Urteil
5 Ca 79/21
ArbG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAR:2021:1011.5CA79.21.00
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall zum Zusammentreffen von Krankheit, Urlaub und Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung (Homeschooling während der Covid19-Pandemie) und zu den Auswirkungen arbeitgeberseitiger Verstöße gegen sozialrechtliche Mitwirkungspflichten(Rn.49)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung über den der Klägerin entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 16.01.2021 - 28.02.2021 zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Berechnung des der Klägerin nach § 45 Abs. 2a SGB V zustehenden Kinderkrankengeldes zu erteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 89,98 EUR netto zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 90% und die Beklagte 10%.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.350,86 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zum Zusammentreffen von Krankheit, Urlaub und Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung (Homeschooling während der Covid19-Pandemie) und zu den Auswirkungen arbeitgeberseitiger Verstöße gegen sozialrechtliche Mitwirkungspflichten(Rn.49) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung über den der Klägerin entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 16.01.2021 - 28.02.2021 zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Berechnung des der Klägerin nach § 45 Abs. 2a SGB V zustehenden Kinderkrankengeldes zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 89,98 EUR netto zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 90% und die Beklagte 10%. 5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.350,86 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Streitgegenstände hinreichend individualisiert im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage von der Beklagten Entgelt und die Erteilung einer Bescheinigung sowie eines geänderten Arbeitszeugnisses. II. Die Klage ist jedoch nur zu einem Teil begründet. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erteilung einer Entgeltbescheinigung und auf Urlaubsabgeltung, hingegen nicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Zeugnisberichtigung. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01.-05.02.2021. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 EFZG liegen nicht vor, weil die Arbeitsverhinderung der Klägerin nicht auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beruhte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin bereits deshalb keine Arbeitsleistung erbracht, weil sie ihre im Homeschooling befindlichen Kinder betreut hat. Sie hätte auch ohne die Erkrankung nicht gearbeitet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht ihr daher nicht zu. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Klägerin berechtigt oder unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist, denn auch im letzteren Fall würde das Fehlen nicht auf der Krankheit beruht haben. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 zu erteilen. Der Anspruch beruht auf § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X und entspringt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Klägerin ist ohne die notwendige Mitwirkung der Beklagten außerstande, ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld zu realisieren. a) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 gemäß § 45 Abs. 2a SGB V, da sie aufgrund der Schulschließung ihre in Homeschooling befindliche jüngere Tochter zu betreuen hatte. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind unbeachtlich: Die Anspruchsvoraussetzungen des Kinderkrankengeldes im Einzelnen prüft die Krankenkasse, im Streitfall ist hierfür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Schulschließung und die Betreuungsbedürftigkeit sind deshalb nach der Systematik von § 45 SGB V der Krankenkasse gegenüber glaubhaft zu machen. