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Urteil

11 Ca 75/05

Arbeitsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.402,88 EUR. 4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Niederlassung in K seit dem 01.10.1993 als Fluglotse tätig. 3 Die Beklagte ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die mit einer Vielzahl von Niederlassungen für die Flugsicherung in ganz Deutschland zuständig ist. 4 In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages heißt es: 5 " § 1 Vertragsgegenstand 6 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung." 7 Im Manteltarifvertrag vom 07.07.1993 in der Fassung vom 14.11.2002 heißt es: 8 " § 9 Regelmäßige Arbeitszeit 9 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittes beträgt in der Regel 8 Wochen. Er kann für Arbeitsbereiche mit Schichtdienst auf bis zu 16 Wochen verlängert werden. 10 Für Projektarbeit wird der Ermittlung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde gelegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Samstag) darf 60 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines Kalenderjahres darf an nicht mehr als 20 Samstagen gearbeitet werden, davon jeweils an nicht mehr als fünf Samstagen in unmittelbarer Folge. 11 (2) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. 12 (3) Bei eintägigen Dienstreisen sowie an Hin-und Rückreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen, werden die geleistete Arbeitszeit und die erforderliche Reisezeit, höchstens jedoch insgesamt 12 Stunden pro Tag, angerechnet. An dazwischen liegenden Tagen wird die Normalarbeitszeit bzw. dienst-oder schichtplanmäßige Arbeitszeit angerechnet; planmäßig freie Tage werden mit einem Fünftel der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet. (...) 13 § 14 Monatliche Abrechnung und Übertragung von Arbeitsstunden 14 (1) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Zahl der monatlichen Sollstunden ermittelt, indem die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf die 5 Werktage Montag bis Freitag verteilt und über den betreffenden Monat addiert wird, wobei gesetzliche Feiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen (Wochenfeiertage), nicht mitgerechnet werden. 15 (2) Gesetzliche Feiertage sind nach den Regelungen über die Sonn- und Feiertagsruhe in den einzelnen Bundesländern festgelegte Tage. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die an ihrem ständigen Arbeitsort zutreffenden Regelungen. 16 (3) Die monatlichen Sollstunden werden zum Monatsende der tatsächlichen Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der soweit zutreffend -Stundengutschriften für Urlaub, Krankheit, Rufbereitschaft, Arbeitsbefreiung für Überstunden und für sonstige Arbeitsbefreiungen gegenübergestellt. Die Differenz sind Mehr- oder Minderarbeitsstunden. 17 (4) Mehrarbeit ergibt sich durch Arbeit oder planmäßige Freizeit an Wochenfeiertagen und durch Rufbereitschaft, sofern hierfür kein Stundenausgleich erfolgt ist. Mehr- oder Minderarbeitsstunden können sich im Schichtdienst durch die monatliche Abgrenzung im laufenden Schichtplan ergeben. Mehr- oder Minderarbeitsstunden können auch aufgrund eigener Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten durch zusätzliche Arbeitsstunden oder zusätzlich beanspruchte unbezahlte Arbeitsbefreiung entstehen (z. B. Diensttausch). (...) 18 § 30 Erholungsurlaub 19 (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Werktagen ohne die Samstage. Hinzu kommen 2 weitere arbeitsfreie Tage. Schwerbehinderte erhalten daneben den Zusatzurlaub, der ihnen nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusteht. Der Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Wird er nicht zusammenhängend genommen, soll er in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 15 Werktage umfasst. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schichtdienst haben Anspruch auf eine Urlaubsbemessung, die der der Normaldienst tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter entspricht. Bei der Berechnung sind die Werktage in Arbeitsstunden umzurechnen. Dies gilt entsprechend für die weiteren arbeitsfreien Tage nach Unterabs. 1. Hieraus ergibt sich ein Gesamturlaubsanspruch, der wie folgt berechnet wird: Summe aus Urlaubstagen und zusätzlichen arbeitsfreien Tagen nach Abs. 1 multipliziert mit 1/5 der Wochenarbeitszeit nach § 9 Abs. 1. (...) 21 (3) Für jeden an einem Werktag von Montag bis Freitag genommenen Urlaubstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stundengutschrift für die monatliche Abrechnung wie folgt: a) Vollzeit-Mitarbeiterinnen und Vollzeit-Mitarbeiter in Höhe von 1/5 der Wochenarbeitszeit, 22 b) Teilzeit-Mitarbeiterinnen und Teilzeit-Mitarbeiter in Höhe von 1/5 der vertraglichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. 23 Ergeben sich bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Schichtdienst für jeden an einem Arbeitstag genommenen Urlaubstag Unter- bzw. Überschreitungen des Gesamturlaubsanspruchs (Abs. 1 Unterabs. 1), werden diese dem Zeitkonto (§ 14 Abs. 5 und 6) zugerechnet. (...) 24 In Ausfüllung dieses Tarifvertrages haben die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.11.2001 geschlossen (Abl. 12 ff.). 