Urteil
2 Ca 129/06
Arbeitsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.869,22 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger nehmen im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Freistellung von Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P. in Anspruch. 2 Die in B. ansässige Beklagte betreibt eine Bauunternehmung. Seit 01.09.1979 steht der 1962 geborene Herr I.G. bei ihr in einem Arbeitsverhältnis. 3 Die Klägerin zu 1. ist die getrenntlebende Ehefrau von Herrn I.G., der Kläger zu 2. dessen 1999 geborener Sohn sowie die Klägerin zu 3. dessen 2003 geborene Tochter. 4 Das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin zu 1. und Herrn I.G. ist derzeit beim Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal anhängig. Den Klägern stehen gegen Herrn I.G. gemäß dem rechtskräftigen Schluss-Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichtes Bruchsal (Aktenzeichen 3 F 394/01) vom 07.09.2005 (Bl. 8 ff. d. A.) titulierte Unterhaltsrenten (Trennungs- und Kindesunterhalt) zu. 5 Am 12.12.2005 erwirkte die Klägerin zu 1. beim Amtsgericht Bruchsal wegen der rückständigen Unterhaltszahlungen von Herrn I.G. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 12 ff. d. A.), mit dem sie die Ansprüche von Herrn I.G. gegen die Beklagte auf Zahlung seines gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens pfändete und sich zur Einziehung überweisen ließ. 6 Der Obergerichtsvollzieher K. stellte der Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Bruchsal vom 12.12.2005 am 20.12.2005 zu. 7 Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 25 d. A.) wurde die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 840 ZPO aufgefordert, "zwecks Aufnahme in die Zustellungsurkunde oder binnen zwei Wochen von der Zustellung dieses Pfändungsbeschlusses an gerechnet (den Klägern) zu erklären: 8 1. ob und inwieweit die Drittschuldnerin die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei, 9 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, 10 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei." 11 Die Beklagte erklärte, dass die Beantwortung der Fragen gemäß § 840 ZPO schriftlich binnen zwei Wochen erfolgen werde. 12 Da die Beklagte ihre dahingehende Zusage nicht einhielt, forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 unter Fristsetzung auf den 23.02.2006 (Bl. 28 f. d. A.), nochmals mit weiterem Schreiben vom 06.03.2006 unter Fristsetzung auf den 13.03.2006 (Bl. 30 f. d. A.) die Beklagte zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und Überweisung der seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mindestens noch offenen Differenzbeträge auf, jedoch vorerst ohne Erfolg. 13 Mit Klageschrift vom 28.03.2006, welche der Beklagten am 03.04.2006 zugestellt wurde (vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 34 a d. A.), haben die Kläger auf der Basis eines monatlichen Nettolohnes von Herrn I.G. von 2.002,85 EUR (unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3) bei Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinsichtlich der pfändbaren Arbeitseinkünfte von Herrn I.G. für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 sowie für die Zukunft die nachfolgenden Klageanträge angekündigt, wobei sie gleichzeitig Herrn I.G. den Streit verkündet und ihn aufgefordert haben, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten: 14 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.659,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 664,85 EUR seit dem 02.01.2006, 664,85 EUR seit dem 01.02.2006, 664,85 EUR seit dem 01.03.2006 und 664,85 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.072,85 EUR, beginnend mit dem 01.04.2006, bis zur vollständigen Abdeckung des Unterhaltsrückstandes von 13.641,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,00 EUR seit dem 01.05.2005, 1.268,50 EUR seit dem 01.08.2004, 634,25 EUR seit dem 01.09.2004, 634,25 EUR seit dem 01.10.2004, 634,25 EUR seit dem 01.11.2004, 634,25 EUR seit dem 01.12.2004, 634,25 EUR seit dem 01.01.2005, 634,25 EUR seit dem 01.02.2005, 634,25 EUR seit dem 01.03.2005 und 634,25 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen. 16 Nachdem das Land Baden-Württemberg wegen der infolge der Unterhaltsvorschusszahlungen für die Klägerin zu 3. auf das Land übergegangenen Ansprüche eine vollstreckbare Ausfertigung des Schluss-Anerkenntnisurteiles des Amtsgerichts Bruchsal vom 07.09.2005 über den Betrag von 988,75 EUR erwirkt hatte (vgl. die vom Amtsgericht Bruchsal am 06.04.2006 erteilte Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO, Bl. 58 d. A.), haben die Kläger mit Schriftsatz vom 27.04.2006 die folgende Neufassung der Klageanträge angekündigt: 17 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.659,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 664,85 EUR seit dem 02.01.2006, 664,85 EUR seit dem 01.02.2006, 664,85 EUR seit dem 01.03.2006 und 664,85 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.072,85 EUR beginnend mit dem 01.04.2006, bis zur vollständigen Abdeckung des Unterhaltsrückstandes von 12.652,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,00 EUR seit dem 01.05.2005, 1.268,50 EUR seit dem 01.08.2004, 634,25 EUR seit dem 01.09.2004, 634,25 EUR seit dem 01.10.2004, 634,25 EUR seit dem 01.11.2004, 634,25 EUR seit dem 01.12.2004, 634,25 EUR seit dem 01.01.2005, 634,25 EUR seit dem 01.02.2005, 634,25 EUR seit dem 01.03.2005 und 634,25 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen. 19 Im Termin zur Güteverhandlung vom 28.04.2006 hat Herr I.G. (im Folgenden: Streitverkündeter) erklärt, dass er dem Rechtsstreit förmlich auf Seiten der Beklagten beitrete. 