Urteil
11 Ca 13032/03 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2004:0804.11CA13032.03.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Der Streitwert wird auf 15.378,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Der Streitwert wird auf 15.378,76 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Sozialplan. Der am …………………geborene Kläger war seit dem 01.11.1968 zunächst bei der …………………..als Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war durch einzelvertragliche Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 24.08./11.09.2001 (nachfolgend : MTV) anwendbar. Dieser sieht in § 19 Ziffer 2 für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit vor. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation am Standort Köln wurde im Jahr 2000 die Belegschaft um rund 50% reduziert. Im Zuge dieser Maßnahme wurde am 17.02.2000 zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat des Kölner Betriebes ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart (Bl. 6-10 d.A.) der Sozialplan differenziert grundsätzlich hinsichtlich der Leistungen aus dem Sozialplan zwischen Arbeitnehmern bis 56 Jahre (§ 2) und Arbeitnehmern über 57 Jahren (§ 3). Unter anderem war in § 2 Ziffer 2 eine Aufstockung der Abfindungen für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellten um zwei Bruttomonatsgehälter geregelt. Zusätzlich wurden in § 2 Ziffer 4 Alterszuschläge von bis zu 23.000 DM festgelegt. Für Arbeitnehmer über 57 Jahre - somit auch für Schwerbehinderte die dieser Altersgruppe angehören - existierten entsprechende Regelungen nicht. Vielmehr bestimmte § 3 Ziffer 1 dass „Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens 57 Jahre und älter sind und spätestens nach 36 Monaten Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können, erhalten anstelle der Abfindung nach § 2 Ziffer 1-4 für die Zeit nach dem Ausscheiden 90 % des letzten monatlichen Nettoeinkommens unter Zugrundelegung der tariflichen Arbeitszeit sowie unter Beibehaltung von 100% der Sozialversicherungsbeiträge.“ Gemäß § 3 Ziffer 2 wurde eine Rentenminderung bis max. 30.000 DM ausgeglichen : „Sofern und solange die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Abschläge bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach dem 60. Lebensjahr vorgenommen werden, erfolgt ein Ausgleich bis höchstens 14,4 Prozentpunkte Rentenabschlag. Der Ausgleich selbst beträgt 36% der individuellen monatlichen Rentenminderung.“. Zum Geltungsbereich des Sozialplans erklärt § 1 Ziffer. 2 b: Dieser Sozialplan gilt nicht für Mitarbeiter, ... b) die bis zum 30. September 2000 Anspruch auf Sozialversicherungsrente erwerben. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde zum 30.09.2000 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung beendet. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt sein 57. Lebensjahr vollendet. Am 12.01.2001 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft der Seekasse, die mitteilte, der Kläger habe nach dem derzeitigen Sachstand einen Rentenabschlag zu erwarten. Bei dem Kläger wurde am 23.10.2002 mit ein Grad der Behinderung von 50% Rückwirkung zum 01.01.1999 festgestellt. Diese rückwirkend festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers war der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und im Zeitraum der Kündigungsfrist nicht bekannt. Den Rentenbescheid der Seekasse erhielt der Kläger am 10.01.2003. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass seine Altersrente „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ ohne Rentenabschlag gezahlt werde. Mit Schreiben vom 31.07.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm einen Ausgleich für „seine Rentenminderung“ auszuzahlen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2003 abgelehnt, da sich aus den seinerzeit beigefügten Unterlagen eine Rentenminderung nicht ergab. Vielmehr forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2003 den Kläger auf einen Rentenbescheid vorzulegen, aus dem die Minderung hervorgehe. Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung der aus dem Sozialplan anspruchsberechtigten Altersgruppen vor. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege in der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bis 56 Jahre alt sind und der Altersgruppe, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens 57 Jahre und älter sind. Nach § 3 Ziffer 2 des bestehenden Sozialplans habe die Beklagte die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehenden Abschläge bis höchstens 14,4 % - Punkte auszugleichen. Es könne dabei nicht der Beklagten zugute kommen, dass rückwirkend beschieden wird, dass der Kläger einen Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nicht erhalte. Vielmehr ergebe eine Auslegung des Sozialplanes, dass die Leistungen, die der Kläger aufgrund der Behinderung von den öffentlichen Sozialversicherungsträgern erhält, bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen der Beklagten außer Betracht bleiben sollen. Im übrigen ist er der Ansicht, der Sozialplan sei nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 2 b auf ihn überhaupt nicht anwendbar, weil er bis zum 30.9.2000 einen Anspruch auf Sozialversicherungsrente im Sinne einer Anwartschaft erworben hätte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen fiktiven Ausgleich von 14,4% Punkten Rentenabschlag, der durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, maximal jedoch einen Betrag von 15.338,76 € an den Kläger zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass tatsächlich kein Rentenabschlag für den Kläger entstanden ist. Die Intention der Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans sei gewesen, eine Abfindung als Überbrückungshilfe für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren. Zudem beruft sie sich auf den Verfall der Ansprüche des Klägers nach der tariflichen Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 2 MTV. Der Kläger ist hinsichtlich des Einwands des Verfalls der Ansicht, dass eine Abfindung mit versorgungsähnlichem Charakter von der tarifvertraglichen Verfallklausel nicht erfasst werde. Zudem sei es treuwidrig sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen, da der Kläger seine Rentenunterlagen vorher (18.01.03) der Beklagten übermittelt habe und Ansprüche erst nach Ausfertigung des Rentenbescheides am 10.01.2003 geltend machen konnte. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Ob eine Geltendmachung der Ansprüche des Klägers an der in § 19 Ziffer 2 MTV festgelegten dreimonatigen Ausschlussfrist scheitert, konnte dahinstehen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war zum 30.09.2000 durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden, so dass bei Anwendung der vorgenannten Ausschlussfrist eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Sozialplan nach dem 31.12.2000 gegebenenfalls verspätet wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG v. 3.4.1990 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr.94; BAG v. 27.3.1996 AP Nr.134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) sind aber tarifliche Ausschlussfristen auf solche Sozialplanansprüche nicht anzuwenden, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden und Überbrückungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der nachteiligen Betriebsänderung haben. Es spricht viel dafür, dass die geltend gemachten möglichen Ausgleichs- bzw. Überbrückungsansprüche aus dem Sozialplan bei Rentenminderung gemäß § 3 Ziffer 2 anzusehen wären. 2. Der Sozialplananspruch des Arbeitnehmers entsteht jedoch nur, wenn auch die in dem Sozialplan festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hieran fehlt es jedoch. Auch hierbei konnte die vom Kläger zuletzt aufgeworfene Frage, ob der Sozialplan auf ihn überhaupt Anwendung findet, dahinstehen. Wäre die vom Kläger vorgenommene Auslegung des § 1 Ziffer 2 b des Sozialplans, die das Gericht nicht unbedingt überzeugt, richtig, nach der auch das Bestehen einer Anwartschaft auf Sozialversicherungsrente dem Erwerb des Anspruchs auf Sozialversicherungsrente gleichzusetzen wäre, dann wäre der Sozialplan insgesamt auf den Kläger nicht anwendbar mit der Folge, dass der Kläger überhaupt keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltendmachen könnte. Unterstellt man aber die Anwendung des Sozialplans zugunsten des Klägers, dann fehlt es an der Voraussetzung des tatsächlichen Rentenabschlags für einen Ausgleich durch die Beklagte von eintretenden Rentenminderungen. Bereits der Wortlaut der Regelung in § 3 Ziffer 2 des Sozialplans ist eindeutig: „ Sofern und solange die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Abschläge bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach dem 60. Lebensjahr vorgenommen werden , erfolgt ein Ausgleich bis höchstens 14,4 Prozentpunkte Rentenabschlag.