Urteil
5 Ca 5577/02 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2003:0725.5CA5577.02.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 1.362,34 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 1.362,34 €. Tatbestand Der Kläger macht gegen den beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung geltend. Der Kläger war zunächst bei einer Firma ….. in R.beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde am 12.06.1991 durch die … Leitungs- und Netzbau GmbH P. übernommen, wobei der Kläger auf Grund seines Arbeitsvertrages ab dem als technischer Leiter der Bauabteilung tätig war (Arbeitsvertrag Blatt 10 ff. der Akten). In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem: „Die bei der ….. erworbenen Rentenansprüche werden hiermit übernommen“ (Blatt 11 der Akten). Entsprechendes ist in § 2 des zwischen der ….. und der ….. geschlossenen Vertrages vom 12.06.1991 geregelt (Blatt 4-9 der Akten). Seit September 1997 bis Ende 2000 erhielt der Kläger von der Firma ….. eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 74,- DM = 37,84 EUR monatlich (Auskunft der ….. vom 17.01.2002 (Blatt 14 der Akten). Am 01.01.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma …… Leitungs- und Netzbau GmbH P. eröffnet. Der beklagte Verein als Träger der Insolvenzsicherung lehnte mit Schreiben vom 26.02.2002 eine Übernahme der Insolvenzsicherung ab mit der Begründung, nach dem Wortlaut des Einigungsvertrages finde das BetrAVG in den neuen Bundesländern nur auf Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem erteilt worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, der beklagte Verein sei als Träger der Insolvenzsicherung gem. § 1 I Satz 1 BetrAVG eintrittspflichtig in die ihm erteilte unmittelbare Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers wegen der Insolvenzeröffnung. Die Bestätigung der Altersversorgungszusage ergebe sich aus der vollständigen Übernahme seines früheren Arbeitsverhältnisses zur Firma ….. durch die ….. gem. Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages vom 01.11.1991 (Blatt 51 der Akten). Dies werde weiter bestätigt durch den jeweiligen Zusatz in den Einkommensanpassungs- mitteilungen von 1992 und 1993 (Blatt 54 ff. der Akten). Schließlich bestätige dies die Firma ….. auch noch einmal mit einem Schreiben vom 20.10.1998 (Blatt 57 der Akten). Er beantragt deshalb, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 37,84 EUR monatlich ab Januar 2001 zu zahlen. Der beklagte Verein beantragt, Klageabweisung. Er trägt vor, nach dem Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel 8, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 16 sei die betriebliche Altersversorgung in den neuen Bundesländern ab dem 01.10.1992 unter anderem mit folgender Maßgabe in Kraft getreten: dass nämlich die §§1-18 BetrAVG auf Zusagen die über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur Anwendung finden, soweit diese nach dem 31.12.1991 erteilt worden seien. Dies bedeute, dass diese Zusage erst nach diesem Stichtag neu erteilt worden oder zumindest ausdrücklich hätte bestätigt werden müssen, um eine Eintrittspflicht des Beklagten zu begründen. Den Nachweis für eine derartige Neuzusage oder zumindest Bestätigung nach dem Stichtag 01.01.1992 habe der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Bereits nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 24.03.1998, 3 AZR 778/96) setze das „Erteilen einer Zusage“ im Sinne des Einigungsvertrages die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung voraus, dass heißt, die bloße Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen habe allein keine anspruchsbegründende Wirkung. Diesen Anforderungen genügten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Sein Einstellungsvertrag vom 01.11.1991, der eine Zusage enthalte, liege bereits vor dem Stichtag 01.01.1992. Das weitere Schreiben vom 17.01.2000 der Firma AEG bestätige lediglich die bisher bereits erbrachten Zahlungen bezüglich der Nachzahlung für das vollständige Jahr 2000. Auch die entsprechenden Vermerke in den Mitteilungen über Vergütungserhöhungen enthalte lediglich die Bestätigung der Aufrechterhaltung des bisherigen Standes. Ali dies erfülle nicht die Voraussetzung einer Neubegründung der Rentenverpflichtung. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsqründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf das Eintreten in die laufende Versorgungsverpflichtung gem. § 7 I Satz 1 BetrAVG. Nach den Regelungen im Einigungsvertrag bedurfte es für die Begründung einer Einstandspflicht des beklagten Vereins als Träger der Insolvenzsicherung einer Neubegründung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach dem Stichtag 01.01.1992. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Es ist zwar richtig, dass sich die angeführte BAG - Entscheidung zunächst nur auf die Anpassung der Leistungen gem. § 16 BetrAVG bezog. Es ist aber durch mehrere Entscheidungen des LAG Köln bereits weiter darüber hinaus entschieden (u.a.Urteil vom 13.04.2000, Aktenzeichen 5 Sa 1615/99), dass eine bloße Bestätigung einer alten Zusage nicht ausreicht, sondern darüber hinaus deutlich sein muss, dass der Arbeitgeber eine eigenständige Verpflichtung begründen wollte. Erst recht, weil der Kläger bislang nicht einmal die ursprüngliche Zusage belegt hat, hätte es einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung seines Arbeitgebers nach dem Stichtag 01.01.1992 bedurft, um eine Einstandspflicht des beklagten Vereins zu begründen. Eine solche Verpflichtungserklärung ist allenfalls in dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01.11.1991 zu sehen, die aber ihrerseits vor dem fraglichen Stichtag 01.01.1992 liegt. Für die Zeit nach dem Stichtag 01.01.1992 ist aber keine eigenständige Verpflichtung des früheren Arbeitgebers des Klägers zu erkennen. Sowohl das Schreiben vom 20.01.1998, als auch das Schreiben vom 17.01.2000, als auch die Vermerke in den Mitteilungen über Besoldungserhöhungen nehmen jeweils nur Bezug auf die bereits laufenden Zahlungen. Darin ist allein noch keine Neubegründung einer Verpflichtung zu erkennen. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen, wobei der Gegenstandswert gem. § 12 VII ArbGG auf den 36 - fachen Monatsbezug festgesetzt worden ist.