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Urteil

3 Ca 1880 öD f/20

ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0406.3CA1880OED.F20.00
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Leitsätze
1. Das Eingruppierungsmerkmal der erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung verlangt einen wertenden Vergleich. Zur Durchführung des Vergleichs hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen. Nicht ausreichend ist hierfür der Verweis darauf, dass die Steuerung softwarebasiert erfolge.(Rn.53) 2. Es bleibt offen, ob die kumulative Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer einzelnen Anlage ausreichend ist.(Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.618,32 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eingruppierungsmerkmal der erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung verlangt einen wertenden Vergleich. Zur Durchführung des Vergleichs hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen. Nicht ausreichend ist hierfür der Verweis darauf, dass die Steuerung softwarebasiert erfolge.(Rn.53) 2. Es bleibt offen, ob die kumulative Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer einzelnen Anlage ausreichend ist.(Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.618,32 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann eine Vergütung nach der EG 7 weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Die Klage ist zunächst zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. zuletzt BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 14 mwN) zulässig. Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu I. der Gründe). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach der EG 7 zu vergüten. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Tarifbindung der TVöD/VKA Anwendung. 2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang. a) Dass vorliegend beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, die Tätigkeit des Klägers sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang, hat für den Prüfungsumfang des Gerichts keine Bedeutung. Der Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs kann nicht „unstreitig“ gestellt werden (vgl. nur BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 158/02 – zu II 3 der Gründe). b) Vorliegend hat der Kläger zur auszuübenden Tätigkeit nicht näher vorgetragen. Dies ist jedoch unschädlich. Die Kammer konnte insoweit auch ohne Darlegung der auszuübenden Tätigkeit den Arbeitsvorgang bestimmen. Die Parteien gehen vorliegend im Tatsächlichen überstimmend davon aus, dass sämtliche vom Kläger als Schulhausmeister auszuübenden Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis dienen, sicherzustellen, dass das Gebäude und das dortige Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schuldgebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht. Auszugehen ist deshalb von einem Funktionsmerkmal des Schulhausmeisters, bei welchem der Vierte Senat in ständiger Rechtsprechung einen Arbeitsvorgang mit einheitlicher Bewertung der Tätigkeit annimmt (vgl. hierzu zuletzt etwa BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 26 mwN). Demzufolge ist auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt, dass diese sämtlich diesem Arbeitsergebnis dienende Hausmeistertätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt (BAG 6. August 2003 – 4 AZR 445/02 – zu II 2 der Gründe; BAG 12- Februar 1997 – 4 AZR 330/95 – zu II 2 b der Gründe; BAG 12. Juni 1996 – 4 AZR 1055/94 – zu II 2 b der Gründe). Näherer Feststellungen der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit(en) bedarf es deshalb ausnahmsweise nicht. 3. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. a) In Teil B der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA heißt es auszugsweise: „XXIII Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister Vorbemerkungen 1. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen. 2. Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall. (...) Entgeltgruppe 5 Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. (Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“ 4. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA nicht. a) Bei der EG 7 handelt es sich in der Diktion des Bundesarbeitsgerichts um eine sog. Aufbaufallgruppe (vgl. etwa BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 678/16 – Rn. 37). Bei solchen ist grundsätzlich zu prüfen und vom darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitnehmer zunächst darzulegen, dass die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist zu klären, ob aufgrund hinreichender Darlegungen auch die Heraushebungsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 mwN.). b) Vorliegend erfüllt die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Merkmale der EG 5 als Ausgangsfallgruppe. Der Kläger ist unstreitig Schulhausmeister. Er hat darüber hinaus auch eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen. Der Kläger hat eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur abgeschlossen. Dies ist gem. Vorbem. Ziffer 2 ein von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als einschlägig anerkannte Ausbildung. Dies sieht auch die Beklagte so (vgl. Schreiben vom 26. Oktober 2017, Anlage K 1, Bl. 59 d.A.). c) Indes erfüllt der Kläger nicht die Heraushebungsmerkmale der EG 7. Erforderlich hierfür wäre, dass sich die Tätigkeit des Klägers als Schulhausmeister erheblich aus der EG 5 heraushebt. Grund für die erhebliche Heraushebung können nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ausschließlich erhöhte technische Anforderungen sein. aa) Die Tarifvertragsparteien haben eigenständig definiert, was sie unter einer erheblichen Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen verstehen. Der Schulhausmeister muss elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudetechnik bedienen, überwachen und konfigurieren. Als zusätzliches objektives Merkmal an die Anlagen wird verlangt, dass diese erheblich erweiterten Möglichkeiten der Steuerung haben. Als zusätzliches subjektives Merkmal wird vorausgesetzt, dass die kumulativ auszuübenden Tätigkeiten eigenverantwortlich ausgeübt werden. Nur dann, wenn all diese Anforderungen erfüllt sind, liegen erhöhte technische Anforderungen vor, die eine erhebliche Heraushebung begründen. bb) Als Handlungsobjekte zählt die tarifliche Regelung enumerativ vier Typen von Anlagen auf. Aufgrund der mit „oder“ verbundenen Aufzählung folgt unmittelbar, dass (kumulativ – „und“) die Bedienung, Überwachung und Konfiguration jedenfalls eines Anlagentyps ausreichend ist. Nicht jedoch folgt daraus zwingend, dass auch die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer einzigen Anlage ausreichend ist. cc) Diese Anlagen müssen zudem über erheblich erweiterte Möglichkeiten der Steuerung verfügen. Hierzu wird vertreten, dies erfordere eine softwarebasierte Lösung (so wohl ArbG Kaiserslautern – 6 Ca 189/19; BeckOK TVöD EntgO/Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 6). Ob dies zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Es kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer im Umkehrschluss nicht ohne Weiteres angenommen werden, das Vorliegen einer „erheblich erweiterten Steuerungsmöglichkeit“ könne bereits deshalb bejaht werden, weil die Steuerung „softwarebasiert“ – was heute ohnehin der Regelfall einer Steuerung von Anlagen sein dürfte - erfolgt. Maßgeblich ist nicht die Art der Steuerungsmöglichkeit, sondern deren Umfang. Eine Steuerung durch eine Software kann, muss aber nicht mit erheblich erweiterten Möglichkeiten der Steuerung einhergehen (mit diesem Verständnis wohl auch ArbG Bremen-Bremerhaven 11. Dezember 2019 – 7 Ca 7034/19 – zu II 2 bb der Gründe, das eine erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeit (nur) dann bejaht, weil die Anlage über eine softwarebasierte Lösung verfügt, die eine komplexe Steuerung der Zutrittsberechtigungen von einzelnen Personen(gruppen) ermöglicht). Umgekehrt kann auch eine nicht softwarebasierte Steuerung komplex und/oder erheblich erweitert sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Anlage