20 Da im Gütetermin vom 28.04.2006 eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zu erzielen war, ist auf Antrag der Anwesenden vom Gericht ein Termin zur Fortsetzung der Güteverhandlung auf den 12.05.2006 bestimmt worden. 21 Auf Antrag der Beklagten vom 11.05.2006 ist der Termin zur zweiten Güteverhandlung mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2006 auf den 18.05.2006 verlegt worden (Bl. 66 d. A.). 22 Im Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 90 d. A.), welches beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.05.2006 einging, wandte sich die Beklagte u. a. wie folgt an die Kläger: "(...) 23 Die nach § 840 ZPO gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet: 24 Die gepfändete Forderung wird anerkannt. Es bleibt indes vorbehalten, sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben, sofern solche noch bekannt werden. Zahlungen erfolgen nur im Rahmen der Pfändbarkeit und soweit Rechte nicht vorgehen. 25 Die monatlichen Nettoeinkünfte sind bereits bekannt. Es werden monatliche Einkünfte im Umfange von 408,00 EUR für die Kinder der Gläubigerin S. G. gepfändet. Ein weiterer Betrag in Höhe von 470,00 EUR muss für die Werkswohnung einbehalten bzw. verrechnet werden. Ein pfändbares weiteres Einkommen liegt damit nicht vor. 26 Darüber hinaus bestehen weitere Pfändungen, die teils vorrangig sind. 27 Es wird vom Landratsamt B. - Kreiskasse - ein offener Betrag in Höhe von 702,12 EUR geltend gemacht. Wegen diesem besteht seit dem 13.05.2002 eine Pfändung. Grund sind diverse Bußgelder aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. 28 Daneben liegt eine Pfändung des FA B. vor, diese in Höhe von 7.512,00 EUR, dies seit dem 05.09.2005. Grund sind ausstehende Steuerforderungen aus dem Jahr 2002/2003 (Est/Körperschaftssteuer)." 29 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von den Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P., dem Alleininhaber der Anwaltskanzlei P. & P., Bruchsal, in Höhe von 1.869,22 EUR freizustellen. 30 Die Beklagte schulde die Freistellung als Schadenersatz, weil sie die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig abgegeben und deshalb die Kläger zu einer aussichtslosen Klageerhebung auf weitere Auszahlung gepfändeten Lohns veranlasst habe. 31 Der den Klägern entstandene Schaden bestehe in den Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger für den nutzlosen Zahlungsprozess zu leisten hätten. 32 Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 16.300,90 EUR beliefen sich die zur Rechtsverfolgung der Kläger entstandenen Gebühren und Kosten auf 1.869,22 EUR (vgl. für die Einzelheiten der Berechnung Seite 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 22.05.2006, Bl. 89 d. A.). 33 Die Kläger beantragen daher nunmehr, 34 die Beklagte zu verurteilen, sie von den Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße, B. in Höhe von 1.869,22 EUR freizustellen . 35 Nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 05.09.2006 niemand erschienen ist, beantragt der Streitverkündete, 36 die Klage abzuweisen. 37 Die Beklagte sei den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Erstattung der angeführten Rechtsanwaltskosten verpflichtet. 38 Für die Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 39 Das Gericht hat den Klägern zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 19.05.2006 (Bl. 80 d. A.) ab 29.03.2006 im ersten Rechtszug für die Anträge vom 28.03.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet; auf die Prozesskosten seien derzeit keine Zahlungen zu leisten. Entscheidungsgründe I. 40 Die Klage hat keinen Erfolg. A. 41 Zwar ist die Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 05.09.2006, zu dem sie ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 121 d. A. am 30.08.2006 ordnungsgemäß geladen worden war, unentschuldigt ferngeblieben. 42 Insoweit gereicht aber der Beklagten das Verhandeln und die Stellung des Antrages auf Klageabweisung im Termin vom 05.09.2006 durch den Streitverkündeten, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist, zum Vorteil. 43 Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten (sog. Nebenintervention), § 66 Abs. 1 ZPO. 44 Das rechtliche Interesse des Streitverkündeten am Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit resultiert dabei daraus, dass der Streitverkündete bei einem Unterliegen der Beklagten und deren damit einhergehender Verpflichtung zur Abführung weitergehender pfändbarer Bestandteile seines Arbeitseinkommens für die Vergangenheit mit etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten wegen erbrachter Überzahlungen, bezüglich der Zukunft mit niedrigeren monatlichen Einkünften rechnen müsste. 45 Gemäß § 67 Satz 1 2. Halbsatz ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. 46 Mithin ist der Beklagten das Verhandeln des Streitverkündeten zur Sache sowie dessen Antragstellung im Termin vom 05.09.2006 zuzurechnen. B. 47 Dem Klagebegehren der Kläger ist kein Erfolg beschieden. 48 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 49 Die Kläger haben gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße , B. in Höhe von 1.869,22 EUR. 50 Insbesondere können sich die Kläger dafür nicht auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO stützen. 51 Nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO entstehenden Schaden. 52 Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 53 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 54 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 55 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. 56 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden, § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 57 Im Zuge der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bruchsal vom 12.12.2005 forderten die Kläger über den Obergerichtsvollzieher K. die Beklagte am 20.12.2005 zur Abgabe der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 25 d. A.). 58 In dieser sicherte die Beklagte zu, dass "die Beantwortung der Fragen gemäß 840 ZPO (...) schriftlich binnen zwei Wochen erfolgen" würde. Infolge des Untätigbleibens der Beklagten forderten die Kläger mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2006 (Bl. 28 f. d. A.) unter Fristsetzung auf den 23.02.2006, durch nochmaliges Schreiben vom 06.03.2006 (Bl. 30 f. d. A.) unter Fristsetzung auf den 13.03.2006 die Beklagte erneut zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auf, zunächst vergeblich. 59 Erst nach Zustellung der Klageschrift vom 28.03.2006 an die Beklagte am 03.04.2006 erteilte diese den Klägern mit Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 90 d. A.) die geforderten Auskünfte. 60 Kommt der Drittschuldner, wie hier die Beklagte, mit der Erteilung der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verzug, kann ein ersatzfähiger Schaden zunächst in den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits oder vorgerichtlicher Rechtsverfolgung bestehen. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten des Gläubigers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 -) trotz des in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vorgesehenen Ausschlusses der Kostenerstattung auch bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. 61 So kann der Gläubiger, der infolge nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung Zahlungsklage gegen den Drittschuldner erhoben hat, auch in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zu einer bezifferten Zahlungsklage auf den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners entstandenen Schaden übergehen, wenn sich während des Verfahrens herausgestellt hat, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht. 62 Wiewohl die Beklagte durch ihre nicht rechtzeitige Erteilung der Drittschuldnererklärung und die dadurch herbeigeführte unnütze Klageerhebung seitens der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach verwirklicht hat, ist den Klägern im konkreten Einzelfall kein ersatzfähiger Schaden entstanden. 63 Denn die Kläger sehen sich bereits aus rechtlichen Gründen keiner Inanspruchnahme durch ihren Prozessbevollmächtigten auf Erstattung dessen Rechtsanwaltskosten ausgesetzt. 64 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger mit gerichtlichem Beschluss vom 19.05.2006 bewirkt, dass der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen sie nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). 65 Da die Kläger mithin von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf Begleichung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden können, können sie auch keine Befreiung von einer dahingehenden Verbindlichkeit durch die Beklagte verlangen. 66 Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auch nicht um einen Unterfall der sog. "Drittschadensliquidation". 67 Die Möglichkeit einer solchen ist u. U. eröffnet, wenn der Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten (hier den Klägern) eintreten müsste, aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Erstberechtigten (den Klägern) und einem Dritten (der Staatskasse) auf diesen verlagert wird (hier die Verpflichtung der Staatskasse zur Übernahme der Prozesskosten der Kläger gemäß §§ 114 ff. ZPO). Im Falle eine Schadensverlagerung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Schädiger aus dieser Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen darf. 68 Anspruchsinhaber ist ggf. der Inhaber der verletzten Rechtsstellung; er kann auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen. 69 Allerdings kommt die Drittschadensliquidation in aller Regel nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht. 70 Vorliegend basieren aber sowohl die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten (den Klägern) und dem Schädiger (der Beklagten) in Gestalt des Vollstreckungsrechtsverhältnisses einerseits als auch die Rechtsbeziehungen zwischen Ersatzberechtigten (den Klägern) und dem Geschädigten (der Staatskasse) gemäß §§ 114 ff. ZPO andererseits auf gesetzlichen Schuldverhältnissen. 71 Der Gesetzgeber hat aber in § 126 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geregelt, dass die für die Partei bestellten Rechtsanwälte (nur) berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. 72 § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG sieht vor, dass, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, dieser Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergeht. 73 Damit hat aber der Gesetzgeber ein gesetzliches Regelungsinstrumentarium für den Rückgriff für die der bedürftigen Partei gewährten Prozesskostenhilfe beim Prozessgegner der bedürftigen Partei geschaffen, was prozessuale Kostenerstattungsansprüche der bedürftigen Partei bzw. ihres Rechtsanwaltes anbetrifft. 74 Demgegenüber fehlt aber eine einschlägige gesetzliche Regelung für einen Rückgriff der Staatskasse im Bezug auf materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche der bedürftigen Partei. 75 Es erscheint allerdings nicht geboten, ein dahingehendes unvollständiges Regelungssystem des Gesetzgebers im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu ergänzen. 76 Da folglich die Kläger von der Beklagten nicht die Freistellung von Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße , B. verlangen können, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich die von dort veranschlagten zur Rechtsverfolgung entstandenen Gebühren und Kosten tatsächlich auf 1.869,22 EUR belaufen. 77 Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. II. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 79 Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 1.869,22 EUR festzusetzen. Gründe I. 40 Die Klage hat keinen Erfolg. A. 41 Zwar ist die Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 05.09.2006, zu dem sie ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 121 d. A. am 30.08.2006 ordnungsgemäß geladen worden war, unentschuldigt ferngeblieben. 42 Insoweit gereicht aber der Beklagten das Verhandeln und die Stellung des Antrages auf Klageabweisung im Termin vom 05.09.2006 durch den Streitverkündeten, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist, zum Vorteil. 43 Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten (sog. Nebenintervention), § 66 Abs. 1 ZPO. 44 Das rechtliche Interesse des Streitverkündeten am Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit resultiert dabei daraus, dass der Streitverkündete bei einem Unterliegen der Beklagten und deren damit einhergehender Verpflichtung zur Abführung weitergehender pfändbarer Bestandteile seines Arbeitseinkommens für die Vergangenheit mit etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten wegen erbrachter Überzahlungen, bezüglich der Zukunft mit niedrigeren monatlichen Einkünften rechnen müsste. 45 Gemäß § 67 Satz 1 2. Halbsatz ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. 46 Mithin ist der Beklagten das Verhandeln des Streitverkündeten zur Sache sowie dessen Antragstellung im Termin vom 05.09.2006 zuzurechnen. B. 47 Dem Klagebegehren der Kläger ist kein Erfolg beschieden. 48 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 49 Die Kläger haben gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße , B. in Höhe von 1.869,22 EUR. 50 Insbesondere können sich die Kläger dafür nicht auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO stützen. 51 Nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO entstehenden Schaden. 52 Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 53 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 54 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 55 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. 56 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden, § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 57 Im Zuge der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bruchsal vom 12.12.2005 forderten die Kläger über den Obergerichtsvollzieher K. die Beklagte am 20.12.2005 zur Abgabe der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 25 d. A.). 58 In dieser sicherte die Beklagte zu, dass "die Beantwortung der Fragen gemäß 840 ZPO (...) schriftlich binnen zwei Wochen erfolgen" würde. Infolge des Untätigbleibens der Beklagten forderten die Kläger mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2006 (Bl. 28 f. d. A.) unter Fristsetzung auf den 23.02.2006, durch nochmaliges Schreiben vom 06.03.2006 (Bl. 30 f. d. A.) unter Fristsetzung auf den 13.03.2006 die Beklagte erneut zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auf, zunächst vergeblich. 59 Erst nach Zustellung der Klageschrift vom 28.03.2006 an die Beklagte am 03.04.2006 erteilte diese den Klägern mit Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 90 d. A.) die geforderten Auskünfte. 60 Kommt der Drittschuldner, wie hier die Beklagte, mit der Erteilung der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verzug, kann ein ersatzfähiger Schaden zunächst in den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits oder vorgerichtlicher Rechtsverfolgung bestehen. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten des Gläubigers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 -) trotz des in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vorgesehenen Ausschlusses der Kostenerstattung auch bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. 61 So kann der Gläubiger, der infolge nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung Zahlungsklage gegen den Drittschuldner erhoben hat, auch in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zu einer bezifferten Zahlungsklage auf den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners entstandenen Schaden übergehen, wenn sich während des Verfahrens herausgestellt hat, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht. 62 Wiewohl die Beklagte durch ihre nicht rechtzeitige Erteilung der Drittschuldnererklärung und die dadurch herbeigeführte unnütze Klageerhebung seitens der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach verwirklicht hat, ist den Klägern im konkreten Einzelfall kein ersatzfähiger Schaden entstanden. 63 Denn die Kläger sehen sich bereits aus rechtlichen Gründen keiner Inanspruchnahme durch ihren Prozessbevollmächtigten auf Erstattung dessen Rechtsanwaltskosten ausgesetzt. 64 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger mit gerichtlichem Beschluss vom 19.05.2006 bewirkt, dass der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen sie nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). 65 Da die Kläger mithin von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf Begleichung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden können, können sie auch keine Befreiung von einer dahingehenden Verbindlichkeit durch die Beklagte verlangen. 66 Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auch nicht um einen Unterfall der sog. "Drittschadensliquidation". 67 Die Möglichkeit einer solchen ist u. U. eröffnet, wenn der Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten (hier den Klägern) eintreten müsste, aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Erstberechtigten (den Klägern) und einem Dritten (der Staatskasse) auf diesen verlagert wird (hier die Verpflichtung der Staatskasse zur Übernahme der Prozesskosten der Kläger gemäß §§ 114 ff. ZPO). Im Falle eine Schadensverlagerung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Schädiger aus dieser Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen darf. 68 Anspruchsinhaber ist ggf. der Inhaber der verletzten Rechtsstellung; er kann auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen. 69 Allerdings kommt die Drittschadensliquidation in aller Regel nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht. 70 Vorliegend basieren aber sowohl die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten (den Klägern) und dem Schädiger (der Beklagten) in Gestalt des Vollstreckungsrechtsverhältnisses einerseits als auch die Rechtsbeziehungen zwischen Ersatzberechtigten (den Klägern) und dem Geschädigten (der Staatskasse) gemäß §§ 114 ff. ZPO andererseits auf gesetzlichen Schuldverhältnissen. 71 Der Gesetzgeber hat aber in § 126 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geregelt, dass die für die Partei bestellten Rechtsanwälte (nur) berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. 72 § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG sieht vor, dass, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, dieser Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergeht. 73 Damit hat aber der Gesetzgeber ein gesetzliches Regelungsinstrumentarium für den Rückgriff für die der bedürftigen Partei gewährten Prozesskostenhilfe beim Prozessgegner der bedürftigen Partei geschaffen, was prozessuale Kostenerstattungsansprüche der bedürftigen Partei bzw. ihres Rechtsanwaltes anbetrifft. 74 Demgegenüber fehlt aber eine einschlägige gesetzliche Regelung für einen Rückgriff der Staatskasse im Bezug auf materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche der bedürftigen Partei. 75 Es erscheint allerdings nicht geboten, ein dahingehendes unvollständiges Regelungssystem des Gesetzgebers im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu ergänzen. 76 Da folglich die Kläger von der Beklagten nicht die Freistellung von Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße , B. verlangen können, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich die von dort veranschlagten zur Rechtsverfolgung entstandenen Gebühren und Kosten tatsächlich auf 1.869,22 EUR belaufen. 77 Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. II. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 79 Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 1.869,22 EUR festzusetzen.