Urteil
3 Ca 1775 öD b/20
ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0316.3CA1775OED.B20.00
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Leitsätze
Beschäftigte an Universitätskliniken, die in Ambulanzen tätig sind, haben einen Anspruch auf Gewährung der sog. Pflegezulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L i. V. m. Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 8 Satz 1 TV-L EntgeltO, soweit sie nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten ausüben.(Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus auf einen Betrag von 360,00 Euro brutto ab dem 01.04.2019 sowie auf jeweils 120,00 Euro brutto seit dem 02.05.2019, 03.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 03.02.2020, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 sowie dem 01.12.2020 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem
04. Januar 2021 eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 8
TV-L EntgeltO i.V.m. Anlage A Ziffer 1 Vorbemerkung 8 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.254,28 Euro.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschäftigte an Universitätskliniken, die in Ambulanzen tätig sind, haben einen Anspruch auf Gewährung der sog. Pflegezulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L i. V. m. Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 8 Satz 1 TV-L EntgeltO, soweit sie nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten ausüben.(Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus auf einen Betrag von 360,00 Euro brutto ab dem 01.04.2019 sowie auf jeweils 120,00 Euro brutto seit dem 02.05.2019, 03.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 03.02.2020, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 sowie dem 01.12.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 04. Januar 2021 eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 TV-L EntgeltO i.V.m. Anlage A Ziffer 1 Vorbemerkung 8 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.254,28 Euro. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2019 bis November 2020 einen Anspruch auf die Zahlung der streitgegenständlichen Zulage. Dem Klageantrag zu 1. war in Höhe des eingeklagten Betrages stattzugeben. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. a) Die als bezifferte Leistungsklage erhobene Zahlungsklage ist zunächst nicht deshalb unzulässig, weil es sich um eine verdeckte Teilklage handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar handelt es sich möglicherweise insoweit um eine Teilklage, als dass der Kläger einerseits die Zahlung der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Zulage begehrt, andererseits diese aber durchgängig in Höhe von 120,00 Euro beansprucht, obgleich dies nur die Höhe der Zulage für das Jahr 2019 war. Gleichzeitig ist damit aber ohne Weiteres erkennbar, welchen Teilbetrag der Kläger seinem Gesamtantrag und seinem monatlichen Begehren zugrunde legt: den für die Zulage tarifvertraglich für das Jahr 2019 festgelegten – anschließend aber dynamisierten – Betrag von 120,00 Euro. Eine Teilklage ist damit jedenfalls nicht unzulässigerweise verdeckt. b) Der Antrag zu 1. ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt. aa) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Beklagten bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Demzufolge ist der Kläger gehalten, zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge zu bilden. Dies kann auch konkludent erfolgen (BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17- Rn. 18, BAGE 163, 205; BGH 25. April 2013 – IX ZR 62/12 – Rn. 13). bb) Vorliegend hat der Kläger sein Klagebegehren zuletzt aus mehreren Streitgegen- ständen hergeleitet. Er hat sich sowohl auf eine qua arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel geltende tarifvertragliche Regelung gestützt als auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger beruft sich damit auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit auf verschiedene Streitgegenstände (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 – Rn. 22). cc) Der Kläger hat jedoch nicht unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt. Er hat beide Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis gesetzt. In Konstellationen wie vorliegend ist bereits regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sein Begehren vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung in erster Linie auf die Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Das dürfte typischerweise den berechtigten Interessen beider Parteien entsprechen. Der tarifvertragliche Erfüllungsanspruch ist der weitergehende, weil er dem Arbeitnehmer die größere Sicherheit bietet. Zu seiner Änderung bzw. seinem Wegfall bedarf es grundsätzlich einer Einigung der Tarifvertragsparteien. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entfiele für die Zukunft dagegen bereits dann, wenn der Arbeitgeber die Leistung an andere Arbeitnehmer einstellt oder diese aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Arbeitgeber seinerseits wird bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zuvörderst Ansprüche aus diesem erfüllen wollen (BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17- Rn. 24, BAGE 163, 205). Darüber hinaus setzt sich der klägerische Vortrag weit überwiegend mit der Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen auseinander. Demgegenüber wird der weitere Streitgegenstand überhaupt erst mit der Replik ins Verfahren eingeführt und beschränkt sich inhaltlich auf zwei Sätze. Für die Kammer war damit hinreichend erkennbar, dass der Anspruch zuvörderst auf die Erfüllung der tarifvertraglichen Tatbestandsmerkmale gestützt wird und der Kläger nur hilfsweise Gleichbehandlung begehrt. Dies hat der Kläger auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. 2. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Kläger kann von der Arbeitgeberin für den Zeitraum von Januar 2019 bis November 2020 die Zahlung von insgesamt 2.760,00 Euro verlangen. a) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L. Grundlage des Anspruchs ist Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 8 Satz 1 der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend: TV-L EntgeltO). Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. aa) Der TV-L wie auch der TV-L EntgeltO findet zwischen den Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2011 vereinbart die Anwendung der jeweils im Betrieb des U. aufgrund Tarifbindung des U. geltenden Tarifverträge. Dass dies im streitgegenständlichen Zeitraum der TV-L war – und derzeit ist – haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage übereinstimmend bestätigt. bb) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (zuletzt etwa BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20). cc) Dies zugrunde gelegt, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Zulage. Der Kläger ist Pfleger an einer …klinik gem. Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 8 TV-L EntgeltO. (1) Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine …klinik im Sinne der Tarifnorm. (2) Der Kläger ist bei der Arbeitgeberin als Pfleger tätig. (a) Die Bezeichnung der Pflegerinnen erfasst auch Krankenpflegerinnen, Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 1 Satz 2 TV-L EntgeltO. Der Kläger ist unstreitig Krankenpfleger. (b) Der Kläger übt bei der Arbeitgeberin auch entsprechende Tätigkeiten aus. Im Ausgangspunkt legt die Kammer ein Verständnis zugrunde, wonach nicht nur die Eingruppierung in die jeweiligen Entgeltgruppen, sondern auch die Zulagengewährung nicht nur die Erfüllung einer subjektiven (personenbezogenen) Voraussetzung verlangt, sondern auch die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit als objektive (tätigkeitsbezogene) Voraussetzung verlangt (vgl. wohl auch Müller ZTR 2020, 191, der alle nach den Tarifmerkmalen für Pflegerinnen und Pfleghelferinnen des Abschnitts 1 eingruppierten Beschäftigten – (wohl) soweit sie in einem …klinikum tätig sind – für zulageberechtigt hält). Der Kläger erfüllt als ausgebildeter Krankenpfleger, tätig in einem …klinikum, unstreitig die subjektiven Voraussetzungen. (c) Er erfüllt darüber hinaus auch die objektiven Voraussetzungen. Der Kläger übt – wie auch für eine Eingruppierung in die KR 7 erforderlich - eine entsprechende Tätigkeit aus. (1) Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegerinnen gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 6 Satz 1 TV-L EntgeltO auch die Tätigkeit in Ambulanzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei der Tätigkeit in Ambulanzen überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. Die Tarifvertragsparteien haben damit ihren Willen kundgetan, dass es für eine entsprechende Tätigkeit (einer Pflegerin) nicht zwingend darauf ankommt, dass die Pflegerinnen in der Grund- und/oder Behandlungspflege tätig sind oder sonst eine – wie auch immer näher zu definierende – pflegerische Tätigkeit ausüben. Sie anerkennen als entsprechende Tätigkeit auch jedwede Tätigkeiten, die Pflegerinnen in Ambulanzen ausüben und zwar selbst dann, wenn dort zu einem großen Teil Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten ausgeübt werden. Nur für den Fall, dass Verwaltungs- und Empfangstätigkeiten überwiegen, gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die von der Pflegerin dann ausgeübte Tätigkeit keine entsprechende Tätigkeit mehr ist. Damit ist erkennbar die Gleichstellung von Tätigkeiten von Pflegerinnen in Ambulanzen mit denen von Pflegerinnen, die etwa eine Grund- oder Behandlungspflege in anderen Bereichen eines Krankenhauses ausüben, beabsichtigt. Die Auffassung der Arbeitgeberin, es müsse sich auch im Rahmen von Tätigkeiten in einer Ambulanz um „pflegerische Tätigkeiten“ handeln, ist mit diesem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Hätten die Tarifvertragsparteien ein solches Verständnis gehabt, wäre dafür die Formulierung naheliegend, dass zur Tätigkeit von Pflegerinnen auch die entsprechende Tätigkeit in Ambulanzen gehört. Eine solche – im Übrigen dann wohl weitgehend deklaratorische - Formulierung haben die Tarifvertragsparteien aber gerade nicht gewählt. (2) Dieser sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergebende Wille der Tarifvertragsparteien findet seine Bestätigung bei einem Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Tarifwerks. Während Teil IV TV-L-EntgeltO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung nicht nur die nunmehr in Vorbemerkung Nr. 6 enthaltene Regelung nicht enthielt, sondern darüber hinaus - etwa für die Eingruppierung in die EG 4a und 7a - neben der Tätigkeit in der Ambulanz auch eine „entsprechende Tätigkeit“ voraussetzt, ohne diese näher zu definieren, verzichten die Tarifvertragsparteien hierauf nunmehr. Sie erkennen in Abweichung von der bisherigen tariflichen Regelung nunmehr an, dass eine Tätigkeit in Ambulanzen per se als eine solche „entsprechende Tätigkeit“ gilt, solange nur die Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten nicht überwiegen. Dies bestätigt den Willen der Tarifvertragsparteien, die Tätigkeit in einer Ambulanz – vorbehaltlich der Einschränkung überwiegender Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit – mit der Neuregelung grundsätzlich jeder anderen entsprechenden (pflegerischen) Tätigkeit gleichzusetzen. (3) Ob – wie die Arbeitgeberin vorträgt - Sinn und Zweck der Pflegezulage ist, die besonderen Erschwernisse auszugleichen, die mit „pflegerischen Tätigkeiten“ verbunden sind, mag dahinstehen. Einen Niederschlag im Wortlaut hat dieser Sinn und Zweck auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin jedenfalls nicht gefunden, was einer Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits entgegensteht. (4) Dass die Tarifvertragsparteien die streitgegenständliche Zulage zwar Pflegerinnen gewähren, nicht aber medizinischen Fachangestellten, die in Ambulanzen tätig sind, ist das Ergebnis der tarifvertraglichen Regelung und gebietet keine andere als die durch Wortlaut und Tarifhistorie sich ergebende Auslegung. Dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass es auch andere Berufe gibt, in denen die Arbeitnehmer entsprechende Tätigkeiten von Pflegerinnen ausüben, bestätigt die Niederschriftserklärung Nr. 10 zum TV-L EntgeltO. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 erhalten (vgl. auch Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 5 für die entsprechende Eingruppierung). Die Tarifvertragsparteien haben damit sowohl für die Eingruppierung nach den Eingruppierungsmerkmalen für Beschäftigte im Pflegedienst als auch für die Zulagenberechtigung den Kreis der maßgeblichen Berufe erweitert. Unterbleibt eine solche Erweiterung für andere Berufe, kann von einer versehentlichen Nicht-Regelung für andere Berufe nicht ausgegangen werden. (5) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin verstößt diese Auslegung von Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung Nr. 6 und 8 TV-L-EntgeltO auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung stellt sich insbesondere nicht als gleichheitswidrig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 71, 39). Vorliegend verlangen die Tarifvertragsparteien für die Gewährung der Zulage die Erfüllung von objektiven wie subjektiven Merkmalen (grundlegend zu den möglichen zulässigen Anforderungen an Tätigkeitsmerkmale Schaub/Treber ArbRHdB 17. Aufl. § 64 Rn. 16 mwN). Sie knüpfen Eingruppierung wie Zulagengewährung an eine bestimmte Ausbildung bzw. Qualifikation und eine entsprechende Tätigkeit. Diese im Eingruppierungsrecht übliche Regelung berücksichtigt zulässigerweise die unterschiedlichen Anforderungen an unterschiedliche Ausbildungsgänge und die damit am Ende erlangte unterschiedliche Qualifikation. Es fehlt damit bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlichen gleichen Gruppen. (d) Dies zugrunde gelegt, übt der Kläger eine entsprechende Tätigkeit aus. Er ist – insoweit unstreitig – in einer Ambulanz tätig und übt deshalb entsprechende Tätigkeiten aus. Der Kläger hat zudem vorgetragen, nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten auszuüben. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Sie hat dies vielmehr bestätigt, indem sie sogar ausgeführt hat, der Kläger übe keine Tätigkeit im „Backoffice“ und der Patientenaufnahme – beides klassischerweise als Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit zu werten - aus, sondern im Schwerpunkt die Tätigkeiten im Infusionsraum, bei der Blutentnahme und im Rahmen der Sprechstundenassistenz. b) Hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Zulage, bestimmt sich deren Höhe nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L. Die Zulage betrug hiernach für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 pro Monat 120,00 Euro. In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 betrugt die Zulage 123,74 Euro. Der Kläger hat indes durchgängig eine Zulage in Höhe von 120,00 Euro für den Zeitraum von Januar 2019 bis November 2020 beantragt. Dies war ihm zuzusprechen. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. c) Dem Anspruch steht auch nicht teilweise die tarifvertragliche Ausschlussfrist entgegen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall ist die Geltendmachung fristgerecht erfolgt. aa) Eine Geltendmachung verlangt, dass der Gläubiger zu erkennen gibt, aus einem bestimmten Lebenssachverhalt in bestimmbarer Größenordnung den Schuldner in Anspruch nehmen zu wollen. Eine konkrete Bezifferung ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Schuldner die Höhe ohne Weiteres ermitteln kann und die Geltendmachung davon ausgeht (vgl. etwa BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 95/19 – Rn. 48). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, die andere Seite zur Erfüllung aufzufordern, wobei hieran keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, um den höflich nachfragenden Gläubiger nicht zu benachteiligen. Entscheidend ist, dass der Schuldner aus dem Vorbringen des Gläubigers entnehmen kann, dieser wolle einen Anspruch geltend machen. bb) Diesen Anforderungen wird bereits die E-Mail vom 2. August 2019 von Frau B. – gerichtet u.a. an Frau D. als für das Ambulanzmanagement zuständige Klinikmanagerin der Arbeitgeberin – gerecht. Dem Schreiben war u.a. durch den Bezug auf den Info-Brief mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Absenderin sowohl für sich als auch für die im „cc“-Feld namentlich benannten anderen Arbeitnehmer – darunter der Kläger – die (Aus-)Zahlung der Pflegezulage in Höhe von 120,00 Euro begehrt. Die E-Mail verweist auf den von der Arbeitgeberin erstellen Info-Brief und die angekündigte Auszahlung der neu verhandelten Zulage. Frau B. verweist darauf, dass zugesagt worden sei, dass auch sie und ihrer Kollegen diese Zulage – wenngleich erkennbar fälschlicherweise von einer „Tariferhöhung“ sprechend - erhalten sollen, selbiges aber bislang nicht erfolgt sei. Dem konnte die Arbeitgeberin ohne Weiteres entnehmen, dass der entsprechende Anspruch – der Höhe nach von der Arbeitgeberin ohne Weiteres zu ermitteln – geltend gemacht wird. Unschädlich ist, dass nicht der Kläger selbst die Forderung geltend gemacht hat. Die Geltendmachung als geschäftsähnliche Handlung kann auch – wie hier - in Vertretung erfolgen (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 341/01). cc) Die E-Mail vom August 2019 wahrt die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L auch hinsichtlich eines Zulagenanspruchs für Januar 2019. Zwar ist die Zulage mangels abweichender Regelungen grundsätzlich zeitgleich mit dem sonstigen Entgelt am Ende des Kalendermonats fällig, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Indes war der Anspruch auf die Zulage für Januar 2019 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden. Die streitgegenständliche Zulage ist erst rückwirkend zum 1. Januar 2019 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L vom 2. März 2019 Gegenstand der tarifvertraglichen Einigung geworden. Die Geltendmachung eines Anspruchs aber setzt dessen Bestehen voraus, weil andernfalls kein Anspruch vorliegt, der geltend gemacht werden konnte (BAG 3. Juli 2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 mwN). Die Fälligkeit beginnt frühestens mit dem Entstehen der Forderung, ohne dass es auf eine vereinbarte Rückwirkung ankäme (BAG 6. August 2002 - 1 AZR 247/01 – zu C III 2 d der Gründe). d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Soweit der Kläger Zinsen auf 120,00 Euro brutto in einem Fall ab dem 3. Februar 2010 beantragt, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Der Antrag war auf einen Zinsbeginn am 3. Februar 2020 auszulegen. 3. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand ist der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen II. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zunächst auszulegen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 469/11 – Rn. 26 mwN). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag abweichend vom Wortlaut nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger künftig die monatliche Zahlung eines festen Betrages verlangt. Aus der Klagebegründung und dem zwischen den Parteien geführten Streit um die Auslegung der tarifvertraglichen Normen ergibt sich, dass der Kläger die jeweils nach dem Tarifvertrag geschuldete Pflegezulage begehrt. Soweit diese – so auch hier – wie andere Entgeltbestandteile einer Dynamisierung unterliegt, kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, der Kläger begehrte nur einen immer kleiner werdenden festen Anteil einer bestimmten Zulage. Dies hat der Klägervertreter auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Dies begründet den klarstellenden Ausspruch im Tenor zu 2. 2. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf die streitgegenständliche Zulage insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden. Der Kläger war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten weiteren Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf Leistungsanträge überzugehen (st. Rspr., zum Ganzen etwa BAG 18. September 2019 – 5 AZR 335/18 – Rn. 15). 3. Der Antrag ist auch begründet. Das folgt aus den Ausführungen unter I. 2 a) III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsbeginns ist eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die höhere Kosten nicht verursacht hat. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert bestimmt sich gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des aktuellen einjährigen Bezugs. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifvertragliche Zulage. Der seit 1983 beim beklagten …klinikum (nachfolgend: Arbeitgeberin) – zunächst im Rahmen einer Ausbildung zum Krankenpfleger, ab dem Jahr 1986 als Krankenpfleger - beschäftigte Kläger arbeitet in den Internistischen Ambulanzen im Exzellenzzentrum für Entzündungsmedizin am C. K. . Auch nach dem derzeit zwischen den Parteien maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2011 ist der Kläger bei der Arbeitgeberin als Krankenpfleger beschäftigt. Auf Anlage K 3, Bl. 10 d.A. wird ergänzend verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft vertraglicher Verweisung zwischen den Parteien unstreitig der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe KR 7 eingruppiert. Die in der Internistischen Ambulanz - im Wechsel zwischen den dort beschäftigten Kräften - ausgeübten Tätigkeiten bestehen im Wesentlichen in der Blutentnahme, in der Patientenaufnahme, der Terminvereinbarung und Dokumentation, Sprechstundenassistenz, hygienische Vor- und Nachbereitung der Behandlungsräume, Lungenfunktionsprüfungen, Materialbeschaffung und dem Legen von Infusionen. Bis auf die Tätigkeit der Patientenaufnahme und Tätigkeiten „im Backoffice“ übt auch der Kläger all diese Tätigkeiten aus. Mit E-Mail vom 2. August 2019 an Frau D. und Frau Du. bat die Ambulanzfachleitung Frau B. um Klärung und Rückmeldung unter Verweis auf eine ihr gegenüber erfolgte Information, wonach eine gesonderte Tariferhöhung für examinierte Pflegekräfte ihr und vier weiteren Kollegen – darunter dem Kläger – zustehe. Auf Anlage K 6, Bl. 14 d.A. wird ergänzend verwiesen. Mit Schreiben vom 25. November 2019 begehrte der Kläger sodann erfolglos von der Beklagten die Zahlung der streitgegenständlichen Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er meint, sowohl in Bezug auf die Arbeitgeberin – als …klinik – als auch im Hinblick auf seine persönlichen Voraussetzungen – Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Pfleger und entsprechende Tätigkeit – erfülle er die nach den tariflichen Bestimmungen einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen soweit er in der Internistischen Ambulanz tätig sei, ändere dies nichts. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen vor, dass zu den maßgeblichen Tätigkeiten auch die entsprechenden Tätigkeiten von Pflegerinnen in Ambulanzen gehören, soweit es sich nicht überwiegend um Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten handelt. Letzteres sei bei ihm aber gerade nicht der Fall. Vielmehr übe er, weit überwiegend, jedenfalls aber zu 2/3 pflegerische Tätigkeiten in Form der Betreuung und Versorgung der ambulanten Patienten – hier: im Schwerpunkt Zugänge legen und Infusionen geben – aus. Eine „Pflege am Bett“ verlange der Tarifvertrag nicht. Für die Zulage unterscheiden die Tarifvertragsparteien auch nicht – obgleich ihnen die Differenzierung bekannt sei – zwischen Grund- und Behandlungspflege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Zulage auch in anderen Funktionsbereichen und Ambulanzen zahle, in welchen die Mitarbeiter Tätigkeiten verrichten, die mit denen des Klägers vergleichbar seien. Der Kläger beantragt – nachdem er im Antrag zu 1. zuvor noch Zinsen auf je 120,00 Euro ab dem 1. Februar 2019 beantragt hatte – zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus auf einen Betrag von 360,00 Euro brutto ab dem 01.04.2019 sowie auf jeweils 120,00 Euro brutto seit dem 02.05.2019, 03.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 03.02.2010, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 sowie dem 01.12.2020 zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage (Pflegezulage) in Höhe von 120,00 Euro brutto monatlich ab dem 04.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger nehme im Rahmen seiner Beschäftigung im Exzellenzzentrum für Entzündungsmedizin keine pflegerischen Tätigkeiten, sondern solche eines medizinischen Fachangestellten/Arzthelfers war. Es werden lediglich ambulante Patienten behandelt. Die vom Kläger schwerpunktmäßig ausgeübten Tätigkeiten der Sprechstundenassistenz, der Blutentnahme und die Tätigkeit im Infusionsraum erfordere keine pflegerischen Tätigkeiten. Sinn und Zweck der Pflegezulage sei es, die besonderen Erschwernisse auszugleichen, die mit pflegerischen Tätigkeiten verbunden sind. Systematisch folge dies auch aus der Vorbemerkung Nr. 6 zum Teil IV/1. der Entgeltordnung zum TV-L, wonach Tätigkeiten nicht pflegerischer Art nicht zulageberechtigt seien. Die Berufsbezeichnung allein lasse nicht auf die Zulagenberechtigung schließen. Im Übrigen stelle diese Vorbemerkung nur dar, dass die Zuordnung zu einer Organisationseinheit – hier: Ambulanz – für die Zulagenberechtigung allein nicht maßgeblich ist. Demgegenüber könne nicht angenommen werden, Tätigkeiten in der Ambulanz seien mit Ausnahme der Verwaltungs- und Empfangstätigkeit stets zulagenberechtigt. Ein solches Verständnis führte zur Gleichheitswidrigkeit der Zulagenregelung, da sie medizinische Fachangestellte, die keine Verwaltungs- und Empfangstätigkeit ausüben, ungerechtfertigterweise von der Zulagenberechtigung ausnehme. Die Vorbemerkung Nr. 8 setze gerade voraus, dass eine überwiegend pflegerische Tätigkeit ausgeübt werde. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).