Urteil
5 Ca 150 öD e/21
ArbG Kiel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0729.5CA150OED.E21.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.51)
2. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.(Rn.49)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TVL zu vergüten.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 23.276,16 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.51) 2. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.(Rn.49) 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TVL zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 23.276,16 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Die zulässigen Klageanträge zu 1 und 2 sind begründet. Die Klägerin hat mit Wirkung ab dem 01.03.2018 gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TVL) und ab dem 01.01.2019 Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) nebst einem entsprechenden Zinssatz. I. Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 –, Rn. 14, juris). Dies gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Verzinsungspflicht (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 14, juris). Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG, Urteil vom 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 –, Rn. 14, juris). II. Die Klage ist begründet. 1. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom 01.03.2018 bis zum 31. 12.2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die Bruttodifferenzvergütung jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zu verzinsen. a) Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der TV-L Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach § 12 Abs.1 S.1 TV-L sowie den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A zum TV-L. b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann dem Höhergruppierungsverlangen der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin nicht binnen der Frist des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 S.1 TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit als richtig gilt. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-Länder sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (vgl. zur Parallelregelung des TVöD: BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 19; zum TVÜ-Länder: LAG Hamm, Urteil vom 21. April 2021 – 3 Sa 653/20 –, Rn. 45, juris). Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Antragserfordernisses nach § 29a Abs.3 S.1, Abs.4 S.1 TVÜ-Länder im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da sich die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit nach Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 mit dem Wechsel vom Amtsgericht … zum Arbeitsgericht … am 01.08.2012 verändert hat. c) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a Ziffer 2 gemäß Teil II Ziffer 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Anlage A zum TV-L. aa) Die Klägerin ist gemäß der Protokollerklärung Nr.2 zu Teil II Ziffer 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Anlage A zum TV-L als Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit beschäftigt und hat die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen. Sie bearbeitet Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich. bb) Die von der Klägerin als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ zusammengefassten Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang. (1) Gemäß § 12 Abs.1 S.3 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 Abs.1 S.4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist hiernach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (statt vieler mit weiteren Nachweisen: BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 27, juris). (2) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin einer Serviceeinheit beim Arbeitsgericht … einheitlich zu bewerten, sie bildet einen Arbeitsvorgang, von der Klägerin als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ bezeichnet. Die gesamte Tätigkeit einer Servicekraft dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Dies gilt für sämtliche von der Klägerin dem Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ zugeordneten Tätigkeiten und zwar von der Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung bis zum kostenrechtlichen Abschluss eines Verfahrens. Bei natürlicher Betrachtung sind die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge beim Arbeitsgericht. Dies gilt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch für die Aufgaben einer Kostenbeamtin sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (zu den Aufgaben der Kostenbeamtin: BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 60, juris). (3) Es kann dabei von den seitens der Klägerin mit Zeitanteilen dargelegten, von ihr auszuübenden Tätigkeiten ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin gilt gemäß § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. Das beklagte Land hat das hinreichende Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit – und zu welchen Zeitanteilen – besteht (BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 4 AZR 336/02 –, Rn. 44, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19 –, Rn. 105, juris). Es ist daher unzureichend, dass das beklagte Land lediglich einwendet, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, und im Übrigen pauschal die Tätigkeiten und die von der Klägerin angegebenen Zeitanteile pauschal bestreitet. (4) Die Kammer folgt auch nicht der Kritik des beklagten Landes an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. § 12 TV-L ist die allgemeine Grundlage für die Eingruppierung anhand der Entgeltordnung. Die Eingruppierungsmerkmale, insbesondere die hier maßgeblichen in Teil II Ziffer 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von der klaren Systematik und Grundordnung des Eingruppierungsrechtes im Bereich der Justizverwaltung hätten abweichen wollen. Zwar ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint jedoch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. So hätte die Entgeltgruppe 9 ohne Weiteres dahingehend gefasst werden können, dass sie gelautet hätte: „Beschäftigte in Serviceeinheiten, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 3 ausüben“ (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. März 2021 – 5 Sa 925/20 E –, Rn. 40, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. Juni 2020 – 2 Sa 632/19 –, Rn. 18, juris). Die Konsequenz der einheitlichen Betrachtungsweise ist, dass die von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Differenzierungen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften weitestgehend gegenstandslos sind. Dies beruht jedoch insbesondere auf der Systematik des Tarifvertrages. Im Übrigen beruht dies auf der Arbeitsorganisation in der Arbeitsgerichtsbarkeit des beklagten Landes, nach der Mitarbeiter*innen der Serviceeinheiten sämtliche bei der Aktenverwaltung anfallenden Tätigkeiten von Anfang bis Ende verrichten. Von der früheren Aufteilung der Justizfachangestellten (Geschäftsstellenverwalter*innen im früheren Sinne, Protokoll- und Schreibkräfte) ist das beklagte Land schließlich vor Jahren bewusst abgerückt. Wenn dies nun zu einer geänderten tarifrechtlichen Bewertung der Tätigkeit führt, dann ist dies die notwendige Konsequenz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. März 2021 – 5 Sa 925/20 E –, Rn. 44, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19 –, Rn. 91, juris). cc) Im Rahmen des 96 % der Arbeitszeit der Klägerin ausmachenden Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. (1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier „der schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erheblich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs.1 S.4 TV-L bestimmtem Maß anfallen. Das ist die Folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 65 ff., juris, mit weiteren Nachweisen). Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 09. Sept. 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 68, juris). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin jedenfalls seit dem 01.03.2018 mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 9/9a TV-L aus. Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Notfristzeugnissen sowie Vollstreckungsklauseln, die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen, Aufgaben einer Kostenbeamtin, Anordnung von Zustellungen, Ladung von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung statistischer Daten und Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH sind nach der Protokollerklärung Nr. 3 Buchst. a, b, c, e und h zu Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für die Darlegung der schwierigen Tätigkeiten kein wertender Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, Rn. 41, juris). Der Anteil dieser schwierigen Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 23 %. Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese schwierigen Tätigkeiten kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. d) Der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 9 ab dem 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 steht auch nicht eine fehlende Geltendmachung des Höhergruppierungsverlangens entgegen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 24.09.2018 rechtzeitig und ausreichend im Sinne des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht. aa) Nach § 37 Abs. 1 S.1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus für später fällig werdende Leistungen. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss, ausgehend von seinem Empfängerhorizont, erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG, Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 1000/13 –, BAGE 152, 221-227, Rn. 24). bb) Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin genügt diesen Anforderungen an eine ausreichende Geltendmachung nach § 37 TV-L. Auch wenn es in der Betreffzeile lediglich „Überprüfung“ heißt, bringt die Klägerin in ihrem Anschreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie von einem Anspruch auf Höhergruppierung ausgeht und die Zahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenz begehrt. Dass die Klägerin dabei lediglich die Eingruppierung in die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltende Entgeltgruppe 9a und nicht in die damalige Entgeltgruppe 9 begehrt, ist unschädlich. Für das beklagte Land war unzweifelhaft erkennbar, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2018 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 beanspruchte. Deutlich wird dies auch durch das Antwortschreiben des beklagten Landes vom 13.03.2020. e) Das beklagte Land hat die Vergütungsdifferenzen auch gemäß §§ 291, 288 Abs.1 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage, also ab dem auf den Tag der Zustellung der Klageschrift folgenden Kalendertag, zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht vorliegend aus § 46 Abs. 2 S.1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 S.1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz. V. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin hat im Juni 2011 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten beim beklagten Land abgeschlossen. Anschließend arbeitete sie in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts ... und wechselte dann zum 01.08.2012 an das Arbeitsgericht ... . Gemäß § 2 des am 25.06./02.07.2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrags (Anlage B 1, Bl. 82 - 84 d.A.) gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Schleswig-Holstein jeweils gilt. Laut § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert. Die Klägerin ist am Arbeitsgericht ... in einer Serviceeinheit beschäftigt und wird derzeit nach der Entgeltgruppe (EG) 6, Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Mit Schreiben vom 24.09.2018 (Anlage K 3, Bl.20 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts und machte eine Eingruppierung in die - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht existente - EG 9a TV-L geltend. Mit Schreiben vom 13.03.2020 teilte die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts der Klägerin mit, dass sie dem Antrag der Klägerin auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht entsprechen könne (Anlage K 4, Bl.21 f. d.A.). Die Klägerin behauptet, ihr seien die folgenden Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen übertragen: - Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2 %), - Erteilen von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse und Notfristzeugnisse sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (1 %), - Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten (1 %), - Prüfen von Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis (4 %), - Schriftgutverwaltung wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und –pflege. Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung (18 %), - Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) einschließlich der Überwachung von Akteneinsicht (7 %), - Aktenübersendung nach Abschluss des Verfahrens an die Rechtsmittelinstanzen (1 %), - Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Entscheidungen einschließlich Lesen (30 %), - Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen (2 %), - Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen einschließlich Erstellung der Sitzungsaushänge (5 %), - Übertragung der Protokolle von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen vom Tonträger (7 %), - Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), - Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), - Die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten (1 %), - Die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung; die Festsetzung und die Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen (1 %), - Bearbeitung ausgehender Zustellungen in Zivilsachen (ZRHO) (1 %) und - Anwenderbetreuung (4 %). Ihre Tätigkeit gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge. Dabei seien neben der Anwenderbetreuung, die einen Arbeitsvorgang bilde, alle weiteren Tätigkeiten in dem Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ zusammenzufassen, der 96 % ihrer Arbeitszeit ausmache. Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 und 2 der EG 9 bzw. 9aTeil II. Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Anlage A zum TV-L. Die Fallgruppe 2 erfülle sie, weil sie in einer Serviceeinheit eines Gerichts eingesetzt werde. Sie habe die geforderte Ausbildung zur Justizfachangestellten absolviert und übe Tätigkeiten des mittleren Dienstes aus, insbesondere die als Beispiel angeführte Tätigkeit in einer gerichtlichen Geschäftsstelle. Innerhalb des Arbeitsvorganges „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ übe sie in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe, ohne dass es insoweit auf einen wertenden Vergleich ankäme. Im Einzelnen seien dies die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Notfristzeugnissen sowie Vollstreckungsklauseln (1%), die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen (1 %), die Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), die Anordnung von Zustellungen, Ladung von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung statistischer Daten (1 %) und die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH (1 %). Hinzu kämen folgende schwierige Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich im Beispielkatalog als solche aufgeführt werden: Beglaubigungen gerichtlicher Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2 %), Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie Vertretungsbefugnis (4 %) und Bearbeitung ausgehender Zustellungen in Zivilsachen (ZRHO) (1 %). Der Anspruch sei auch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Soweit ihr Geltendmachungsschreiben vom 24.09.2018 auf die Entgeltgruppe 9a Bezug nehme, sei - wie sich aus der Antwort des beklagten Landes ergebe - für dieses als Anspruchsgegner ohne Zweifel erkennbar, dass die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 oder EG 9a begehre. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bruttodifferenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin – unstreitig – keinen fristgerechten Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz TVÜ-Länder gestellt habe und die bisherige Eingruppierung damit endgültig geworden sei. Den Antrag habe die Klägerin stellen müssen, da ihre Tätigkeit beim Arbeitsgericht ... seit der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L zum 01.12.2012 unverändert sei. Daneben sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und der Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Auch seien die dargelegten Zeitanteile unzutreffend. Diese beruhten nicht auf einer repräsentativen Erfassung der Geschäftsleiterin über einen mehrmonatigen Zeitraum, sondern allenfalls auf kurzzeitigen eigenhändigen Notizen der Servicekräfte und anschließenden Hochrechnungen der Geschäftsleiterin. Darüber hinaus bezögen sich die behaupteten Zeitanteile auf die Zeit vor der im August 2019 eingeführten elektronischen Akte. Posteingangs- und Ausgangsbearbeitung wie auch die übrigen Aufgaben der Aktenführung seien vor und nach Einführung der elektronischen Akte nicht vergleichbar. Im Übrigen sei das Vorbringen, die Tätigkeit der Klägerin habe sich aufgrund des Gerichtswechsels zum 01.08.2012 an das Arbeitsgericht … verändert, nicht einlassungsfähig. Wollte man gleichwohl die Darlegungen der Klägerin zugrunde legen, sei für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin von vier Arbeitsvorgängen auszugehen. Die Aufgaben einer Kostenbeamtin sei ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Gleiches gelte für die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung sowie der Festsetzung und Anweisung der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen. Schließlich fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lasse, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die Klägerin habe nicht hinreichend - im Sinne eines wertenden Vergleichs – dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Es genügt jedenfalls nicht, lediglich auf die Tätigkeiten in der Protokollerklärung zu verweisen, ohne zu erläutern, dass und aus welchen Gründen die tatsächliche Ausübung schwierig sei. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei verfassungsrechtlich bedenklich und stellt einen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung zur Tarifauslegung dar. Schließlich stünde etwaigen, den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 betreffenden Vergütungsansprüchen die Ausschlussfrist des § 37 TV-L entgegen. Die Klägerin habe Vergütung auch für das Jahr 2018 nach der EG 9a geltend gemacht, obwohl diese Entgeltgruppe erst ab 2019 existent sei. Die Vergütung nach der EG 9 sei ein anderer Sachverhalt als die Vergütung nach der EG 9a, so dass die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Klage ist dem beklagten Land am 10.02.2021 zugestellt worden.