25 Für die bei der Beklagten beschäftigten Fluglotsen existiert daneben ein Ergänzungstarifvertrag (Sonderregelung-FS-Dienste), dessen Nr. 7 wie folgt lautet: 26 " 7. Regenerationskuren 27 a) Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt und verpflichtet, an Regenerationskuren von jeweils 4 Wochen Dauer teilzunehmen: 28 - Fluglotsen mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens 5 Jahre nach Erwerb der EBG, 29 - Flugdatenbearbeiter mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst, 30 - Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst. 31 b) Die Regenerationskuren finden alle 4 bis 7 Jahre statt. Für Fluglotsen können ab dem 45. Lebensjahr die Kurintervalle auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. 32 c) Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits Anspruch auf Regenerationskuren nach den beim LBA, der BFS und der Bundeswehr geltenden Bestimmungen hatten, behalten diesen Anspruch. 33 Protokollnotiz zu Buchstabe b: 34 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kurintervalle mit zunehmendem Lebensalter verkürzt werden können. 35 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass bei den Regenerationskuren die von Kastner empfohlenen präventiven Elemente Berücksichtigung finden." 36 Die Arbeitszeitregelung für Mitarbeiter der FS-Dienste findet sich in dem Ergänzungstarifvertrag Rahmenvereinbarung "Belastung und Beanspruchung in den Flugsicherungsdiensten" (Abl. 168 ff., Rahmenvereinbarung). 37 Bei der Beklagten wird ein Arbeitszeitkonto geführt, dies wird von der Beklagten als "Stundenkonto" bezeichnet (Abl. 162). 38 Der Kläger war zu einer gem. Ziff. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste angeordneten Regenerationskur in der Zeit vom 12.03.2002 bis 09.04.2002 im Hotel in S. Im Kalenderjahr 2002 war der 29.03.2002 Karfreitag und der 01.04.2002 Ostermontag. 39 Zunächst schrieb die Beklagte dem Zeitkonto des Klägers für diese beiden Tage jeweils 8 Stunden 6 Minuten gut (Zeitdatenübersicht Abl. 10, 11). Mit Korrekturabrechnung vom 13.01.2003 korrigierte die Beklagte die Zeitabrechnung dergestalt, daß für die beiden oben genannten Tage jeweils keine Zeitgutschrift erfolgte, das Zeitkonto des Klägers aber auch nicht belastet wurde (Korrekturabrechnung Abl. 17, 18). 40 Regulär ist der Kläger im Schichtmodell dergestalt beschäftigt, daß er fünf Tage lang Arbeitsleistungen erbringt und dann drei Tage in Folge frei hat. Wenn einer dieser drei freien Tage auf einen Wochenfeiertag fällt, erhält der Kläger gem. § 17 Abs. 4 MTV eine Zeitgutschrift in Höhe seiner durchschnittlichen Arbeitszeit. Diese betrug im streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2002 8 Stunden 6 Minuten täglich. Im März 2003 war der Kläger bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Seit dem 01.06.2002 erfolgte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit. Zur Zeit beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers 55 % der für ihn jeweils geltenden tarifvertraglichen Arbeitszeit, also derzeit 55 % von 33,5 Stunden (Abl. 166 f.). Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum (März/April 2002) betrug 35,5 Stunden pro Woche. 41 Im Januar 2005 befand sich der Mitarbeiter der Beklagten, A., auf einer Regenerationskur, die auch den Wochenfeiertag 06.01.2005 erfasste. Für diesen Wochenfeiertag wurden dem Mitarbeiter 7 Stunden 35 Minuten auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben (Abl. 232). Diese Zeitgutschrift wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2005 wieder zurückgenommen (Abl. 257). 42 Der Kläger trägt vor, er sei während der gesamten Zeit der Regenerationskur einschließlich der Wochenenden und Wochenfeiertage verpflichtet gewesen, sich in der Kureinrichtung aufzuhalten. Insbesondere hätten an diesen Tagen auch zumindest gelegentlich Kuranwendungen in Form von Massagen stattgefunden. Der Kläger ist der Ansicht, ihm komme aus § 14 Abs. 4 MTV ein Anspruch auf eine Stundengutschrift für die beiden streitgegenständlichen Tage zu. Soweit die Gesamtbetriebsvereinbarung eine hiervon abweichende Regelung enthält, sei diese wegen der Sperrwirkung des Tarifvertrages nicht anwendbar. Der von der Beklagten in Bezug genommene Fehlzeitenkatalog schließlich sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich eine Interpretation der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften. Ihm könne daher keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen. 43 Der Kläger stellt daher den Antrag: 44 Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den 29.03.2002 08:06 Stunden und für den 01.04.2002 08:06 Stunden gutzuschreiben. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Klage abzuweisen. 47 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an bestimmten Kurmaßnahmen teilzunehmen. Vielmehr sei es dem Kläger möglich gewesen, während der gesamten Zeitdauer der Kur seinen Tagesablauf selbst zu gestalten. Dies sei gerade integraler Bestandteil des Kurkonzeptes. An Wochenenden und Wochenfeiertagen habe es dem Kläger freigestanden, die Kureinrichtung zu verlassen. Außerdem sei es möglich und auch nicht unüblich, daß die Familie oder einzelne Familienmitglieder die Mitarbeiter auf die Kur begleiten. Der gesamte Ablauf der Kur sowie der Kurplanung, sprich der Einleitung und Vorbereitung des Kuraufenthalts lag nahe, dass es sich hierbei um einen vom Arbeitgeber finanzierten "Erholungsurlaub" handele. Die gesamte Kur habe Freizeitcharakter. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Stundengutschrift zukomme. § 14 Abs. 4 MTV sei nicht einschlägig, da dieser nur für Mitarbeiter gelte, die im Schichtdienst eingesetzt seien. Während einer Regenerationskur seien die Arbeitnehmer allerdings nicht im Schichtdienst tätig, sondern seien vielmehr einem "Bürogänger" gleichzusetzen, der von Montag bis Freitag seine Arbeitszeit erbringt. Schließlich sei ein Anspruch des Klägers auch gem. § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gegeben. Die Beklagte gehe davon aus, daß Regenerationskuren wie Dienstreisen zu behandeln seien und wende daher § 9 des MTV auf diese an. 48 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.10.2004 und vom 04.02.2005 Bezug genommen. 49 Die Entscheidung erging auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2005 ohne Beweisaufnahme. Entscheidungsgründe 50 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. 51 Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Antrag ist auch vollstreckbar, da bei der Beklagten nur ein einziges Zeitkonto geführt wird. B. 52 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 53 Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien der MTV für die bei der Bekl. beschäftigten Mitarbeiter, sowie die Rahmenvereinbarung und die Sonderregelung-FS-Dienste Anwendung. I. 54 Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang Gutschriften auf das Arbeitszeitkonto des Klägers für die Dauer der Regenerationskur zu erfolgen haben. Dabei ist unstreitig und ergibt sich auch insoweit aus den vorgelegten Zeitkontenübersichten des Klägers, daß diesem durch den Besuch der Regenerationskur kein Abzug von seinem Arbeitszeitkonto gemacht wurde, vielmehr ist der Stand seines Arbeitszeitkontos vor und nach Abschluß der Regenerationskur identisch. Streitig zwischen den Parteien ist somit alleine, ob es eine tarifvertragliche Regelung gibt, nach der dem Kläger ein Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum der Regenerationskur zukommt. In vergütungsrechtlicher Hinsicht kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Regenerationskur um gem. Ziff. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer handelt. Daher ist diese Zeit jedenfalls zu vergüten. Zwischen den Parteien ist dies auch unstreitig und wurde auch so gehandhabt. II. 55 Aus § 14 Abs. 4 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 4 MTV ist nur auf Mitarbeiter anwendbar, die im Schichtdienst tätig sind. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Für den Regelfall von "Mehrarbeit" an einem Feiertag enthält § 14 Abs. 3 MTV bereits eine ausreichende Grundlage. Nach dieser werden die "Sollstunden" (Soll-Arbeitszeit) der "tatsächlichen Arbeitszeit" (Ist-Arbeitszeit) des Arbeitnehmers gegenübergestellt. An einem gesetzlichen Feiertag beträgt die Soll-Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Grund der Regelung des § 14 Abs. 1 und 2 MTV regelmäßig Null. Arbeitet der Arbeitnehmer nun, so kommt es zu Mehrarbeit. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV ergibt daher nur für die Fälle einen Sinn, in denen der Arbeitnehmer auf Grund eines Schichtplanes zur Erbringung von Arbeitsleistung an einem Feiertag verpflichtet ist und er daher eine positive Soll-Arbeitszeit hat. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV führt dann dazu, dass auf Grund der erfolgten Stundengutschrift der Arbeitnehmer in der Lage ist, den "ausgefallenen" Feiertag nachzuholen. Gleiches gilt für die Variante der "planmäßigen Freizeit". Hier klingt schon im Wortlaut an, dass es sich um Freizeit auf Grund eines Schichtplanes handeln muss. Auch die Systematik stützt diese Auslegung. Würde man jeder Form geplanter Freizeit, also auch der auf Grund des Feiertages selbst, die Wirkung des § 14 Abs. 4 MTV zukommen lassen, so würde jeder Mitarbeiter an jedem Wochenfeiertag, an dem er nicht arbeitet, eine Stundengutschrift erhalten. Dies ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 MTV gedeckt. Damit ist § 14 Abs. 4 MTV nur auf Mitarbeiter anwendbar, die in einem Schichtmodell ihre Arbeitsleistung erbringen. Während einer Regenerationskur ist ein Mitarbeiter jedoch nicht im Schichtdienst in diesem Sinne tätig. Er hält sich vielmehr für die Dauer der Regenerationskur in der Kureinrichtung auf. Dies stellt keine Schichttätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 4 MTV dar. III. 56 Auch aus § 14 Abs. 3 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 3 des MTV regelt wie festgestellt wird, ob dem Arbeitszeitkonto eines Mitarbeiters der Beklagten eine Stundengutschrift hinzugefügt wird oder ob auf dem Konto ein Soll zu verbuchen ist. § 14 Abs. 3 MTV enthält weder Regelungen dazu, wie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit noch wie die Soll-Arbeitszeit festzustellen ist. 57 1. Der MTV enthält den §§ 9 bis 11 und § 14 Abs. 1 MTV Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit und deren Verteilung. Hiervon abweichend und als speziellere Regelung vorgehend enthält die Rahmenvereinbarung (ABl. 172) in § 4 Abs. 3 lit. a) abweichende Arbeitszeitregelung für Mitarbeiter des Flugsicherungsdienstes der Beklagten. Demnach beträgt die tarifvertraglich geschuldete Anwesenheitszeit des Klägers 36 Stunden. 58 2. Der Tarifvertrag enthält jedoch keine Regelung darüber, wie die tatsächliche Arbeitszeit im Fall der Regenerationskuren festzustellen ist. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 3, 14 Abs. 4, 30 Abs. 3 MTV sind im Falle der Regenerationskur nicht einschlägig. 