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Einzelheiten hierzu mitzuteilen, weshalb es auf die von der Beklagten hierzu angestellten Überlegungen nicht ankommt. b) Die Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail vom 08.01.2021 alle erforderlichen Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich aus ihrer Sicht der Anspruch auf Freistellung ergab, Einzelheiten zum Betreuungsbedarf, insbesondere über ihre individuellen familiären Verhältnisse, musste sie der Beklagten nicht mitteilen. Sie konnte auch davon ausgehen, dass die Beklagte ihr die Freistellung gewährt, dies spätestens nachdem diese ihr mit E-Mail vom 12.01.2021 mitgeteilt hatte, dass sie sich an die Krankenkasse wenden solle. Die Beklagte hat zwar deutlich gemacht, dass sie nicht wisse, wie sie die anstehende Arbeit ohne die Arbeitsleistung der Klägerin bewältigen solle und hat umfangreiche Rechercheergebnisse zum Sinn und Zweck der elterlichen Betreuung beim Homeschooling mitgeteilt. Indes hat sie die Klägerin nicht zum Arbeitsantritt aufgefordert oder ihr eine abweichende Vereinbarung von Zeit und Ort (Homeoffice?) der Erbringung der Arbeitsleistung angeboten. Von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit kann daher nicht die Rede sein. c) Die Beklagte ist gemäß § 98 Abs. 1 SGB X zur Erteilung einer Entgeltbescheinigung für den genannten Zeitraum verpflichtet. Danach hat, soweit es in der Sozialversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Unstreitig ist die Beklagte von der Krankenkasse der Klägerin mehrfach erfolglos zur Erteilung der Bescheinigung aufgefordert worden. Die Beklagte hat ihre Pflicht nicht erfüllt, die vom Gesetz immerhin als so bedeutend angesehen wird, dass ihre Versäumung gemäß § 98 Abs. 5 Nr. 1 sogar mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR bewehrt ist. Der Klage war insoweit stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob für einzelne Zeiträume ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ggf. nicht besteht. Diese Prüfung obliegt nicht dem Arbeitsgericht, das nur über die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung, nicht über deren inhaltliche Richtigkeit zu urteilen hat. Anderes ist von der Klägerin auch nicht beantragt. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung gemäß § 109 GewO. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass das bislang erteilte Zeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und dass sie Anspruch auf die begehrten Änderungen hat. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis ist formell einwandfrei, inhaltlich vollständig sowie in der Bewertung von mittlerer Art und Güte, weshalb es den Zeugnisanspruch zunächst erfüllt. Strebt der AN eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soll das Zeugnis ihm „sehr gute“ oder „gute“ Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 80ff. m. zahlr. Nachw.). Diese Darlegung hat die Klägerin nicht geleistet, jedenfalls aber ist sie beweisfällig geblieben. Sie hat insbesondere, auch nachdem die Beklagte den Vortrag bestritten hat, den für den Bestreitensfall angekündigten Zeugenbeweis nicht angetreten. Auch ist der Verweis auf beigefügte WhatsApp-Nachrichten ungeeignet. Es ist bereits zweifelhaft, ob der umfangreiche Verweis auf Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag ersetzen kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall reicht er aber keinesfalls aus, weil schon gar nicht erkennbar ist, welche Tatsachen mit den Chat-Verläufen jeweils belegt werden sollen. Einen Anspruch auf eine sog. Schlussformel hat die Klägerin nicht (BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Insoweit war die Klage abzuweisen. 4. Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Klägerin hat gemäß § 5 BUrlG Anspruch auf Teilurlaub für die Monate Januar und Februar 2021. Unstreitig hat das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021 geendet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 28a SGB IV – und ebenfalls bußgeldbewehrt nach § 111 Abs. 1 SGB IV – von der Sozialversicherung abgemeldet hat. Für die genannten Monate ist ein Teilurlaubsanspruch entstanden, auch wenn die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht hat. Maßgeblich ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Berechnung der Urlaubstage ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es ergibt sich aufgerundet ein Anspruch von 4 Tagen. Hiervon wurde kein Tag genommen. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, dass der Urlaub vollständig gewährt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Klägerin unstreitig gefehlt hat, ohne Urlaub zu nehmen. Das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten kann aber auch nicht so verstanden werden, dass die Klägerin vor dem 11.01.2021 Urlaub aus 2021 genommen hat, zumal die Beklagte auch hierfür keinerlei Entgelt geleistet hat. Die Berechnung der Anspruchshöhe durch die Klägerin ist nicht nachvollziehbar. Richtigerweise ist bei Vereinbarung eines festen Monatsentgelts zur Berechnung des täglichen Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG das Bruttomonatsentgelt mit 3 zu multiplizieren und durch 65 zu teilen (Referenzprinzip). Für vier Urlaubstage ergibt sich so ein Bruttoanspruch i.H.v. 176,68 EUR. Da die Klägerin lediglich 89,98 EUR netto beantragt hat, war ihr dieser Betrag zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über den Zinsantrag ist versehentlich unterblieben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 369 Abs. 3 ZPO. Die Parteien tragen die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. In die Kostenquote wurden die vor dem Kammertermin zurückgenommenen Anträge zulasten der Klägerin eingerechnet. Der Rechtsmittelstreitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen in Höhe der zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche zuzüglich eines Bruttomonatsentgelts für das Zeugnis und je 10% eines Bruttomonatsentgelts für jeden Monat, für den die Bescheinigung von Entgelt verlangt wird. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG betrifft. Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um Ansprüche der Klägerin auf Erteilung einer Entgeltbescheinigung für Kinderkrankengeld, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung und Zeugnisberichtigung. Die Klägerin war vom 05.11.2017 bis 28.02.2021 bei der Beklagten als Bürohilfe zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 957,00 EUR beschäftigt. Sie hat zwei minderjährige Töchter, geboren am 0.0.2011 und am 0.0.2008. Am 08.01.2021 wandte sich die Klägerin per E-Mail (AS 23) an die Beklagte wie folgt: „…Du hast sicherlich in den Medien mitbekommen, dass die Mädels ab Montag keinen Unterricht in der Schule, sondern erneut Homescooling haben werden. Bei N. heißt das, sie hat vollwertigen Unterricht gemäß Stundenplan über unterschiedliche Medien. C. hat in mehreren Intervallen Videokonferenzen. Wird sicher kein Honigschlecken. Auf jeden Fall haben wir jetzt alle Möglichkeiten geprüft und konnte leider keine, für dich passable Lösung finden. So leid es mir tut, aber ich muss bei den Mädels bleiben und kann nicht wie's eigentlich sein sollte, nächste Woche wieder zur Arbeit erscheinen…“ Die Beklagte reagierte hierauf mit folgender E-Mail (AS 44): „Ja, natürlich habe ich das mit dem weiteren Lockdown mitgekriegt, war ja nicht zu vermeiden und daß die Kinder erst einmal nicht in die Schule können. Leider verstehe ich nicht ganz, wieso Du denn die ganze Zeit dabei sein mußt… … Vlt. muß man es mir erklären - ich weiß es nicht - aber ich wüßte gerne, wie ich hier jetzt mit der Arbeit zurecht kommen soll. Selbst wenn es hier jetzt noch nicht voll losgehen würde, alles kann ich nicht alleine machen. Auch wenn es jetzt verzögert wird - die Aussicht auf den ganzen Januar... L wie soll das funktionieren?“ Die Klägerin erschien ab dem 11.01.2021 nicht zur Arbeit. Die Beklagte teilte ihr am 12.01.2021 (AS 50) mit, dass die Zeit als unbezahlter Urlaub gelte und verwies sie an die Krankenkasse. Die Krankenkasse der Klägerin forderte die Beklagte zur Erteilung einer Entgeltbescheinigung auf. Die Beklagte erteilte diese für den Zeitraum 11.-15.01.2021 und meldete die Klägerin danach von der Sozialversicherung ab. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021. Vom 01.-05.02.2021 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 27.02.2021 (AS 52) und 16.03.2021 (AS 53) forderte die Klägerin die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, zur Übersendung der Arbeitspapiere, zur Übersendung der Entgeltbescheinigung für die Zeiträume der pandemiebedingten Kinderbetreuung an die Krankenkasse und zur Zahlung von „Urlaubsgeld“ und „Lohnfortzahlung“ auf. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum 25.02.2021 ein Zeugnis (AS 51) und nach Klageerhebung ein geändertes Zeugnis mit Datum 28.02.2021 (AS 59). Die Klägerin erhielt für den Zeitraum 16.01.2021 – 28.02.2021 kein Kinderkrankengeld. Die Klägerin trägt vor, dass ihr für die Zeit ab 11.01.2021 keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihr Tochter zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere seien hierfür die weder ihre hochbetagten Eltern infrage gekommen noch habe ihre zwölfjährige Tochter die Aufsicht und Verantwortung für die jüngere Schwester übernehmen können. Die Klägerin habe deshalb zuhause bleiben müssen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2a SGB V lägen für die jüngere Tochter vor. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen anteiligen Urlaubsanspruch für die Monate Januar und Februar 2021 habe, dies ergebe 3,8 Tage, aufgerundet 4 Tage. Urlaub sei weder beantragt noch gewährt worden. Die Höhe des Anspruchs errechnet die Klägerin mit 89,98 EUR netto (674,88 EUR : 30 x 4). Für den Zeitraum 01.-05.02.2021 errechnet die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch i.H.v. 122,48 EUR netto (Nettolohn 674,88 EUR : 30 x 5). Die Klägerin ist der Auffassung, auch das von der Beklagten zuletzt erteilte Arbeitszeugnis entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten seien unzureichend dargestellt worden. Sie habe sowohl schriftliche als auch telefonische Korrespondenz mit Schuldnern, Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern geführt. Im Bestreitensfall könne dies durch entsprechende Zeugen belegt werden. Ebenso habe die Klägerin selbstständig Teilzahlungsvereinbarungen und Tilgungspläne und Forderungskonten für Schuldner erstellt sowie Mandanten- und Schuldnerdaten gepflegt und aktualisiert. Des Weiteren sei die Klägerin bei der Beklagten für den Postlauf zuständig gewesen und habe in diesem Zusammenhang zahlreiche Botengänge erledigt. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf eine Bewertung Ihrer Arbeit mit der Formel „zur vollsten Zufriedenheit“. Dass die Arbeit der Klägerin qualitativ weit überdurchschnittlich gewesen sei, könne im Bestreitensfall durch entsprechende WhatsApp-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten belegt werden. Hieraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Klägerin stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten die ihr übertragenen Aufgaben erledigt habe. Aufgrund der langjährigen und guten Zusammenarbeit habe die Klägerin ferner Anspruch auf die Aufnahme einer „Dankes- und Bedauernsklausel" im Arbeitszeugnis. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 05.02.2021 den der Klägerin im Krankheitsfall zustehenden Arbeitslohn in Höhe von € 112,48 (€ 674,88 : 30 * 5 Krankentage) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin eine Entgeltbescheinigung über den der Klägerin entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 16.01.2021 - 28.02.2021 zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Berechnung des der Klägerin nach § 45 Abs. 2a SGB V zustehenden Kinderkrankengeldes zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Ausstellungsdatum 28.02.2021 ein korrigiertes Arbeitszeugnis nach folgender Maßgabe zu erteilen: - Der erste Absatz lautet wie folgt: „Frau B., geboren am 0.0.1980 in O., trat am 05.11.2017 in unser Unternehmen ein und übte die Tätigkeit einer Büroangestellten aus." - Die von Frau B. anvertrauten und ausgeführten Tätigkeiten sind vollständig aufzuführen, sodass der zweite Absatz korrigiert wie folgt lautet: „Ihr Arbeitsbereich umfasste folgende Tätigkeiten: - Posteingang und Postausgang - Auftragsbearbeitung nach Vorgabe - Aktenanlage und Aktenablage - Telefonzentrale - Zwangsvollstreckung nach Vorgabe - Büroorganisation - Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Schuldnern und Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern - Erstellen und Überwachen von Zahlungsvereinbarungen - Pflege von Kundendaten - Erstellen von Forderungskonten - Recherchearbeiten - Wiedervorlagemanagement - Botengänge" - Einzufügen als neuer Absatz drei ist folgende Formulierung: „Frau B. führte das Büro während Abwesenheitszeiten Ihrer Vorgesetzten eigenverantwortlich und zuverlässig. Sie hat sich in neue Aufgabengebiete schnell eingearbeitet und stand Weiterbildungsmöglichkeiten stets aufgeschlossen gegenüber." - Die Beurteilung der Arbeitsweise ist durch das Wort „stets" zu ergänzen und lautet daher korrigiert wie folgt: „Frau B. erledigte alle ihr anvertrauten Aufgaben gewissenhaft, zuverlässig und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit." - Eine Nennung des Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat zu unterbleiben. - Das Zeugnis ist mit einer angemessenen Bekundung des Bedauerns und guten Wünschen für die Zukunft zu beenden und daher wie folgt zu formulieren: „Wir bedauern das Ausscheiden von Frau B. aus unserem Unternehmen und danken ihr für die stets guten Leistungen. 4. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den der Klägerin zustehenden Resturlaub anteilig für das Kalenderjahr 2021 von 4 Urlaubstagen (23 Urlaubstage: 12* 2 Arbeitsmonate) in Höhe von € 89,98 (€ 674,88 : 30 * 4) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass in der E-Mail der Klägerin vom 08.01.2021 keine Geltendmachung von Betreuungszeiten für die im Homeschooling befindlichen Kinder zu sehen sei. Die Klägerin habe lediglich mitgeteilt, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Zudem habe der Klägerin keine Betreuungszeit zugestanden. Mangels anderweitiger Mitteilung durch die Klägerin sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Betreuung anders habe sicherstellen können. Allein der erstmals mit der Klage vorgebrachte Hinweis, die Eltern der Klägerin seien nicht für die Kinderbetreuung in Betracht gekommen, sei nicht ausreichend. Die Klägerin habe der Beklagten ihren behaupteten Verhinderungsfall nicht nachgewiesen und sei damit nicht freizustellen gewesen. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der Homeschooling-Zeiten erbringen können. Die Kinder befänden sich nicht in einem Alter, in welchem eine 24-stündige Aufsichtspflicht bestehe. Durch die Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung habe die Klägerin ihren Vergütungsanspruch verloren. Die Klägerin habe kein Leistungsverweigerungsrecht gehabt. Der Klägerin stehe für den Zeitraum 01.02.2021 bis 05.02.2021 kein Arbeitslohn zu. Die Klägerin habe ab dem 11.01.2021 mit der Begründung, ihre Kinder seien wieder im Homeschooling und sie habe keine für die Beklagte passable Lösung gefunden, nicht mehr ihre arbeitsvertraglichen Leistungspflichten erfüllt. Demnach sei der Entgeltanspruch entfallen. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch aber zumindest dadurch verloren, dass sie nach eigenen Angaben aufgrund der Kinderbetreuung nicht hätte arbeiten können. Sie sei damit bereits aufgrund der Kinderbetreuung freigestellt gewesen, womit sich eine Erkrankung im selben Zeitraum nicht mehr auswirke. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallene Urlaub sei vollumfänglich gewährt worden. Die Klägerin habe sogar mehr Urlaubstage in Anspruch genommen als ihr arbeitsvertraglich zugestanden hätten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein korrigiertes Arbeitszeugnis. Sie habe für die Beklagte nicht die schriftliche und telefonische Korrespondenz mit den Schuldnern, Schuldnervertretern, Mandanten, Ämtern, Rechtanwälten und Gerichtsvollziehern geführt. Die Klägerin habe nicht selbstständig Teilzahlungsvereinbarungen und Tilgungspläne oder Forderungskonten für Schuldner erstellt. Selbstverständlich seien Mandanten- und Schuldnerdaten ständig zu pflegen und zu aktualisieren, genau dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Die Klägerin sei weder für den Postlauf zuständig gewesen noch habe sie in diesem Zusammenhang zahlreiche Botengänge erledigt. Die Klägerin habe das Büro zu keinem Zeitpunkt, auch nicht während der Abwesenheit ihrer Vorgesetzten eigenverantwortlich und zuverlässig geführt. Auch habe sich die Klägerin nicht schnell in neue Aufgabengebiete eingearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Weiterbildungsmöglichkeiten die Klägerin aufgeschlossen gegenübergestanden habe. Die Klägerin habe die ihr anvertrauten Aufgaben teilweise und gerade nicht stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten erledigt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Bewertung ihrer Arbeit mit der Formel zur vollsten Zufriedenheit. Die Arbeit der Klägerin sei qualitativ nicht überdurchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.05.2021 und vom 11.10.2021 Bezug genommen.