Beschluss
11 BV 109/01 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2001:1220.11BV109.01.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stillegung des Betriebs des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999, kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stillegung des Betriebs des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999, kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht. G r ü n d e: I . Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragsgegners hinsichtlich des Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung. Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ……………….. (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in Bergisch Gladbach bis zum 30.06.1999 ein Bauunternehmen mit ca. 30 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.03.1999 wurde der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. ernannt. Am 06.04.1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum Ablauf des 30.06.1999 stillzulegen. Mit dem Antragsgegner wurde daraufhin am 20.04.1999 ein Interessenausgleich unterzeichnet, der die geplante Betriebsstilllegung zum 30.06.1999 zum Gegenstand hatte. Am 21.04.1999 vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit dem Antragsgegner einen Sozialplan. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.04.1999 (Aktenzeichen: 71 IN 112/99 ) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beteiligten schlossen daraufhin am 05.05.1999 einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsschließung zum 30.06.1999. Im Rahmen des Interessenausgleichs verzichtete der Antragsteller ausdrücklich auf sein Recht zum Widerruf des Sozialplanes aus § 124 Abs. 2 InsO. Nach entsprechender Aufforderung durch den Antragsteller, ebenfalls eine solche Erklärung abzugeben, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.1999 mit: „Auf der Betriebsratssitzung am 17.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, den Sozialvertrag sowie den Interessenausgleich anzunehmen.“ Mit Schreiben vom selben Tage erklärte der Antragsgegner sodann: „Auf der Betriebsratssitzung am 17.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, den Sozialplan sowie den Interessenausgleich anzunehmen.“ Ein Jahr danach teilte der Antragssteller mit Schreiben vom 15.06.2000 (Bl. 67 d.A.) mit, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 14.06.2000 beschlossen, den am 21.04.1999 abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen und erklärte gleichzeitig gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich den Widerruf. Gleichzeitig bat der Antragsgegner den Antragsteller um Aufnahme von Verhandlungen über den Neuabschluss eines Sozialplans. Mit Antrag vom 21.03.2001 an das Arbeitsgericht Köln (Az: 7 BV 44/01) beantragte der Antragsgegner sodann die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Sozialplan beim Antragsteller“. Mit Beschluss vom 04.04.2001 gab das Arbeitsgericht Köln dem Antrag statt. Im Hinblick auf die Formulierung der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ist zwischen den Beteiligten im Streit, ob dieser Beschluss mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners über den Abschluss eines Sozialplanes bestehe nicht. Der Antragsgegner habe sein Mitbestimmungsrecht durch den am 21.04.1999 zustande gekommenen Sozialplan bereits ausgeübt. Mit der schriftlichen Erklärung vom 17.06.1999 habe er auch endgültig und dauerhaft sein ihm gem. § 124 InsO zustehendes Recht, über den Bestand eines im Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplans zu disponieren, dahingehend ausgeübt, dass er dem bereits bestehenden Sozialplan vom 21.04.1999 dauerhaft Geltung habe verschaffen wollen. Er habe damit endgültig von einem Widerruf Abstand genommen. Der Antragsteller beantragt , festzustellen, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stilllegung des Betriebes des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht. Der Antragsgegner beantragt , den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, er habe sowohl ein Initiativ- als auch ein Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans. Insbesondere habe er keinen Verzicht erklärt. Vielmehr sei der Sozialplan von ihm gem. § 124 Abs. 1 InsO wirksam widerrufen worden, da eine gesetzliche Frist für den Widerruf nicht bestehe. Anhaltspunkte für einen Widerrufsverzicht seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsgegner steht wegen der zum 30.06.1999 erfolgten Betriebsstilllegung des Betriebs der Gemeinschuldnerin kein Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans gem. § 112 BetrVG zu. Der Antragsgegner hat seine ihm zustehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung unstreitig im April 1999 wahrgenommen und mit der Gemeinschuldnerin am 21.04.1999 einen Sozialplan vereinbart. Damit hat er das ihm insoweit gem. § 112 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt und gleichzeitig verbraucht. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Mitbestimmungsrecht in ein- und derselben Angelegenheit vom Betriebsrat mehrfach ausgeübt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aufgrund der besonderen insolvenzrechtlichen Situation. Gem. § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, sowohl von dem Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall in zeitlicher Hinsicht vor, da der Sozialplan vom 21.04.1999 weniger als einen Monat vor Insolvenzeröffnung am 04.05.1999 zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinschuldnerin vereinbart worden ist. Für einen solchen Widerruf, der gem. § 124 Abs. 2 InsO ausdrücklich zu erklären ist, sieht das Gesetz keine Frist vor (Weisemann/Streuber in Smid, InsO, 2. Aufl., § 124 Rz 2; Irschlinger in HK-InsO, 2. Aufl., § 124 Rz 13; Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenz, 2. Aufl., § 124 Rz 8). Insofern ist der vom Beklagten im Juni 2000, also mehr als ein Jahr nach Insolvenzeröffnung erklärte Widerruf nicht verfristet. Gleichwohl kommt ihm keine rechtliche Relevanz im Hinblick auf den begehrten Neuabschluss eines Sozialplans zu. Diesem Widerruf vom 15.06.2000 steht nämlich die Erklärung des Antragsgegners vom 17.06.1999 entgegen. Mit dieser, vom Antragsteller ausdrücklich unter Bezugnahme auf seinen eigenen Widerrufsverzicht verlangten Erklärung des Antragsgegners hat dieser ausdrücklich den kurz vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Sozialplan „angenommmen“. Damit hat er gleichzeitig das ihm gem. § 124 InsO zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass ein Widerruf des Sozialplans nicht erfolgen sollte, auf einen solchen also verzichtet werde. Genau in diesem Sinne hat sich auch der Betriebsratvorsitzende auf ausdrückliches Befragen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.12.2001 geäußert. Hat der Antragsgegner somit jedoch sein Wahlrecht bereits am 17.06.1999 eindeutig dahingehend ausgeübt, dass ein Widerruf des Sozialplans nicht erfolgt, kann ein solcher ein Jahr später nicht mehr vorgenommen werden. Die Widerrufserklärung des Antragsgegners vom 15.06.2001 ist somit rechtlich ohne Relevanz. Nach allem steht dem Antragsgegner entgegen der von ihm ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung kein Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines erneuten Sozialplans zu. Dem Feststellungsbegehren des Antragsstellers war somit im vollem Umfang stattzugeben. Das vorliegende Verfahren ist gem. § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.