59 a) Der Tarifvertrag enthält in § 9 Abs. 2 MTV eine Regelung über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Diese Regelung wird für Mitarbeiter der FS-Dienste der Beklagten modifiziert durch die Regelung des § 4 Abs. 1 und 3 lit. a) der Rahmenvereinbarung (Abl. 168). Diesen Regelungen können jedoch auf den Fall der Regenerationskur nicht angewendet werden. Eine kollektive Norm, ist entgegen ihrem Wortlaut dann nicht anwendbar, wenn sie zu einer Belastung einer Partei führt, die mit den sonstigen Verpflichtungen, die einer Seite auf Grund eines Tarifvertrages auferlegt wurden, völlig außer Verhältnis steht und sich im sonstigen Normgefügen des Tarifvertrages keinerlei Hinweise darauf finden, dass eine solche Belastung von den Tarifpartnern gerade beabsichtigt war. Aus der Systematik des Gesamtzusammenhangs der tarifvertraglichen Norm und dem allgemeinen Regelungszweck des Tarifvertrages einen von den Tarifvertragspartnern als angemessen angesehenen Ausgleich ihre unterschiedliche Position zu erreichen, folgt in einem solchen Fall, dass die Anwendung der tarifvertraglichen Norm gegen den Sinn und Zweck des Tarifvertrages verstoßen würde und damit dem Gebot einer teleologischen Auslegung, nicht mehr gerecht wird (zur Korrektur des Wortlautes im Gesamtzusammenhang des Normgefüges: Däubler. Tarifvertragsrecht. 3. Aufl. Rn. 139 ff. insbes. Rn. 142; Wank in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rn. 799; zur Auslegung gegen den Wortlaut im Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages: BAG vom 31.10.1990 AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse; vom 23.10.1996 -4 AZR 245/95 -AP Nr. 38 Zu § 23a BAT; vom 5.2.1998 -2 AZR 279/97 -AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken; vom 24.11. 1999 -4 AZR 479/98 -AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; Schaub NZA 1994, 597, 599; Löwisch/Rieble. TVG. 2. Aufl. § 1 TVG Rn. 554 und 560 ff.; ähnlich für den Vorrang einer praktikablen Auslegung: BAG vom 17.1.1995 -3 AZR 527/94 -AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge Holz m.w.N. zur st. Rspr. und Stein. Tarifvertragsrecht. S. 45; ). In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich der fraglichen Norm durch teleologische Reduktion zu verringern. Entsteht hierdurch eine Lücke, so kann diese nur dann durch die Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden, wenn der Tarifvertrag Hinweise darauf enthält, wie die Lücke zu schließen ist oder wenn nur eine Regelungsmöglichkeit gegeben ist (hierzu unten 3.). Eine Anwendung von § 9 Abs. 2 MTV würde dazu führen, dass die gesamte Zeit der Regenerationskur (28 Tage zu je 24 Stunden, damit 672 Stunden) als Arbeitszeit anzusehen wäre, da der Kläger während dieser Zeit Arbeitsleistung für die Beklagte erbringt und sich hierzu an dem von der Beklagten bestimmten Ort aufhält. Bestimmte Zeiten der Kur hiervon auszunehmen ist weder auf Grund des Kurkonzeptes noch auf Grund der Norm des § 9 Abs. 2 MTV möglich. Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen gedeckt, denn hierdurch würde es zu einer enormen Belastung des Arbeitgebers kommen. Hinweise darauf, dass dieses Ergebnis der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, mithin von den Tarifpartner gerade beabsichtigt war, finden sich im Tarifvertrag nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Art und Weise der Durchführung der Kuren, die weitgehend zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich um eine ungewöhnliche Leistung eines Arbeitgebers handelt. Eine vergleichbare Leistung findet sich - soweit gerichtsbekannt - in keinem Tarifvertragswerk in der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifpartner über die ohnehin beachtlichen Leistungen des Arbeitgebers, die mit der Durchführung der Kuren verbunden ist, eine derart große Belastung des Arbeitgebers beabsichtigt haben. Immerhin würden für einen einzelnen Arbeitnehmer Überstunden in Höhe der Arbeitsleistung von ca. 14 Wochen entstehen. Hiervon geht auch der Kläger aus, wenn er nur für die Zeit der Wochenfeiertage Stundengutschriften von je 8 Stunden und 6 Minuten und nicht für die gesamte Regenerationskur in Höhe von je 24 Stunden pro Tag begehrt. 60 b) Auch § 9 Abs. 3 MTV findet zumindest keine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall, da der Kläger sich bei einer Regenerationskur nicht auf einer Dienstreise befindet. Unter einer Dienstreise wird gemeinhin ein Sachverhalt verstanden, bei dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von einem Ort A zu einem B entsendet wird, um dort Arbeitstätigkeit zu verrichten (Griese in: Küttner Personalhandbuch 2004. Stichwort: Dienstreise. Rn. 1). Die Teilnahme an einer Regenerationskur stellt zwar die Ableistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer gem. Nr. 7 des Sonderregelung für FS-Dienste dar und ist auch mit einer Reise verbunden. Gleichwohl kann die Teilnahme an einer Regenerationskur nicht als Dienstreise in diesem Sinn angesehen werden. Schon begrifflich ist eine "Kur" keine "Dienstreise". Auch ist eine Dienstreise eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers auf Grund seines Direktionsrechtes (Griese aaO. Rn. 3 m.w.N.). Bei der Teilnahme an einer Regenerationskur besteht aber gem. Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste ein Anspruch des Arbeitnehmers. Schließlich ist zu sehen, dass im Unterschied zu einer Dienstreise, die Durchführung der Regenerationskur auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer die Teilnahme an einer Regenerationskur nicht als Dienstreise im Sinne des § 9 Abs. 3 MTV zu verstehen. Somit kommen nur die An- und Abreisetage als Dienstreise in Betracht, während der dazwischenliegende Zeitraum keine Dienstreise, sondern vielmehr die Erbringung von Arbeitsleitung sui generis darstellt. Auch der Vortrag der Beklagten, sie würde im Falle der Regenerationskur § 9 MTV anwenden, kann das Begehren des Klägers nicht stützen. Aus den vorgelegten Zeitdatenübersichten ergibt sich, dass die Beklagte nicht an jedem Tag der Kur die dienst- oder schichtplanmäßige Arbeitszeit und an freien Tagen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anrechnet. Die Beklagte rechnet an den "schichtplanmäßig freien" Tagen vielmehr keine Zeit ab. Da es sich insoweit nur um den Vortrag einer Rechtsauffassung, handelt, war dieser Vortrag für die Kammer nicht dergestalt bindend, dass der Klage schon auf Grund des eigenen Vortrags der Beklagten stattzugeben war. 61 c) § 14 Abs. 4 MTV ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht im Schichtdienst tätig war (siehe oben). 62 d) Auch § 30 Abs. 3 MTV ist nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Bei einer Regenerationskur handelt es sich nicht um Urlaub im tarifvertraglichen Sinn. Wird einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, so ist er von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit. So liegt es im Fall der Regenerationskuren nicht. Der Arbeitnehmer erbringt während dieser Zeit eine nach Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete Arbeitsleistung. 63 3. Die Tarifvertragsparteien haben somit keine ausdrückliche Regelung dafür getroffen, wie die Zeit der Regenerationskur in vergütungsrechtlicher oder arbeitszeitrechtlicher Hinsicht zu behandeln ist. Dem Tarifvertrag läßt sich auch durch Auslegung nicht hinreichend deutlich entnehmen, wie die Regenerationskur im Hinblick auf die Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto zu behandeln ist. 64 a) Eine Ausfüllung dieser Tarifvertragslücke durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich um eine bewußte oder unbewußte Regelungslücke handelt. Bewußte Regelungslücken dürfen jedenfalls nicht ergänzt werden (BAG vom 13.06.1973 -4 AZR 445/72 -AP Nr. 123 zu § 1 TVG Stichwort: Auslegung mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer unbewussten Regelungslücke kann diese zwar durch Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden. Dies scheitert jedoch dort, wo die tarifvertragliche Regelung selbst keine Anknüpfungspunkte dafür enthält, wie die tarifvertragliche Lücke zu schließen sei. Eine Lückenfüllung kommt also nur in denjenigen Fällen in Betracht, in denen die tarifvertragliche Regelung sichere Anhaltspunkte dafür enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke in einer bestimmten Weise geschlossen hätten oder wo nur eine einzige konkrete Regelung in Betracht kommt (Wiedemann in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rand-Nr. 815, 817 mit weiteren Nachweisen; Stein, Tarifvertragsrecht Seite 740). Der MTV und die Sonderregelungen-FS-Dienste enthalten keine solchen Hinweise. In Betracht kommt zum einen, daß die Regelung des § 9 Abs. 3 analog angewendet wird, mithin die gesamte Dauer der Regenerationskur als Dienstreise behandelt wird. Dies würde dazu führen, dass für jeden der 28 Tage der Regenerationskur eine Stundengutschrift in Höhe der durchschnittlichen Arbeitszeit zu erfolgen hätte. In Betracht kommt allerdings auch, dass die Regenerationskur dergestalt arbeitszeitkonten-neutral behandelt wird, daß die Führung des Arbeitszeitkontos für die Dauer der Regenerationskur "ausgesetzt" wird. Dafür spricht zumindest, dass die Parteien unstreitig davon ausgehen, dass für "schichtplanmäßig" freie Tage während einer Regenerationskur, die keine Wochenfeiertage sind, keine Stundengutschriften erfolgen. Möglich wäre aber auch einen "Schattenschichtplan" fortzuführen, d. h. davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch während der Regenerationskur seinen gewöhnlichen Schichtdienst fortführt. Schließlich wäre es möglich, in der Regenerationskur die Gewährung eines Sonderurlaubes durch den Arbeitgeber zu sehen. Hieraus würde sich dann ein Anspruch auf eine Stundengutschrift gem. § 30 Abs. 3 MTV ergeben. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Hinweis darauf, in welcher Weise die Vertragsparteien von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätten. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, im Rahmen der Rechtsfortbildung in die Koalitionsfreiheit und Gestaltungsautonomie der Tarifvertragsparteien durch eine Ergänzung des Tarifvertrages im Zuge sogenannter ergänzender Vertragsauslegung einzugreifen (Wiedemann aaO.). Die Regelungsbefugnis ist vielmehr bei den Tarifvertragsparteien verblieben, die über diesen noch offenen und zu regelnden Punkt, auch im Rahmen eines Arbeitskampfes, eine kollektive Regelung herbeiführen können. 65 b) Diese tarifvertragliche Regelungslücke konnte nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung vom 15.11.2001 geschlossen werden. Soweit die Betriebsvereinbarung materielle Regelungen über die von den Arbeitnehmern zu erbringende Arbeitszeit und mithin ihre Arbeitsleistung enthält, ist sie gem. § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. Dieses Mitbestimmungsrecht ist auch nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erweitert. Nach dieser Regelung können die Betriebsparteien nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen treffen. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Verteilung der geschuldeten Arbeitszeit, sondern um die Frage, inwiefern eine gewisse Tätigkeit zu Mehrarbeit führt oder nicht. Damit handelt es sich um eine Frage der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit um eine Frage, die der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen ist. 66 c) Auch aus den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit oder zur Vergütung folgt kein Anspruch des Klägers. 67 aa) Das geltende Arbeitszeitrecht als Arbeitsschutzrecht ist schon von seiner Zielrichtung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es enthält aber auch keine Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten und Stundengutschriften. Es vermag daher einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. 68 bb) Auch aus §§ 611, 612 BGB folgt kein Anspruch des Klägers. Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass geleistete Arbeit auch zu vergüten ist. Unstreitig hat der Kläger, der eine fixe Bruttomonatsvergütung erhält, diese auch für die Zeit der Regenerationskur erhalten. 69 4. Auch aus dem Grundsatz der innerbetrieblichen Gleichbehandlung folgt kein Anspruch des Klägers. Der Kläger konnte keinen Arbeitnehmer benennen, der Stundengutschriften für einen Wochenfeiertag erhalten hat und dessen Stundengutschrift von der Beklagten nicht widerrufen wurde. Ein Fehler des Arbeitgebers, den dieser korrigiert, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Grund des innerbetrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu begründen. C. I. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. II. 71 Die Streitwertentscheidung erfolgt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 2 ff. ZPO. Der Kläger verdient zur Zeit ca. ... EUR. Dies bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. ... Stunden (Abl. 166). Hieraus folgt eine Monatsarbeitszeit von ... Stunden und mithin eine Vergütung pro Arbeitsstunde i. H. v. ca. ... EUR. Hieraus ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert von 1.402,88 EUR. III. 72 Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt aus § 64 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b ArbGG . Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Auslegung des MTV zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di. welcher für alle im Flugsicherungsdienst tätigen Mitarbeiter der Beklagten gilt. Daher war die Berufung zuzulassen (Germelmann in: Germelmann u. a. ArbGG, § 64 Rand-Nr. 39 mit weiteren Nachweisen). Gründe 50 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. 51 Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Antrag ist auch vollstreckbar, da bei der Beklagten nur ein einziges Zeitkonto geführt wird. B. 52 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 53 Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien der MTV für die bei der Bekl. beschäftigten Mitarbeiter, sowie die Rahmenvereinbarung und die Sonderregelung-FS-Dienste Anwendung. I. 54 Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang Gutschriften auf das Arbeitszeitkonto des Klägers für die Dauer der Regenerationskur zu erfolgen haben. Dabei ist unstreitig und ergibt sich auch insoweit aus den vorgelegten Zeitkontenübersichten des Klägers, daß diesem durch den Besuch der Regenerationskur kein Abzug von seinem Arbeitszeitkonto gemacht wurde, vielmehr ist der Stand seines Arbeitszeitkontos vor und nach Abschluß der Regenerationskur identisch. Streitig zwischen den Parteien ist somit alleine, ob es eine tarifvertragliche Regelung gibt, nach der dem Kläger ein Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum der Regenerationskur zukommt. In vergütungsrechtlicher Hinsicht kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Regenerationskur um gem. Ziff. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer handelt. Daher ist diese Zeit jedenfalls zu vergüten. Zwischen den Parteien ist dies auch unstreitig und wurde auch so gehandhabt. II. 55 Aus § 14 Abs. 4 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 4 MTV ist nur auf Mitarbeiter anwendbar, die im Schichtdienst tätig sind. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Für den Regelfall von "Mehrarbeit" an einem Feiertag enthält § 14 Abs. 3 MTV bereits eine ausreichende Grundlage. Nach dieser werden die "Sollstunden" (Soll-Arbeitszeit) der "tatsächlichen Arbeitszeit" (Ist-Arbeitszeit) des Arbeitnehmers gegenübergestellt. An einem gesetzlichen Feiertag beträgt die Soll-Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Grund der Regelung des § 14 Abs. 1 und 2 MTV regelmäßig Null. Arbeitet der Arbeitnehmer nun, so kommt es zu Mehrarbeit. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV ergibt daher nur für die Fälle einen Sinn, in denen der Arbeitnehmer auf Grund eines Schichtplanes zur Erbringung von Arbeitsleistung an einem Feiertag verpflichtet ist und er daher eine positive Soll-Arbeitszeit hat. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV führt dann dazu, dass auf Grund der erfolgten Stundengutschrift der Arbeitnehmer in der Lage ist, den "ausgefallenen" Feiertag nachzuholen. Gleiches gilt für die Variante der "planmäßigen Freizeit". Hier klingt schon im Wortlaut an, dass es sich um Freizeit auf Grund eines Schichtplanes handeln muss. Auch die Systematik stützt diese Auslegung. Würde man jeder Form geplanter Freizeit, also auch der auf Grund des Feiertages selbst, die Wirkung des § 14 Abs. 4 MTV zukommen lassen, so würde jeder Mitarbeiter an jedem Wochenfeiertag, an dem er nicht arbeitet, eine Stundengutschrift erhalten. Dies ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 MTV gedeckt. Damit ist § 14 Abs. 4 MTV nur auf Mitarbeiter anwendbar, die in einem Schichtmodell ihre Arbeitsleistung erbringen. Während einer Regenerationskur ist ein Mitarbeiter jedoch nicht im Schichtdienst in diesem Sinne tätig. Er hält sich vielmehr für die Dauer der Regenerationskur in der Kureinrichtung auf. Dies stellt keine Schichttätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 4 MTV dar. III. 56 Auch aus § 14 Abs. 3 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 3 des MTV regelt wie festgestellt wird, ob dem Arbeitszeitkonto eines Mitarbeiters der Beklagten eine Stundengutschrift hinzugefügt wird oder ob auf dem Konto ein Soll zu verbuchen ist. § 14 Abs. 3 MTV enthält weder Regelungen dazu, wie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit noch wie die Soll-Arbeitszeit festzustellen ist. 57 1. Der MTV enthält den §§ 9 bis 11 und § 14 Abs. 1 MTV Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit und deren Verteilung. Hiervon abweichend und als speziellere Regelung vorgehend enthält die Rahmenvereinbarung (ABl. 172) in § 4 Abs. 3 lit. a) abweichende Arbeitszeitregelung für Mitarbeiter des Flugsicherungsdienstes der Beklagten. Demnach beträgt die tarifvertraglich geschuldete Anwesenheitszeit des Klägers 36 Stunden. 58 2. Der Tarifvertrag enthält jedoch keine Regelung darüber, wie die tatsächliche Arbeitszeit im Fall der Regenerationskuren festzustellen ist. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 3, 14 Abs. 4, 30 Abs. 3 MTV sind im Falle der Regenerationskur nicht einschlägig. 59 a) Der Tarifvertrag enthält in § 9 Abs. 2 MTV eine Regelung über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Diese Regelung wird für Mitarbeiter der FS-Dienste der Beklagten modifiziert durch die Regelung des § 4 Abs. 1 und 3 lit. a) der Rahmenvereinbarung (Abl. 168). Diesen Regelungen können jedoch auf den Fall der Regenerationskur nicht angewendet werden. Eine kollektive Norm, ist entgegen ihrem Wortlaut dann nicht anwendbar, wenn sie zu einer Belastung einer Partei führt, die mit den sonstigen Verpflichtungen, die einer Seite auf Grund eines Tarifvertrages auferlegt wurden, völlig außer Verhältnis steht und sich im sonstigen Normgefügen des Tarifvertrages keinerlei Hinweise darauf finden, dass eine solche Belastung von den Tarifpartnern gerade beabsichtigt war. Aus der Systematik des Gesamtzusammenhangs der tarifvertraglichen Norm und dem allgemeinen Regelungszweck des Tarifvertrages einen von den Tarifvertragspartnern als angemessen angesehenen Ausgleich ihre unterschiedliche Position zu erreichen, folgt in einem solchen Fall, dass die Anwendung der tarifvertraglichen Norm gegen den Sinn und Zweck des Tarifvertrages verstoßen würde und damit dem Gebot einer teleologischen Auslegung, nicht mehr gerecht wird (zur Korrektur des Wortlautes im Gesamtzusammenhang des Normgefüges: Däubler. Tarifvertragsrecht. 3. Aufl. Rn. 139 ff. insbes. Rn. 142; Wank in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rn. 799; zur Auslegung gegen den Wortlaut im Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages: BAG vom 31.10.1990 AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse; vom 23.10.1996 -4 AZR 245/95 -AP Nr. 38 Zu § 23a BAT; vom 5.2.1998 -2 AZR 279/97 -AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken; vom 24.11. 1999 -4 AZR 479/98 -AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; Schaub NZA 1994, 597, 599; Löwisch/Rieble. TVG. 2. Aufl. § 1 TVG Rn. 554 und 560 ff.; ähnlich für den Vorrang einer praktikablen Auslegung: BAG vom 17.1.1995 -3 AZR 527/94 -AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge Holz m.w.N. zur st. Rspr. und Stein. Tarifvertragsrecht. S. 45; ). In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich der fraglichen Norm durch teleologische Reduktion zu verringern. Entsteht hierdurch eine Lücke, so kann diese nur dann durch die Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden, wenn der Tarifvertrag Hinweise darauf enthält, wie die Lücke zu schließen ist oder wenn nur eine Regelungsmöglichkeit gegeben ist (hierzu unten 3.). Eine Anwendung von § 9 Abs. 2 MTV würde dazu führen, dass die gesamte Zeit der Regenerationskur (28 Tage zu je 24 Stunden, damit 672 Stunden) als Arbeitszeit anzusehen wäre, da der Kläger während dieser Zeit Arbeitsleistung für die Beklagte erbringt und sich hierzu an dem von der Beklagten bestimmten Ort aufhält. Bestimmte Zeiten der Kur hiervon auszunehmen ist weder auf Grund des Kurkonzeptes noch auf Grund der Norm des § 9 Abs. 2 MTV möglich. Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen gedeckt, denn hierdurch würde es zu einer enormen Belastung des Arbeitgebers kommen. Hinweise darauf, dass dieses Ergebnis der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, mithin von den Tarifpartner gerade beabsichtigt war, finden sich im Tarifvertrag nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Art und Weise der Durchführung der Kuren, die weitgehend zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich um eine ungewöhnliche Leistung eines Arbeitgebers handelt. Eine vergleichbare Leistung findet sich - soweit gerichtsbekannt - in keinem Tarifvertragswerk in der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifpartner über die ohnehin beachtlichen Leistungen des Arbeitgebers, die mit der Durchführung der Kuren verbunden ist, eine derart große Belastung des Arbeitgebers beabsichtigt haben. Immerhin würden für einen einzelnen Arbeitnehmer Überstunden in Höhe der Arbeitsleistung von ca. 14 Wochen entstehen. Hiervon geht auch der Kläger aus, wenn er nur für die Zeit der Wochenfeiertage Stundengutschriften von je 8 Stunden und 6 Minuten und nicht für die gesamte Regenerationskur in Höhe von je 24 Stunden pro Tag begehrt. 