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Urteil

5 Ca 294/06

ARBG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs.1 TVÜ-VKA richtet sich nach dem Bezug von Kindergeld und besteht auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit. • Die Formulierung "in der für September 2005 zustehenden Höhe" in § 11 Abs.1 TVÜ-VKA ist als Berechnungshinweis zu verstehen und schließt Beschäftigte, die im September 2005 keine Vergütung erhielten, nicht vom Anspruch aus. • Nach § 5 Abs.6 TVÜ-VKA sind Beschäftigte, die im September 2005 für keinen Tag Vergütung hatten, bei der Berechnung so zu behandeln, als hätten sie Vergütung erhalten; dies stützt den Anspruch auf Fortzahlung der Besitzstandszulage nach Wiederaufleben der Arbeitsleistung. • Die tarifvertraglichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen bezwecken die Wahrung des bisherigen tarifrechtlichen Status quo; somit ist der Bestand des Anspruchs dem Grunde nach maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage trotz Elternzeit (§ 11 TVÜ‑VKA) • Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs.1 TVÜ-VKA richtet sich nach dem Bezug von Kindergeld und besteht auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit. • Die Formulierung "in der für September 2005 zustehenden Höhe" in § 11 Abs.1 TVÜ-VKA ist als Berechnungshinweis zu verstehen und schließt Beschäftigte, die im September 2005 keine Vergütung erhielten, nicht vom Anspruch aus. • Nach § 5 Abs.6 TVÜ-VKA sind Beschäftigte, die im September 2005 für keinen Tag Vergütung hatten, bei der Berechnung so zu behandeln, als hätten sie Vergütung erhalten; dies stützt den Anspruch auf Fortzahlung der Besitzstandszulage nach Wiederaufleben der Arbeitsleistung. • Die tarifvertraglichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen bezwecken die Wahrung des bisherigen tarifrechtlichen Status quo; somit ist der Bestand des Anspruchs dem Grunde nach maßgeblich. Die Klägerin, seit 1994 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, war wegen Elternzeit vom 06.02.2005 bis 31.12.2005 ohne Vergütung; sie bezog im Jahr 2005 für zwei Kinder Kindergeld. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 01.10.2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet; § 11 TVÜ‑VKA regelt die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder. Nach Wiederaufnahme der Arbeit am 01.01.2006 berücksichtigte die Beklagte diese Zulage nicht mehr; die Klägerin verlangte schriftlich Zahlung und erhob sodann Feststellungsklage. Streitpunkt ist, ob der Anspruch der Klägerin voraussetzt, dass im September 2005 tatsächlich Vergütung gezahlt wurde, oder ob der Bezug von Kindergeld und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit ausreichen. • Die Klage ist zulässig als Feststellungsantrag, weil die Parteien über das Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen streiten (§ 256 ZPO-Analog). • Tatbestandsmerkmal ist der Bezug von Kindergeld: "im September 2005 zu berücksichtigende Kinder" sind solche, für die im September 2005 Kindergeld bezogen wurde; die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung. • Die Wendung "in der für September 2005 zustehenden Höhe" in § 11 Abs.1 TVÜ‑VKA ist kein Ausschlusstatbestand, sondern ein Hinweis zur Berechnung; während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Anspruch besteht dem Grunde nach fort. • § 5 Abs.6 TVÜ‑VKA gebietet, Beschäftigte ohne Vergütungsanspruch im September 2005 bei der Vergleichsentgeltberechnung so zu behandeln, als hätten sie Vergütung erhalten; dies verbietet eine wertmäßige Nullstellung des Anspruchs wegen Elternzeit. • Teleologische Auslegung: Zweck des TVÜ‑VKA ist der Erhalt des tarifrechtlichen Status quo; sogar für nach dem Stichtag geborene Kinder sieht § 11 Abs.3 TVÜ‑VKA Besitzstandszulagen vor, sodass ein Ausschluss wegen Elternzeit nicht nachvollziehbar wäre. • Literatur und überwiegende Rechtsprechung unterstützen diese Auslegung; daher steht der Klägerin der Anspruch gegenüber der Beklagten zu. • Mangels Erfolg der Beklagten ist sie kostenpflichtig; der Streitwert wurde unter Zugrundelegung konkreter Ortszuschläge festgestellt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2006 monatlich kinderbezogene Entgeltbestandteile für zwei Kinder in der durch § 11 Abs.1 und 2 TVÜ‑VKA i.V.m. § 24 TVöD bestimmten Höhe zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit. Die Klage war damit begründet, weil der Bezug von Kindergeld das entscheidende Tatbestandsmerkmal ist und die Formulierungen in § 11 TVÜ‑VKA nicht den Ausschluss von Beschäftigten im Elternzeitmonat September 2005 bezwecken. Nach § 5 Abs.6 TVÜ‑VKA sind Mitarbeitende ohne Vergütungsanspruch im September 2005 bei der Berechnung so zu behandeln, als hätten sie Vergütung erhalten, sodass die Leistung nach Wiederaufleben der Arbeitsverpflichtung zu berechnen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde festgesetzt und die Berufung der Beklagten zur Entscheidung zugelassen.