sich von einer einfachen elektronischen Anlage durch erweiterte Steuerungsmöglichkeiten unterscheidet – genauer: herausheben – muss. Eine erweiterte Steuerungsmöglichkeit setzt mithin denklogisch eine „normale“ Steuerungsmöglichkeit – die gleichfalls softwarebasiert sein kann - voraus. Die Prüfung des Steuerungsmaßstabs verlangt daher einen wertenden Vergleich zwischen normaler und erweiterter Steuerungsmöglichkeit, für den die klagende Partei die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat (st. Rspr., vor allem zur Frage der „Verantwortung“, vgl. etwa zuletzt BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38). Erforderlich ist entsprechender Tatsachenvortrag, der einen solchen wertenden Vergleich erlaubt (BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 445/11 – Rn. 14). Die Notwendigkeit des wertenden Vergleichs mit vorausgesetztem Tatsachenvortrag bestätigt auch das eigentliche Heraushebungsmerkmal der „erhöhten technischen Anforderungen“ (so im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend BeckOK TVöD EntgO/Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7). Daraus folgt unmittelbar, dass technische Anforderungen grundsätzlich an jeden Schulhausmeister gestellt werden. Eine Vergütung nach der EG 7 verlangt, dass die technischen Anforderungen erhöht sind, was das Gericht nur aufgrund entsprechender Vergleichstatsachen beurteilen kann. d) Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen der EG 7 vom Kläger vorliegend jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger eine hinreichende Anzahl an einschlägigen Anlagen – kumulativ - bedient, überwacht und konfiguriert. (1) Unter Bedienen ist das bestimmungsgemäße Ingebrauchnehmen, insb. das An- und Abschalten und Verändern von Einstellungen zu verstehen. Überwachen verlangt die Kontrolle der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, die Überprüfung von Störungsmeldungen sowie die Weitergabe von Information über Störungen oder Schädigungen (BeckOK TVöD EntgO//Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 9, 11). Das Konfigurieren verlangt eine Anpassung der Systemeinstellungen an die Bedürfnisse des Nutzers im Rahmen der vom Hersteller gewährten Steuerungsmöglichkeiten (BeckOK TVöD EntgO//Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 13ff.). Mit anderen Worten: Konfigurieren ist mehr als (einfaches) Bedienen, aber weniger als Programmieren. (2) Zwar bedient und überwacht der Kläger – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – die Brandmeldeanlagen, die Anlage zur Gebäudeleittechnik wie auch die elektronische Einbruchmeldeanlage. Der weitere Sachvortrag des Klägers lässt aber ein Konfigurieren allein im Hinblick auf die Anlage der Gebäudeleittechnik erkennen. (a) Insoweit führt der Kläger – im Wesentlichen unwidersprochen – aus, dass er insbesondere bei Bedarf für einzelne Räume die vorgegebenen Sollwerte ändere, Wochen- oder Jahresprogramme einstelle, Heizkurven verändere, Vorlauftemperaturen einstelle oder Tag- und Nachtabsenkungen einzelner Heizkreise vornehme. Dies stellt nach der Überzeugung der Kammer ein Konfigurieren dar. Diese Tätigkeit sind mehr als das bloße Bedienen der Anlage. Der Kläger passt die grundlegenden Einstellungen des Systems an die Bedürfnisse und Vorgabe an, indem er die Grundeinstellungen der Anlage so ändern kann, dass die Anlage anders als einmal vorgegeben funktioniert. (b) Demgegenüber führt der Kläger zur Brandmeldeanlage aus, er aktiviere und deaktiviere die jeweiligen Melder und Meldegruppen. Das Aktivieren und Deaktivieren einer Anlage – wie auch einzelner Bestandteile – ist indes das Bedienen, nicht das Konfigurieren. Nichts Anderes gilt für die Einbruchmeldeanlage. Zum Konfigurieren führt der Kläger insoweit lediglich aus, er stelle die Anlage im Falle eines Alarms wieder unscharf. Auch dies ist nach Auffassung der Kammer einfaches Bedienen einer Einbruchmeldeanlage. Zu den weiteren vom Kläger im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit zu beherrschenden Anlagen fehlt es an Sachvortrag im Hinblick auf die konkret auszuübenden Tätigkeiten. (3) Die kumulative Erfüllung aller drei Handlungen kann deshalb nur im Hinblick auf die Anlage der Gebäudeleittechnik bejaht werden. Ob dies ausreichend ist, scheint zumindest zweifelhaft. Zwar wird zum Teil angenommen, es genüge, wenn eine einzelne elektronische Anlage bedient, überwacht und konfiguriert werde (so wohl z.B. ArbG Kaiserslautern 26. September 2019 – 6 Ca 198/19 – zu I 3 b der Gründe; ArbG Bremen-Bremerhaven 11. Dezember 2019 – 7 Ca 7034/19 – zu II 2 der Gründe; (BeckOK TVöD EntgO//Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 3, 4). Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Tarifvertragsparteien durchgehend von „Anlagen“ sprechen, mithin den Plural verwenden. Die Verwendung des (unbestimmten) Plurals bei allen benannten Anlagen könnte zwar einerseits ausschließlich semantische Gründe haben. Sie könnte aber auch so zu verstehen sein, dass mindestens zwei Anlagen – ggf. auch des gleichen Anlagentyps – bedient, überwacht und konfiguriert werden müssen (vgl. mit ähnlichen Erwägungen BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 678/16 – Rn. 34; im Einzelfall aber relativiert nachfolgend in BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 – Rn. 20; für die Beachtung eines verwendeten Plurals BAG 23. Juli 1997 – 10 AZR 260/96 – zu II 3 a der Gründe; anders aber: im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung des unbestimmten Plurals im TV-Ärzte/KAH auch BAG 18. April 2012 – 4 AZR 305/10 – Rn. 37). Für eine nicht nur semantische, sondern tatsächliche Bedeutung des verwendeten Plurals spricht vorliegend der Blick auf eine – ob der mit „oder“ verbundenen Aufzählung – mögliche semantische Trennung der Anlagen. Streicht man zulässigerweise semantisch den Teil „Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen“, verlangte das Tarifmerkmal, dass der Schulhausmeister Anlagen der Gebäudetechnik (...) bedient, überwacht und konfiguriert. Bei dieser Formulierung wäre es eher fernliegend, das Merkmal als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine einzelne Anlage der Gebäudeleittechnik bedient, überwacht und konfiguriert. Es wäre den Tarifvertragsparteien ohne Weiteres möglich gewesen, zu formulieren, dass der Schulhausmeister (mindestens) eine Anlage der Gebäudeleittechnik überwacht. Tun sie dies nicht, spricht dies jedenfalls dafür, dass dem Plural tatsächlich eine Bedeutung beizumessen ist. Begründen ließe sich die tatsächliche Wortlautbeachtung des Plurals auch damit, dass das Heraushebungsmerkmal der EG 7 nicht eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 5 verlangt, sondern eine erhebliche Heraushebung. Diese wiederum findet ihre Begründung nicht in technischen Anforderungen, sondern in erhöhten technischen Anforderungen. Es ist deshalb gut vorstellbar, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine erhöhte technische Anforderung, die zu einer erheblichen Heraushebung führt, nicht schon dann angenommen werden soll, wenn eine einzige Anlage zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren ist, sondern erst dann, wenn dies (mind.) auf zwei Anlagen zutrifft (ausdrücklich aA (BeckOK TVöD EntgO//Stach EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 2a). bb) Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man das Bedienen, Überwachen und Konfigurieren einer einzigen Anlage genügen lassen wollte, bedarf es der Darlegung von Tatsachen, dass es sich bei dieser Anlage um eine solche mit erheblich erweiterten Möglichkeiten der Steuerung handelt. Hieran fehlt es. Untauglich ist insoweit zunächst der bloße pauschale Verweis darauf, Voraussetzung sei eine softwarebasierte Lösung und der Kläger stelle die Anlagen differenziert nach Ort, Zeit und bestimmten Personengruppen über vorhandene Software ein. Abgesehen davon, dass allein der Verweis auf die Steuerung über eine Software über die inhaltlichen Steuerungsmöglichkeiten nichts aussagt, fehlt es an Tatsachenvortrag dazu, in welcher Weise sich die jeweiligen Anlagen hinsichtlich des Umfangs der Steuerungsmöglichkeiten von einfachen Anlagen unterscheiden. Es fehlt (deshalb) auch an Vortrag dazu, inwieweit die an den Kläger bei seiner Tätigkeit gestellten technischen Anforderungen gegenüber welcher Normalanforderung erhöht sind. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf die Aufzählung der Anlagen und die unzutreffende Rechtsauffassung, eine erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeit folge aus der softwarebasierten Anwendung. Auf dieser Grundlage ist ein wertender Vergleich nicht möglich. Nichts Anderes gilt, wollte man nicht nur die Anlage der Gebäudeleittechnik in den Blick nehmen, sondern ein Konfigurieren überdies bei den anderen hier gegenständlichen Anlagen annehmen. Auch insoweit fehlt es an entsprechenden Tatsachenvortrag, der einen wertenden Vergleich ermöglicht. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt vorliegend aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz. Auch im Falle einer Feststellungsklage erfolgt kein Bewertungsabschlag (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 12 Rn. 136 m.w.N.). V. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur absolviert hat, ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2016 als Schulhausmeister in einer Grundschule beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Tarifbindung der TVöD (VKA) Anwendung. Seit dem 1. Januar 2017 - wird der Kläger nach der Entgeltgruppe (nachfolgend: EG) 5, Stufe 3 vergütet. In der Schule, in welcher der Kläger tätig ist, gibt es unstreitig eine Anlage zur computergesteuerten Gebäudeleittechnik (Heizung, Pumpen) zur Beheizung der Räume und zentralen Steuerung der Temperatur, eine Brandmeldeanlage mit elektronischem Bedienfeld und elektronische Einbruchmeldeanlage. Daneben ist der Kläger im Rahmen einer wiederkehrenden Vertretung noch mit weiteren technischen Anlagen an einer anderen Schule befasst. Auf die Replik v. 17. März 2021, hier: Bl. 50f. der Akte wird insoweit verwiesen. Die Anlagen in der Schule, in welcher der Kläger originär tätig ist, sind durch folgende Spezifika gekennzeichnet: Die Brandmeldeanlage wird über eine zentrale Steuereinheit im „Hausmeisterbüro“ bedient. Ferner existieren Brandmelder in allen Räumen und Fluren des Gebäudes, die ausschließlich über die zentrale Steuereinheit eingestellt werden. An dieser zentralen Steuereinheit können verschiedene Einstellungen vorgenommen werden, wie beispielsweise die Abschaltung der Brandmeldeaktivität in einzelnen Räumen aufgrund von Bauarbeiten zur Vermeidung eines Fehlalarms. Der Kläger ist unstreitig täglich ca. 15 Minuten mit der Einstellung dieser Anlage befasst. Die Anlage zur Gebäudeleittechnik dient der zentralen Steuerung der Heizung in einzelnen Räumen des Schuldgebäudes. Nach dem Einbau der Anlage sind vom Hersteller die einzelnen Heizkörper der jeweiligen Räume in Form von Schnittstellen mit der Software verbunden worden. Änderungen hieran sind dem Kläger nicht möglich. Die Bedienung der Anlage erfolgt softwarebasiert aus dem Hausmeisterbüro. Gesteuert werden kann – auch auf entsprechende Anfragen – insbesondere die Raumtemperatur der einzelnen Räume, aber auch die Temperaturfühler und die Heizungsventile. Der Kläger kann bei Bedarf die Sollwerte oder die Wochen- oder Jahresprogramme einstellen, er kann Heizkurven oder Vorlauftemperaturen verändern und Tag- und Nachtabsenkungen einzelner Heizkreise vornehmen. Nicht möglich ist es dem Kläger, zusätzliche Räumlichkeiten einzubeziehen. Die Behebung von Fehlern gehört nicht zu den Aufgaben des Klägers. Mit der Bedienung dieser Anlage ist der Kläger in den Wintermonaten etwa 30 Minuten pro Tag befasst, in den wärmeren Monaten deutlich weniger. Die Bedienung der elektronischen Einbruchmeldeanlage erfolgt ebenfalls über eine zentrale Steuereinheit im Hausmeisterbüro. Zudem existieren an den Eingängen des Gebäudes Schlüsselschalter, welche ein- und ausgeschaltet (bzw. scharfgeschaltet) werden müssen. Dies erfolgt sowohl durch den Kläger als auch die dort tätigen Reinigungskräfte. Einstellungen an den Sirenen oder in Bezug auf sonstige Funktionen nimmt der Kläger nicht wahr. Kern der Tätigkeit ist insoweit eine Sichtkontrolle und das „Scharfstellen“. Mit – nicht zur Akte gereichtem - Schreiben vom 22. September 2017 machte der zu diesem Zeitpunkt nach der EG 3 vergütete Kläger nach seinem schriftsätzlichen Vortrag „seine fehlerhafte Eingruppierung geltend und beantragte Aufnahme in die EG 7“. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Anlage K 1, Bl. 59 d.A.) und erklärte, den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2017 nach der EG 5 zu vergüten. Der Unterschiedsbetrag zwischen der EG 7, Stufe 3 und der EG 5, Stufe 3 beträgt im April 2021 – von den Parteien im Kammertermin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts unstreitig gestellt – 211,62 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung rückwirkende und künftige Vergütung nach der EG 7. Hierzu ist der Kläger der Auffassung, seine Tätigkeit hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der EG 5 heraus. Er habe elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren. Die erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger über eine Software nach Ort, Zeit und Personengruppen Einstellungen vornehmen kann. Unstreitig bediene und überwache der Kläger die streitgegenständlichen Anlagen. Auch sei der Kläger damit befasst, jedenfalls die Alarmanlagen und die Anlage der Gebäudetechnik zu konfigurieren. Konfigurieren bedeute, die Systemeinstellungen im Rahmen der Steuerungsmöglichkeiten zu verändern und bedarfsgerecht anzupassen. Dies tue der Kläger, indem er bei der Einbruchmeldeanlage im Falle eines Alarms die Anlage durch Eingabe eines PIN wieder unscharf stelle und ihm bei gravierenden Problemen die Entstörung bei gleichzeitigem telefonischen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Errichters übertragen sei. In Bezug auf die Anlage der Gebäudeleittechnik folge das Konfigurieren daraus, dass jeden einzelnen von insgesamt 30 Räumen individuell einstelle, bei Bedarf die Sollwerte, die Wochen- oder Jahresprogramme einstelle, Heizkurven oder Vorlauftemperaturen verändere und Tag- und Nachtabsenkungen einzelner Heizkreise vornehme. Der Kläger behauptet zudem, auch Einstellungen an der zentralen Steuereinheit vorzunehmen, was gleichfalls für ein Konfigurieren spreche. Ein „Programmieren“ im Sinne eines Eingriffs in die Software werde demgegenüber nicht verlangt. Dass externe Personen Wartung-, Reparatur- und Servicearbeiten ausübten, ändere an seinen Konfigurationstätigkeiten gleichfalls nichts. Der Kläger meint, es sei ausreichend, dass die Heraushebungsmerkmale der EG 7 im Rahmen seiner Tätigkeit erkennbar vorkommen. Dies sei hier der Fall, ohne dass es insoweit einer näheren Darlegung oder gar Quantifizierung bedürfe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zu vergüten und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD-VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, eine Vergütung nach der EG 7 könne der Kläger nicht beanspruchen. Der Kläger habe schon nicht dargetan, dass es sich bei den gegenständlichen Anlagen um solche mit „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ handele. Darüber hinaus fehle es am Tatbestandsmerkmal des „Konfigurierens“. Konfigurieren verlange entweder eine gestaltende Tätigkeit oder – im Bereich der EDV – jedenfalls „die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anpassen“. Danach verlangt ein „Konfigurieren“ einen Eingriff in die grundsätzlichen systemseitigen Einstellungen der Anlage. Die vom Kläger angegebenen Tätigkeiten erfüllten lediglich das Merkmal des „Bedienens“. Die Konfiguration der streitgegenständlichen Anlagen sei jeweils (vorab) vom Hersteller erfolgt. Auch Änderungen hieran nehme der Hersteller vor. Gegen ein Konfigurieren spreche insbesondere auch, dass der Kläger – insoweit unstreitig - lediglich in die Bedienung der Geräte eingewiesen worden ist, ohne besonders geschult werden zu müssen. Schließlich habe der Kläger auch nicht dargetan, dass die qualifizierenden Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).