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Urteil

4 Ca 6925/04 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2004:1014.4CA6925.04.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 868,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 288 BGB seit dem 22. Juli 2004 zu zahlen.

            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 7 %, die Beklagte zu 93 % zu tragen.

  • 3.

    Streitwert: 929,12 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 868,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 288 BGB seit dem 22. Juli 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 7 %, die Beklagte zu 93 % zu tragen. 3. Streitwert: 929,12 €. TATBESTAND: Der Kläger begehrt als arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter der Beklagten Urlaubsentgelt für die Kalenderjahre 2002 und 2003. Der Kläger, Dipl.-Pädagoge, war in den Kalenderjahren 2002 und 2003 bei der beklagten Stadt als Honorarkraft an der Volkshochschule tätig. Der Kläger hielt durchgängig Deutschkurse ab. Im Jahre 2002 schlossen die Parteien 6 einzelne Honorarverträge für freiberuflich selbstständige Lehrkräfte ab insoweit wird auf die einzelnen Verträge (Anlagen K 1 bis K 6, Bl. 8 bis 14 d.A.) und für das Jahr 2003 für die dortigen 7 Honorarverträge (Anlagen K 7 bis K 13, Bl. 29 bis 49 d.A.) verwiesen. Der Kläger begann seine Tätigkeit im Jahre 2002 mit dem Vertrag vom 28.02.2002, der vom 26.02. bis zum 05.03.2002 lief. Insgesamt war er im Jahre 2002 an 99 Tagen und im Jahre 2003 an insgesamt 101 Tagen tätig. Zusätzlich zu den Unterrichtstätigkeiten übte der Kläger noch folgende Tätigkeiten aus: a) am 24.01.2003 an der Dozentenkonferenz b) am 12.03.2003 an der Kuratoriumssitzung c) am 15.05.2003 an der Kuratoriumssitzung d) am 26.06.2003 an der Kuratoriumssitzung e) am 12.07.2003 einen Vorbereitungstag für den Aktionstag gegen den Abriss des Hauptgebäudes der VHS am N auf Beschluss des Kuratoriums am 26.06.2003 f) am 15.07.2003 Durchführung des Aktionstages mit Pressekonferenz, Demonstrationszug etc. g) am 09.10.2003 Mitwirkung an der Kuratoriumssitzung h) am 14.11.2003 Mitwirkungstag der Dozentinnen und Dozenten, Neuwahlen, Bestätigung der Kuratoriumsmitglieder i) am 27.11.2003 Teilnahme an der Kuratoriumssitzung Im Jahre 2002 erzielte der Kläger Einkünfte von 9.619,69 € aus der Dozententätigkeit für die Beklagte im Jahre 2003 belief sich dieser Betrag auf 10.951,64 €. In beiden Jahren hatte der Kläger keine anderen Einkünfte. Der Kläger berechnet seine Urlaubsansprüche gem. der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in AP Nr. 12 zu § 11 BUrlG, dem er die gesamte Jahresarbeitszeit von 52 x 6 ./. durch 12 Arbeitstage dividiert durch den gesetzlichen Urlaubsanspruch des § 3 Abs. 1 BUrlG (24 Arbeitstage), wobei die Urlaubstage für einen halben Tag nach § 5 Abs. 2 aufgerundet werden. Diese Berechnungsgrundlage ist nicht streitig. Hinsichtlich der Höhe des Entgelts nimmt der Kläger in seiner Berechnung Bezug auf die letzten 13 Wochen vor dem 5. Juli 2002 und für die letzten 13 Wochen für den 18. Juli 2002 jeweils die Zeit des Ferien- und damit auch Urlaubsbeginns. Der Kläger ist der Ansicht, dass er arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter der Beklagten sei. Er verweist hierzu auf die Legaldefinition des § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG und die Erläuterungen hierzu in Münchener Arbeitshandbuch Arbeitsrecht Richardi Band I § 29 Rz. 3. Er sei wirtschaftlich abhängig von der Beklagten und vergleichbar einem Arbeitnehmer auch sozial schützwürdig, da er aufgrund eines Dienstvertrages für die beklagte Stadt tätig sei, die geschuldete Leistung persönlich erbracht habe und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen sollte. Er sei nur für die Beklagte tätig gewesen und habe von ihr mehr als die Hälfte seines Entgelts, nämlich seine gesamten Bezüge für diese beiden Jahre erhalten. Der wirtschaftlich Abhängige müsse darüber hinaus seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG sei dies daher zwingend vorgegeben, es könne durch Vertrag nicht abbedungen werden. Der Kläger habe damit Anspruch auf 8 Tage bezahlten Urlaub im Jahre 2002 und 9 Tage im Jahre 2003. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 929,12 € nebst 8 % Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes (§ 288 BGB) seit dem 22. Juli 2004 zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt , den Kläger mit der Klage abzuweisen. Sie erwidert, dass der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung nicht arbeitnehmerähnliche Person sei. Im Hinblick auf die vereinbarte zeitliche Lage der Unterrichtsveranstaltungen habe sich der Kläger darauf eingestellt, Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu planen. Die zeitliche Lage der Urlaubstage und der unterrichtsfreien Tage seien aus den vom Kläger vorgelegten Kalenderblättern ersichtlich. Es werde mit Nichtwissen von der Beklagten bestritten, dass der Kläger in den von ihm angegebenen Zeiten Urlaub genommen habe. Vielmehr habe sich der Kläger diesen Zeitraum, den er als Urlaub bezeichne, durch Abschluss bzw. Nichtabschluss von Dozentenverträgen geschaffen. Der Kläger genieße bei Zugrundelegung der von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätzen weder den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person noch denjenigen eines Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgerichts für die Anerkennung des Status der arbeitnehmerähnlichen Person in seiner Entscheidung vom 11.04.1997 – 5 AZB 33/96 – aufgestellt habe, seien nicht erfüllt. Für den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit komme als wesentliches Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit in Anbetracht der Höhe der vom Kläger erzielten Honorare und seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch die Lehrveranstaltungen seien nicht erfülle. Das Gericht habe ausgeführt, dass bei einer Unterrichtstätigkeit ein erhebliches Indiz für einen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit sei, wenn Blockunterricht über mehrere Wochen vollschichtig erteilt werde und der Dienstleistende aufgrund der vertraglichen Festlegung der Unterrichtszeiten wie ein Arbeitnehmer gebunden sei. Der Kläger habe den Unterricht mit wenigen Ausnahme nicht ganztägig erteilt, so dass er in der übrigen Zeit anderen Tätigkeiten habe nachgehen können. Darüber hinaus habe er eine Vielzahl von einzelnen Dozentenverträgen abgeschlossen und sei daher nicht auf die Vertragsgestaltung für einen längeren Zeitraum zeitlich vollständig gebunden gewesen. Damit fehle ein wesentlichen Kriterium, welches die Vergleichbarkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers herstelle. Zwar belegten die Steuerbescheide, dass der Kläger keine anderen Einkünfte erzielt habe. Der insgesamt erzielte Verdienst könne jedoch nicht als alleiniges Kriterium für die Annahme der sozialen Schutzbedürftigkeit herangezogen werden. Dies würde bedeuten, dass allein aufgrund der Vermögenslage des Klägers ein höheres Honorar als die anderen Dozenten auszuzahlen wäre. Dies widerspreche den getroffenen Vereinbarungen. Der Kläger sei wegen der zeitlichen Lage der vereinbarten Unterrichtszeiten nicht schutzbedürftig im Hinblick auf die Gewährung von Erholungsurlaub. Es müsse noch darauf hingewiesen werden, dass der Grundkurs I Deutsch Intensivkurs K 422117 ausgefallen ist. Der Kläger habe hier lediglich diesen Dozentenvertrag abgeschlossen (vgl. Anlage K 10). Ingesamt ergebe sich ein Bild von zahlreichen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Einzelverträgen in großen zeitlichen Abständen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Lehraufträgen resultierten dabei nicht nur aus den üblichen jährlichen Semesterferien und der unterrichtsfreien Zeiten zwischen den Semestern. Die Einsatzzeiten im April 2002 beispielsweise basierten auf zwei verschiedene Verträgen. Von April bis Juni sei jeweils freitags kein Unterricht zu erteilen gewesen. Das Kursangebot der Beklagten gab dem Kläger Gelegenheit, seinen Arbeitseinsatz frei zu gestalten und entsprechend Freizeit und Erholung zu planen. Im Falle des Klägers wäre auch nur dann von einer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit auszugehen, wenn seine zeitliche Inanspruchnahme bereits vor dem gesamten Einsatz in einem Semester rahmenvertraglich festgelegt worden sei, was nicht zutreffe. Daher träfen beim Kläger lediglich einzelne untergeordnete Kriterien für die Annahme des Status einer arbeitnehmerähnlichen Person zu. Zweck des § 2 Satz 2 1. HS BUrlG sei es, den arbeitnehmerähnlichen Personen die Gelegenheit zu geben, sich in bezahlter Freizeit zu erholen. In Anbetracht der den Dozenten der Volkshochschule gegebenen Freiheit, ihren Arbeitsplatz zu planen bzw. die unterrichtsfreie Zeit als Urlaubszeit einzuplanen, verliere der Schutzgedanke, der es rechtfertige, die Urlaubsregelungen auch auf sie zu erstrecken, hier allerdings seinen Sinn. Im Übrigen sei die Beklagte bei dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt gehalten, in Zukunft das Stundenhonorar um ein anteiliges fiktives Urlaubsgeld zu kürzen. Im Übrigen sei auch umstritten, ob der arbeitnehmerähnlichen Person ein Selbstbeurlaubungsrecht zustehe. Mindestens müsse der Urlaub dem Auftraggeber angezeigt werden (vgl. v. Hase, Lembke, Betriebsberater 1997, Seite 1095, 1099). Als Ergebnis sei aus Sicht der Beklagten festzuhalten: 1. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Person, weil er nicht in einem längeren zeitlichen Rahmen Blockunterricht habe erteilen müssen, sondern vielmehr seinen Arbeitseinsatz durch den Abschluss einer Vielzahl von Einzelverträgen frei gestalten könne und die Unterrichtszeiten durch freie Zeiten unterbrochen würden. 2. Der Schutzzweck der Bestimmungen, deren Geltung der Kläger für sich in Anspruch nehme, sei in der Person nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht aufgrund der zeitlichen Lage der vereinbarten Unterrichtszeiten schutzbedürftig im Hinblick auf die Gewährung von Erholungsurlaub. Hierfür stünde ihm unterrichtsfreie Zeit und die Zeit zwischen den Lehrveranstaltungen zur Verfügung. 3. Der Kläger habe seinen Urlaub nicht angezeigt bzw. beantragt, sondern behaupte schriftsätzlich erst in diesem Verfahren, Urlaub genommen zu haben. Damit fehle eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Urlaubsentgeltanspruches nach dem Bundesurlaubsgesetz. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Zu Recht konzentriert der Streit der Parteien auf die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten ist oder nicht. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist in §§ 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG definiert, und zwar doppelt. Vom Wortlaut her sieht es so aus, als ob es einen allgemeinen Begriff des Arbeitnehmerähnlichen gäbe und als ob das Gesetz von diesem Arbeitnehmerähnlichen eine Untergruppe erfassen wolle. So gesehen gibt es also einen Oberbegriff des Arbeitnehmerähnlichen, nämlich Arbeitnehmer im Allgemeinen. Dieser ist wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Der Unterbegriff - also enger i.S. d. § 12 a Abs. 1 und Abs. 3 TVG -verlangt eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages., persönliche Leistungserbringung überwiegend für eine Person oder von einer Person mehr als die Hälfte des Entgelts. Der engere Begriff ist allerdings im Wesentlichen die Definition des Oberbegriffes, also für seine Auslegung maßgebend (vgl. insoweit Wiedemann Tarifvertragsgesetz 6. Auflage § 12 a Wank, Rnr. 33, 34 bis 35). Der Gesetzgeber wollte keinen allgemeinen Begriff des Arbeitnehmerähnlichen ausstellen. Vielmehr wollte er nur eine bestimmte Zielgruppe, nämlich die in Abs. 2 und 3 genannten Personen nach den im Gesetz vorgegebenen Kriterien näher bestimmen. Festzustellen ist damit zum einen, dass der Kläger aufgrund eines Dienstvertrages, nämlich insgesamt von 13 Dienstverträgen in den beiden Kalenderjahren als Dozent an der Volkshochschule tätig war. Er hat aus dieser Tätigkeit in diesen Jahren ausschließlich seine Einkünfte bezogen, die Tätigkeit hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben ist von der Beklagten vorgegeben worden. Der Kläger hat die Tätigkeit auch in Person erbracht. Richtig ist dagegen weiter, dass der Kläger nicht nur wirtschaftlich unselbstständig sein muss, sondern nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem Arbeitnehmer vergleichbar und sozial schutzbedürftig sein muss. Das Bundesarbeitsgericht hat sehr wohl in der Entscheidung vom 11.04.1997 = AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 30 für Dozenten an einem privaten Weiterbildungsinstitut eine solche Arbeitnehmerähnlichkeit bejaht, weil es sowohl die wirtschaftliche Unselbstständigkeit wie aber auch die entsprechend der einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit erkannt hat. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 21. November 2001 – 5 AZR 87/2000 - = AP Nr. 63 zu § 612 BGB hat das Bundesarbeitsgericht die Abgrenzung bei den Mitarbeitern der städtischen Volkshochschulen zu freier Mitarbeiter oder Arbeitsverhältnis vorgenommen. Darin alleine ist logischerweise die Bejahung auch der Möglichkeit der Tätigkeit als freier Mitarbeiter enthalten. Es ging nur um die Frage, ob schon der Arbeiterstatus hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit erreicht war. In der letzten Entscheidung zu diesem Problem des BAG vom 29. Mai 2002 – 5 AZR 161/01 - = AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer/Dozenten ist die Frage weiter vom Bundesarbeitsgericht aufgearbeitet worden. Schon in der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 ArbGG 79 Nr. 38 heißt es beim Bundesarbeitsgericht wörtlich: „Diese Gruppe (arbeitnehmerähnliche Personen) unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in die betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftliche Unselbstständige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG 80, 256, 264 = AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979 (B II der Gründe); Beschluss vom 25.07.1996 – 5 AZB 5/96 – AP Nr. 28 zu § 5 ArbGG 1979,“ vgl zur wirtschaftlichen Abhängigkeit auch : LAG Köln NZA RR 2004 S. 553 ) Das Gericht hält diese Kriterien für gegeben. Der Kläger ist Dipl.