“ Ausweislich des Rentenbescheids der Seekasse vom 10.01.2003 wurde die Altersrente des Klägers - zwar „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ – jedoch ohne Rentenabschlag gezahlt. Maßgebend für die Berechnung der individuellen Rentenminderung ist der Rentenbescheid, mit dem die Gewährung der Altersrente gem. § 38 SGB VI bestätigt wird. Dieser weist jedoch vorliegend keine tatsächliche Rentenminderung aus, so dass in Folge der Rentenzahlung ohne Abschlag sich eine „Eintrittspflicht“ der Beklagten aus § 3 Ziffer 2 des Sozialplans nicht ergibt. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich insofern nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Sozialplan eine „Überbrückungsfunktion“. Er soll eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zum Bezug von Altersrente ermöglichen (vgl. BAG v. 05.10.2000 AP Nr.141 zu § 112 BetrVG 1972). Auch vorliegend sollte nach dem Willen der Betriebspartner eine solche Überbrückungshilfe bis zum Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses oder dem möglichen Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes geschaffen werden. Eine Überbrückungsfunktion ohne eine entsprechende tatsächliche Lücke ist demnach mit dem Sinn und Zweck des Sozialplans nicht zu vereinbaren. Zudem sind die Betriebspartner nicht gehalten, alle erdenklichen Nachteile zu entschädigen (vgl. BAG v. 14.08.2001 – 1 AZR 760 /00). Sie sind – innerhalb den Grenzen billigen Ermessens - frei in der Entscheidung, welche Nachteile ausgeglichen bzw. gemindert werden sollen. Die angegriffenen Regelungen der § 2 und 3 des Sozialplanes verstoßen schließlich nicht gegen § 75 Abs.1 S.1 BetrVG. Der darin verankerte Grundsatz von Recht und Billigkeit und insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind vorliegend beachtet worden. Grundsätzlich haben die Betriebsparteien bei der Vereinbarung eines Sozialplanes höherrangiges Recht zu beachten; dazu gehört insbesondere auch § 75 BetrVG (vgl. Fitting, BetrVG § 112, Rn 152). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist der wichtigste Unterfall der Behandlung von Arbeitnehmern nach Recht und Billigkeit (BAG 15.01.1991, 30.11.1994, 11.02.1998 – AP Nr. 57, 89, 121 zu § 112 BetrVG 1972). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet demnach eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Werden Gruppen gebildet, kann nur nach sachlichen Kriterien unterschieden werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd wenn es keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG 17.04.1996 10 AZR 606,95 sowie Weber/Ehrich in BB 1997, 1530; Schrader in DB 1997, 1714). Aus der Unzulässigkeit der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung folgt die Nichtigkeit der angegriffenen Differenzierung, so dass der übergangene Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch aufgrund der Unterschiede der rechtlichen Situation der jeweiligen Arbeitnehmergruppe gerechtfertigt ist. Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer bis bzw. über 57 Jahren folgt zunächst aus der Anwendung des § 3 Ziffer 1 des Sozialplans. Die Leistungen nach § 3 werden „anstelle“ der Abfindung und Leistungen nach § 2 Ziffer 1-4 festgelegt. Demnach ist auch die in § 2 Ziffer 2 zusätzliche Abfindung in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern nicht für die Arbeitnehmer ab 57 Jahren vorgesehen. Davon ausgehend, dass Zweck der zusätzlichen Leistung an die unter 57-jährigen Arbeitnehmer ist, dass diese erfahrungsgemäß auf dem Arbeitsmarkt schwerer vermittelbar sind und dadurch größere Versorgungslücken haben als die in absehbarer Zeit Rente beziehende über 57-jährige Arbeitnehmer ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen muss nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt sein (vgl. dazu BAGE 33,57 = AP Nr.44 zu § 242 Gleichbehandlung). Insofern war hier der Gestaltungspielraum der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung des Sozialplans zu berücksichtigen. Zulässig ist ebenfalls eine Unterscheidung danach, ob die zu entlassenden Arbeitnehmer schon oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, also alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden werden. Hier wird nach dem voraussichtlichen Umfang wirtschaftlicher Nachteile unterschieden (vgl. hierzu allgemein BAG 26.07.1988, 31.07.1996 AP Nr.45, 103 zu § 112 BetrVG 1972). Eine sachgerechte Differenzierung kann grds. vorliegen, wenn Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines vorgezogenen Alterruhegeldes erfüllen (vgl. BAG v. 03.08.1999 – 1 AZR 677/98). Die Kostenlast für den unterliegenden Kläger ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs.1 ArbGG, § 3 ZPO. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsforderung.