den Kläger zuvor maßgebliche Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 war bereits im Jahr 2001 gekündigt und galt seitdem lediglich infolge der Nachwirkung nach § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVG NW fort. Diese Nachwirkung beinhaltete von vorneherein die Abänderbarkeit durch eine anderweitige Regelung, also auch durch die vorliegende tarifvertragliche Gestaltung. Zudem wurde durch den Tarifvertragsschluss vom 16.06.2003 und die hierbei für die Beklagte zumindest in Aussicht genommene Einführung des Riester-Korrekturfaktors die Möglichkeit der Veränderung seiner Altersversorgung für den Kläger deutlich, so dass er schützenswertes Vertrauen diesbezüglich nicht mehr entwickeln konnte. Die Klage ist daher nach allem unbegründet, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Diese Grundsätze gelten auch bei Übertragung auf den Fall des Klägers, seine identischen Vertragsregelung und die Höhe der von ihm bezogenen weit höheren als im vom LAG entschiedenen Fall Betriebsrente, die Höhe der ihn treffenden Kürzungen und das Verhältnis dieser Werte; auch für ihn sind die in der Entscheidung angelegten Anforderungen an die Proportionalität keinesfalls überschritten. Regeln sich nach diesen Rechtsgrundsätzen die Versorgungsansprüche des Klägers nach dem TV-VZ 2003, kann der Kläger nicht verlangen, daß seine Rente entsprechend den in den Hilfs- und Hauptanträgen zu Ziff. 2 bis 5 enthaltenen Vorgaben berechnet wird. Denn die tarifliche Regelung zur Berechnung des Riester-Korrekturfaktors sieht weder vor, daß dieser nur anteilig auf die Betriebsrente angewandt werden kann (zum Hilfsantrag zu 2.), noch findet sich eine Beschränkung zur Höhe des "Absenkungsbetrags" zur Gesamtversorgungsobergrenze (zum Hilfsantrag zu 3.). Auch sehen die Vorgaben zur Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens bzw. daraus verbleibenden Nettovergleichseinkommens gerade nicht vor, daß hierbei auf die konkret im früheren Arbeitsverhältnis geleisteten Arbeitgeberbeiträge bzw. zuschüsse abgestellt wird, sondern maßgeblich sind die auf dem Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Arbeitnehmers beruhenden Sozialversicherungsbeiträge (zum Antrag zu 4.). Schließlich sehen die gültigen tariflichen Vorgaben zur anzurechnenden fiktiven Leibrente aus befreienden Lebensversicherungen die Umrechnung der Kapitalleistungen in sofort beginnende lebenslang monatlich vorschüssig zahlbare Renten nach der "Allgemeinen deutschen Sterbetafel 1949/1951, und dem jeweiligen Rechnungszinsfuß gem. § 6 a EStG und Anrechnung des entsprechenden Monatsbetrags vor, nicht dagegen eines fiktiven Rentenbetrages (gem. dem Antrag zu 5.), welcher sich als gesetzliche Rente ergeben hätte, wenn die Beiträge und Zuschüsse zu den befreienden Lebensversicherung statt dessen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden wären. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Betriebsrentengewährung unter Zugrundelegung anderer Berechnungsgrundlagen, als diese aktuell im TV-VZ 2003 festgelegt sind und von der Beklagten angewandt werden; andere für seinen speziellen Fall geltende abweichende Versorgungsregelungen hat er weder individualvertraglich mit der Beklagten vereinbart noch sind solche kollektivrechtlich begründet wurden. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, mit dem Kläger nunmehr einen eigenständigen Vertrag abzuschließen bzw. in hierauf gerichtete Verhandlungen einzutreten (gem. Hilfsantrag zu 6.), in welchem die Berechnung seiner Betriebsrente eigenständig, unabhängig und abweichend von den geltenden Regelungen des TV-VZ 2003 nach den Verhältnissen seines Falles und der speziellen Zusammensetzung seiner Versorgungsbezüge geregelt werden. Die "Geschäftgrundlage" für die ihm von der Beklagten erteilten Versorgungszusage nach Maßgabe zunächst einer Gesamtzusage, sodann abgelöst durch Dienstvereinbarung und zuletzt den maßgeblichen Tarifvertrag ist nicht dadurch weggefallen, daß die Anwendung des von allen Betriebsrentnern aufgrund der wie festgestellt - rechtswirksamen kollektivrechtlichen Änderungen hinzunehmenden sgn. Riester-Korrekturfaktors auch in seinem Falle zu Kürzungen der betrieblichen Zusatzrente führt, obwohl sich angesichts des geringen Anteils der gesetzlichen Rente deren reformbedingte Kürzungen sich bei der Ermittlung der Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Rentenbezügen zum Netto-Vergleichseinkommen nur unwesentlich auswirken würden. Die Tarifvertragsparteien haben diese alle Betriebsrentner mit gleichgelagerten Versorgungszusammensetzungen, wie sie in der Generation und früheren Position des Klägers häufig vorkommen, betreffende Auswirkung in ihrer generellen, mit der auch in der zitierten und von der Kammer sich zu eigen gemachten LAG-Entscheidung vom 16. Februar 2005 besonders betonten Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen nicht für gesondert und abweichend regelungsbedürftig gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist kollektiven Regelungen eigen, daß je nach den speziellen Verhältnissen der hiervon betroffenen sich eine Norm in einem Fall besonders günstig, im anderen Fall besonders ungünstig auswirken mag bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen ein "Korrekturbedürfnis" in einem Fall besonders dringend ist, im anderen Fall dagegen kaum auswirkt. Hier ging es bei den Tarifregelungen darum, die Auswirkungen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Reformen auf die Gesamtbelastung des Beklagten als aktueller Versorgungsschuldner aller Rentner und künftiger Versorgungsschuldner aller Anwartschafter zu regeln und zu begrenzen, um die Belastungen weiterhin tragbar zu halten. Dies hatte auch für den Kläger des vorliegenden Falles keine ihn im Vergleich zu den anderen betroffenen Versorgungsempfängern und anwartschafter über alle Maßen benachteiligende Sonderbelastungen zur Folge, die für ihn untragbar wären. Immerhin hat auch er während der fast gesamten Zeit seines Berufslebens von den außergewöhnlich günstigen Altersversorgungsmöglichkeiten profitieren können, die ihm bei relativ geringen Beitragslasten während der aktiven Zeit eine üppige Versorgung aus den befreienden Lebensversicherungen verschafft haben, so daß er durch das im Vergleich zum gesetzlich versicherten BfA-Beitragszahler während fast 34 Berufsjahren höher erzielte Nettogehalt dazu nutzen konnte, sich zusätzliche Vermögenswerte - außerhalb der Anrechung auf die Gesamtversorgung - zu verschaffen, die er auch im Ruhestand weiterhin nutzen kann. Sein Versorgungsbedarf dürfte danach auch bei Vergleich mit einem vergleichbaren Betriebsrentner, der "nur" gesetzlich rentenversichert war und nur eine BfA-Rente bezieht, nach wie vor mindestens in ähnlichem Umfang gedeckt sein. Für "Anpassungsverhandlungen" bzw. den Abschluß eines individuellen Sondervertrags zur Regelung der künftigen Versorgungsbezüge speziell des Klägers dieses Verfahrens gibt es danach keine Veranlassung, erst Recht kommt ein darauf gerichteter Rechtsanspruch nicht in Betracht. Der Kläger mußte danach mit seiner vorliegenden Klage umfassend unterliegen, woraus sich gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zugleich seine Kostenlast ergibt. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG insgesamt entsprechend der Dreijahressumme der Rentendifferenzen, welche sich nach den Berechnungen des Klägers insgesamt bei der Anwendung des Riester-Korrekturfaktors ergeben (38,59 monatlich im ersten Jahr und jeweils weitere 14,35 im zweiten und Dritten Jahr) unter Berücksichtigung des sogenannten Feststellungsabschlags von 20%. Die sich ergebenden Differenzen bei den Anträgen zu 2.) bis 5.) geforderten Alternativberechnungen sind von diesem Maximalwert bereits umfaßt, so daß die weitergehenden Anträge keine Steigerung des wirtschaftlichen Wertes der Klage ergaben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.