-Pädagoge des privaten und öffentlichen Schulwesens. In diesem Beruf selbst sind andere Tätigkeiten kaum möglich. Der Kläger hat insgesamt für eine gleichwertige Tätigkeit als Dozent für die Deutsche Sprache 13 Honorarverträge abgeschlossen. Die Zwischenzeiten sind nicht so erheblich, dass jeweils für die einzelnen Kalenderjahre – von den Ferienzeiten abgesehen – Verträge nicht zu einem Urlaubsanspruch für das jeweilige Kalenderjahr (mit Ausnahme des Beginns der Vertragsverhältnisse des Klägers im Jahre 2002) auszugehen wäre. Es ist nach den Einkünften des Klägers und seiner beruflichen Qualifikation auch als sicher anzunehmen, dass der Kläger auch Mehrunterricht erteilt hätte, wenn ihm denn entsprechende Verträge angeboten worden wären. Damit zeigt sich, dass der Kläger die Tätigkeit für die Beklagte in diesen beiden Kalenderjahren als einzige entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hat. Er war in den Kursplan der Beklagten eingeplant. Hier ist auch ein ganz erhebliches Stück persönlicher Abhängigkeit zu sehen, wobei das Gericht nicht zu entscheiden hat, ob wegen der eben nur zeitweise Verträge schon das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit erfüllt ist (s.o. BAG AP Nr. 63 zu § 612 BGB). Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger keinen Statusprozess als Arbeitnehmer führt. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass hinsichtlich der geringen Einkünfte für diese beiden Kalenderjahre die soziale Schutzbedürftigkeit und damit auch der Urlaubsanspruch um so schneller entsteht, wie weniger der betreffende Dienstleister verdient. Letztlich ist dies aber kein durchschlagendes Argument, da mit einem Absinken der Beträge unter gewissen Zahl auch die zeitliche Inanspruchnahme durch einen Auftraggeber so gering wird, dass von einer unselbstständigen aber wirtschaftlich bindenden Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich natürlich auch der Urlaubsentgeltanspruch entsprechend vermindert. Im vorliegenden Falle sieht die Kammer jedoch beginnend mit dem März 2002 bis zum Ablauf des letzten Dozentenvertrages eine im Wesentliche durchgehende Tätigkeit. Deren zeitliche Vorgabe übrigens einzig und allein von der Beklagten bestimmt wird. Die Berechnung des Urlaubsanspruches ist zwischen den Parteien nicht streitig, wobei das Gericht allerdings im Unterschied zur Berechnung des Klägers die Zeit erst ab März 2003 hinsichtlich des Urlaubsanspruches einbezieht und insoweit zu einer Kürzung um einen Urlaubstag im Tenor kommt, womit die Klage dann für den Restbetrag abzuweisen war. Dass die Verträge anders gestaltet sind, ändert am Ergebnis nichts, da der Urlaubsanspruch auch für die arbeitnehmerähnliche Person nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht im Vertrage abgewichen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Urlaub genommen hat, oder ob er den Urlaub auch antreten hat, ist auf die Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers als Dozent an der Volkshochschule hinzuweisen. In den Schulferien finden hier keine Unterrichtszeiten statt. Insoweit ist wie bei den hauptamtlich tätigen als Arbeitnehmer tätigen Dozenten darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch in der unterrichtsfreien Zeit verwirklicht wird, da der Kläger als Arbeitnehmer nicht der Genehmigung des Urlaubs unterliegt und im Übrigen die unterrichtsfreie Zeit allen Beteiligten für die Verwirklichung der Urlaubsansprüche bekannt ist, bedurfte es keines insoweit auch überflüssigen sinnlosen Hinweises auf die Urlaubsnahme. Damit ist der Urlaub als gewährt zu betrachten, während die Urlaubsvergütung nicht bezahlt wurde. Diese ist entsprechend nachzuentrichten. Tarifliche Verfallsfristen finden auf das Vertragsverhältnis der Parteien naturgemäß keine Anwendung, da ein Tarifvertrag nach § 12 a TVG nicht geschlossen wurde. Verjährungsfristen sind nicht abgelaufen. Die Klage hatte daher im Wesentlichen Erfolg. Auf eine Begründung der Nebenentscheidungen wird nach § 313 Abs. 3 ZPO verzichtet.