Urteil
1 Ca 12146/04 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2005:0428.1CA12146.04.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 20.650,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 20.650,44 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung für die Zeit ab dem 1. November 2001 in Anspruch. Der am xxxxxx geborene Kläger war vom 1. August xxxx bis zum 31. Juli xxxx Leiter der Presse- und PR-Abteilung der xxxxxx AG. Unter dem 29. November 1993 erteilte die xxxxxxx AG dem Kläger eine Pensionszusage. Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 teilte die xxxxx AG mit, dass der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 31. Juli xxxx schied der Kläger zum 31. Juli xxxx aus den Diensten der xxxxx AG aus. In § 6 der Aufhebungsvereinbarung ist ausgeführt, dass die dem Kläger zustehende Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar sei. Gleichzeitig verständigten sich die xxxxxx AG und der Kläger auf einen vom 4. August xxxxx bis zum 31. Dezember xxxxx befristeten Beratervertrag, der eine freiberufliche Tätigkeit des Klägers gegen Zahlung eines Honorars von 1.200 DM zzgl. Umsatzsteuer vorsah. Gemäß Rentenbescheid vom 17. Juni xxxx bezieht der Kläger seit dem 1. November xxxxAltersrente „wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit“. Am 1. September xxxx wurde über das Vermögen der xxxxx AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihm ab dem 1. November xxxx die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 558,12 Euro monatlich. Er habe eine unverfallbare gesetzliche Anwartschaft im Sinne von § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG erworben, weil er aufgrund einer Vorruhestandsregelung bei der xxxxx AG ausgeschieden sei. Ein Ausscheiden aufgrund des Vorruhestandsgesetzes sei nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei, dass die xxxx AG im Sommer xxxx die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angestrebt habe, nachdem der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. S. ausgeschieden sei. Er sei nicht bereit gewesen, zu den üblichen Bedingungen der xxxxx AG gegen Zahlung einer hohen Abfindung auszuscheiden. Daher habe ihm die xxxx AG im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Arbeitsalter eine individuelle Vorruhestandsregelung mit Altersteilzeit angeboten. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.650,44 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Pensionsleistung in Höhe von 558,12 € pro Monat ab dem 01.12.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger könne weder nach § 7 Abs. 1 noch nach § 7 Abs. 2 BetrAVG die Zahlung einer Betriebsrente verlangen. Der Kläger sei bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht Versorgungsempfänger gewesen. Er sei auch nicht als sogenannter „technischer Rentner“ zu behandeln. Dem stehe entgegen, dass er sein Verlangen erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt habe. § 7 Abs. 2 BetrAVG sei nicht anwendbar, weil der Kläger keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Er sei bei der Babcock AG nicht aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden. Es habe sich vielmehr um einen üblichen Aufhebungsvertrag gehandelt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20.650,44 Euro für die Monate November 2001 bis November 2004. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, ihm eine betriebliche Altersversorgung von in Höhe 558,12 Euro monatlich ab dem 1. Dezember xxxx zu zahlen. 1. Der Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Danach genießen Versorgungsempfänger Insolvenzschutz. Der Kläger war bei Eintritt der Insolvenz der xxxx AG kein Versorgungsempfänger, weil er am 1. September 2002 keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezogen hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er rückwirkend ab dem 1. November 2001 vorgezogene Altersrente bezogen hat. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der Arbeitnehmer nur dann als sogenannter „technischer Rentner“ zu behandeln, wenn er die vorzeitige Altersleistung auch vom Arbeitgeber vor Eintritt des Sicherungsfalls geltend gemacht hat (vgl. BGH 4. Mai 1981 – II ZR 100/80 – AP § 1 BetrAVG Wartezeit Nr. 9; Kemper/Kister-Kölkes/Berenz/Boder/Pühler § 7 BetrAVG Rz 6) . Dies hat der Kläger nicht getan. Im Übrigen beruft er sich selbst nicht auf § 7 Abs. 1, sondern auf § 7 Abs. 2 BetrAVG. 2. Der Kläger kann vom Beklagten auch keinen Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verlangen. Der Kläger hatte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nach § 1 b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§ 7 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Für den Kläger kommt die Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG zur Anwendung, weil ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind. Danach steht dem Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft zu, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Versorgungszusage des Klägers hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zehn Jahre bestanden. Dies wäre gemäß § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG unschädlich, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden wäre und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Der Kläger ist jedoch nicht aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden. a) Der Gesetzgeber hat den Begriff des Vorruhestands im Sinne des BetrAVG nicht definiert. Das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (VRG) vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) ist für alle Fälle ab dem 1. Januar 1989 außer Kraft getreten (§ 14 VRG). Ein unmittelbarer Rückgriff auf das VRG scheidet daher aus. Aus dem Umstand, dass das BetrAVG nicht auf ein bestimmtes Gesetz Bezug nimmt, wird in der Literatur zum Teil gefolgert, dass unter einer Vorruhestandsregelung jede Art einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen sei (Kemper/Kister-Kölkes/Berenz/Boder/Pühler § 7 BetrAVG Rz 6) . Diese Definition hilft nicht weiter, weil sie zu weit gefasst und völlig unbestimmt ist. Unter sie ließe sich jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses subsumieren. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG jedoch nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer privilegieren, sondern nur solche, die einen Bezug zum bevorstehenden Ruhestand des Arbeitnehmers haben. Wann ein derartiger ausreichender Bezug gegeben ist, lässt sich den Bestimmungen des VRG entnehmen. Als Vorruhestandsregelungen sind daher nur solche Vereinbarungen anzusehen, die sich im Rahmen der Vorgaben des VRG bewegen (so – entgegen der Darstellung des Klägers – auch ErfK/Steinmeyer § 1 b BetrAVG Rz 31; Höfer § 1 b BetrAVG Rz 2699; Blomeyer/Otto § 1 b BetrAVG Rz 125) . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VRG lag eine forderungsfähige Vorruhestandsregelung nur vor, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Vorruhestandsverhältnisses Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass ältere Arbeitnehmer ohne eine zwischengeschaltete Arbeitslosigkeit aus dem Erwerbsleben ausscheiden konnten. Danach liegt eine Vorruhestandsregelung im Sinne von § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG nur vor, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitgeber Altersruhegeld oder eine andere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BetrAVG genannten Leistungen bezieht. b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Er ist bei der Beklagten nicht aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden. Der zum 31. Dezember xxx befristete Beratervertrag zielte nicht darauf ab, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, übergangslos vom Erwerbsleben in die Altersrente einzutreten. Denn Altersrente bezieht der Kläger erst seit dem 1. November xxxx. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG.