Beschluss
8 Ca 214/24
ArbG Kassel 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2024:1118.8CA214.24.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.
Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bad Kreuznach verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bad Kreuznach verwiesen. I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der zwischen den Parteien bestehende Handelsvertretervertrag vom 12.02.2010/19.02.2010, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 9 ff. der Akte verwiesen wird, ist von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2024 zum 31.08.2024 gekündigt worden sei. Mit demselben Schreiben hat die Beklagte den Kläger zugleich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistungen als Gebietsverkaufsleiter freigestellt. Hierzu wird auf Bl. 18 der Akte verwiesen. Da das Schreiben dem Kläger jedoch erst am 02.03.2024 zugegangen ist, hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2024 bestätigt, dass der Handelsvertretervertrag nunmehr zum 30.09.2024 gekündigt sei. Hierzu wird auf Bl. 22 der Akte verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte seit der Freistellung im Annahmeverzug befinde. Er macht diesbezüglich Vergütungsansprüche einschließlich Provision und Ersatz für Aufwendungen sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts. Der Kläger hält den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig. Er ist der Auffassung, als sogenannter „Einfirmenvertreter“ i. S. d. § 92a HGB für die Beklagte tätig gewesen zu sein. Er trägt diesbezüglich vor, dass er in den letzten sechs Monaten vor Erhebung der Klage am 21.08.2024 durchschnittlich nicht mehr als 1.000,00 € monatlich an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für Aufwendungen erhalten habe. Zudem sei er durchschnittlich etwa 70 Stunden pro Woche für die Beklagte tätig gewesen. Regelmäßig sei er auch an Wochenenden im Musterhaus anwesend gewesen, um den Vorgaben der Beklagten hinsichtlich der Öffnungszeiten nachkommen zu können. Zu seinen Tätigkeiten hätten insbesondere die Betreuung der Interessenten persönlich, telefonisch und elektronisch, die verpflichtende Pflege der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datenbanken, die Bearbeitung und Weitergabe von Kundenbeschwerden, die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen zu vorgegebenen Zeitpunkten, die Sicherstellung der von der Beklagten vorgegebenen Öffnungszeiten des Musterhauses, die Einarbeitung und Betreuung neuer Kollegen sowie die Pflege der eigenen Webseite und diverser Immobilienportale gehört. Die von ihm verlangte Tätigkeit sei zeitlich so umfangreich gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, für andere Unternehmer tätig zu werden. Zudem sei dies von der Beklagten auch gar nicht gewollt gewesen. Diese habe vielmehr eine ständige Verfügbarkeit vorausgesetzt. Ihm sei vermittelt worden, dass die Beklagte zwingend einen engagierten Gebietsverkaufsleiter benötige, der konstant vor Ort sei. Längere Erholungsurlaube seien nicht möglich gewesen. Die Teilnahme an Fortbildungen und Konferenzen sei verpflichtend gewesen. Zudem habe er gewährleisten müssen, ständig telefonisch und elektronisch erreichbar zu sein. Immer wieder habe er kurzfristig einspringen müssen, um Ausfälle der Kollegen zu kompensieren und den Vorgaben der Beklagten zu entsprechen. Nach der Freistellung seien die ihm zugeordneten Landkreise einem anderen Verkaufsberater zugewiesen worden. Zudem habe der Kläger seit der Freistellung keine Leads (Kunden- und Adressdaten) mehr erhalten. Schließlich sei es ihm aufgrund des Konkurrenzverbots nach Ziffer 2 lit. d) des Handelsvertretervertrags nicht möglich gewesen, für andere Unternehmer tätig zu sein. Ziffer 2 lit. d) des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags lautet wie folgt: „Der Handelsvertreter verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses, keinerlei Interessen für die mit A konkurrierenden Unternehmen auf dem Haus- und Wohnungsmarkt wahrzunehmen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche im EU-Bereich anbietende Fertighausunternehmen. Hinsichtlich Unternehmen, die Massiv-Häuser erstellen sowie Unternehmen, die Eigentumswohnungen anbieten, verpflichtet sich der Handelsvertreter, jegliche Vermittlung direkt oder indirekt zu unterlassen. Tätigkeiten des Handelsvertreters für Drittunternehmen, die mit A und gemäß Ziffer 1 lit. d) nicht konkurrieren, und die auch in anderer Weise nicht die vom Handelsvertreter nach diesem Vertrag zu wahrenden Interessen von A oder des Herstellers berühren. sind durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen." Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Eigenschaft als „Einfirmenvertreter“. Der Kläger sei nicht als „Einfirmenvertreter“ i. S. d. § 92a HGB. tätig gewesen. Ihm sei es weder vertraglich untersagt noch sei es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich gewesen, für andere Unternehmer tätig zu sein. II. Der Beschluss konnte nach § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) ergehen. III. Mangels Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Bad Kreuznach zu verweisen. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg – wie hier – unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen ist. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i. V. m. § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gelten Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB (nur) dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 16/14, juris). Zu dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung). Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (BGH, a. a. O., Rn. 16). Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen, wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (BGH, a. a. O., Rn. 18). Im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG enthält die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine vorgreifliche Sonderregelung (vgl. BGH v. 27.10.2009 – VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 25), die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH v. 21.10.2015 – VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 12). Hinsichtlich der o. g. zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen ist der Kläger im Streitfall seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 3 ArbGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Der Kläger ist weder „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ noch „Einfirmenvertreter kraft Weisung“. Allein aus den Regelungen des Handelsvertrags selbst lässt sich das Vorliegen einer „Einfirmenvertretung“ i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB noch nicht herleiten. Denn ein bloßes vereinbartes branchenbezogenes Konkurrenzverbot ist für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB gerade nicht ausreichend. Denn eine derartige vertragliche Absprache hindert nicht, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – VII ZB 45/12, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZB 45/08, juris Rn. 23). Das in Ziffer 2 lit. d) des Handelsvertretervertrags enthaltene Konkurrenzverbot untersagt es dem Kläger lediglich, für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden. Es hindert den Kläger jedoch nicht generell, für andere Unternehmer tätig zu werden. Vielmehr ist die Tätigkeit für nicht konkurrierende Drittunternehmer ausdrücklich erlaubt. Auf die vom Kläger bezogene Vergütung der letzten 6 Monate einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen kommt es im Folgenden nicht an, da die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer „Einfirmenvertretung kraft Weisung“ nicht vorliegen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er „durchschnittlich etwa 70 Stunden die Woche“ arbeite und dabei lediglich stichpunktartig bzw. pauschal seine Arbeitsaufgaben aufzählt, hat er mit diesem Vortrag nicht substantiiert – da von der Beklagten bestritten - dargelegt, dass die von der Beklagten verlangte Tätigkeit so umfangreich war, dass eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen nicht mehr möglich war. Aus der alleinigen Angabe der etwaigen Arbeitszeit, die von der Beklagten ebenfalls bestritten wurde, geht noch nicht hervor, dass die Tätigkeit auch in diesem Umfang erbracht werden musste, um den Pflichten aus dem Handelsvertrag nachzukommen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der stichpunktartigen Aufzählung der Arbeitsaufgaben. Ohne entsprechende Darlegung, welchen Zeitaufwand die einzelnen Arbeitsaufgaben konkret in Anspruch nehmen und im Einzelfall genommen haben, lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie viel Zeit die vom Kläger verlangte Tätigkeit insgesamt in Anspruch genommen hat. Insbesondere lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob die Arbeitsaufgaben ihrer Art und dem Umfang nach so erheblich waren, dass es dem Kläger nicht mehr möglich war, für andere Unternehmen tätig zu sein. Entscheidend ist nicht, welche Arbeitszeit der Kläger im Ergebnis aufgewandt hat, sondern ob die von ihm verlangte Tätigkeit auch die aufgewandte Arbeitszeit erforderlich machte. Diesbezüglich fehlt es hier an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt, dass er „am Wochenende im Musterhaus hätte anwesend sein müssen“, um den „Vorgaben der Beklagten hinsichtlich der Öffnungszeiten nachzukommen“, handelt es sich ebenso um einen pauschalen Vortrag, der nicht darzulegen vermag, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sei, für andere Unternehmer tätig zu sein. Gleiches gilt für den Vortrag, dass „längere Erholungsurlaube nicht möglich gewesen seien“. Auch der pauschale Vortrag über „die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungen und Konferenzen“ mag die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen nicht substantiiert darlegen. Aus dem Vortrag geht nicht hervor, wie viel Zeit für die verpflichtenden Fortbildungen aufgewendet werden musste. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte“ ständig telefonisch und elektronisch erreichbar“ sein müssen, handelt es sich auch hierbei lediglich um einen pauschalen Vortrag. Gleiches gilt für den Vortrag, dass er „immer wieder kurzfristig habe einspringen müssen“, um Ausfälle der Kollegen zu kompensieren und „den Vorgaben der Beklagten“ zu entsprechen. Dies gilt auch für die Behauptung, dass die Beklagte eine „ständige Verfügbarkeit des Klägers vorausgesetzt habe“. Insbesondere hat der Kläger hierbei nicht angegeben, welche konkreten Vorgaben die Beklagte ihm diesbezüglich überhaupt gemacht haben soll. Dem hierbei angebotenen Beweismittel des Klägers der Parteivernehmung i. S. d. §§445 ff. ZPO war nicht nachzugehen, da eine Beweiserhebung der unzulässigen Ausforschung gedient hätte. Denn die beweispflichtige Partei muss diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Gleiches gilt für eine Parteivernehmung. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben, vgl. nur beispielhaft BAG, 12. Juli 2007, 2 AZR 722/05, juris). IV. Aufgrund der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist das Verfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Sachlich zuständig ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht. Örtlich zuständig ist aufgrund des Sitzes der Beklagten in B (Hunsrück) nach § 12, 17 Abs. 1 ZPO das Landgericht Bad Kreuznach, da B (Hunsück) in dessen Gerichtsbezirk liegt. Eine Verweisung nach § 38 Abs. 1 ZPO erfolgt nicht. Die im Handelsvertretervertrag unter Ziffer 9 geschlossene Gerichtsstandvereinbarung greift nicht. Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Vorliegend fehlt es bereits an der Eigenschaft des Klägers als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB. Denn es ist nicht ersichtlich, dass seine Tätigkeit nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.