60 b) Auch § 9 Abs. 3 MTV findet zumindest keine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall, da der Kläger sich bei einer Regenerationskur nicht auf einer Dienstreise befindet. Unter einer Dienstreise wird gemeinhin ein Sachverhalt verstanden, bei dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von einem Ort A zu einem B entsendet wird, um dort Arbeitstätigkeit zu verrichten (Griese in: Küttner Personalhandbuch 2004. Stichwort: Dienstreise. Rn. 1). Die Teilnahme an einer Regenerationskur stellt zwar die Ableistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer gem. Nr. 7 des Sonderregelung für FS-Dienste dar und ist auch mit einer Reise verbunden. Gleichwohl kann die Teilnahme an einer Regenerationskur nicht als Dienstreise in diesem Sinn angesehen werden. Schon begrifflich ist eine "Kur" keine "Dienstreise". Auch ist eine Dienstreise eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers auf Grund seines Direktionsrechtes (Griese aaO. Rn. 3 m.w.N.). Bei der Teilnahme an einer Regenerationskur besteht aber gem. Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste ein Anspruch des Arbeitnehmers. Schließlich ist zu sehen, dass im Unterschied zu einer Dienstreise, die Durchführung der Regenerationskur auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer die Teilnahme an einer Regenerationskur nicht als Dienstreise im Sinne des § 9 Abs. 3 MTV zu verstehen. Somit kommen nur die An- und Abreisetage als Dienstreise in Betracht, während der dazwischenliegende Zeitraum keine Dienstreise, sondern vielmehr die Erbringung von Arbeitsleitung sui generis darstellt. Auch der Vortrag der Beklagten, sie würde im Falle der Regenerationskur § 9 MTV anwenden, kann das Begehren des Klägers nicht stützen. Aus den vorgelegten Zeitdatenübersichten ergibt sich, dass die Beklagte nicht an jedem Tag der Kur die dienst- oder schichtplanmäßige Arbeitszeit und an freien Tagen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anrechnet. Die Beklagte rechnet an den "schichtplanmäßig freien" Tagen vielmehr keine Zeit ab. Da es sich insoweit nur um den Vortrag einer Rechtsauffassung, handelt, war dieser Vortrag für die Kammer nicht dergestalt bindend, dass der Klage schon auf Grund des eigenen Vortrags der Beklagten stattzugeben war. 61 c) § 14 Abs. 4 MTV ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht im Schichtdienst tätig war (siehe oben). 62 d) Auch § 30 Abs. 3 MTV ist nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Bei einer Regenerationskur handelt es sich nicht um Urlaub im tarifvertraglichen Sinn. Wird einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, so ist er von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit. So liegt es im Fall der Regenerationskuren nicht. Der Arbeitnehmer erbringt während dieser Zeit eine nach Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete Arbeitsleistung. 63 3. Die Tarifvertragsparteien haben somit keine ausdrückliche Regelung dafür getroffen, wie die Zeit der Regenerationskur in vergütungsrechtlicher oder arbeitszeitrechtlicher Hinsicht zu behandeln ist. Dem Tarifvertrag läßt sich auch durch Auslegung nicht hinreichend deutlich entnehmen, wie die Regenerationskur im Hinblick auf die Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto zu behandeln ist. 64 a) Eine Ausfüllung dieser Tarifvertragslücke durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich um eine bewußte oder unbewußte Regelungslücke handelt. Bewußte Regelungslücken dürfen jedenfalls nicht ergänzt werden (BAG vom 13.06.1973 -4 AZR 445/72 -AP Nr. 123 zu § 1 TVG Stichwort: Auslegung mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer unbewussten Regelungslücke kann diese zwar durch Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden. Dies scheitert jedoch dort, wo die tarifvertragliche Regelung selbst keine Anknüpfungspunkte dafür enthält, wie die tarifvertragliche Lücke zu schließen sei. Eine Lückenfüllung kommt also nur in denjenigen Fällen in Betracht, in denen die tarifvertragliche Regelung sichere Anhaltspunkte dafür enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke in einer bestimmten Weise geschlossen hätten oder wo nur eine einzige konkrete Regelung in Betracht kommt (Wiedemann in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rand-Nr. 815, 817 mit weiteren Nachweisen; Stein, Tarifvertragsrecht Seite 740). Der MTV und die Sonderregelungen-FS-Dienste enthalten keine solchen Hinweise. In Betracht kommt zum einen, daß die Regelung des § 9 Abs. 3 analog angewendet wird, mithin die gesamte Dauer der Regenerationskur als Dienstreise behandelt wird. Dies würde dazu führen, dass für jeden der 28 Tage der Regenerationskur eine Stundengutschrift in Höhe der durchschnittlichen Arbeitszeit zu erfolgen hätte. In Betracht kommt allerdings auch, dass die Regenerationskur dergestalt arbeitszeitkonten-neutral behandelt wird, daß die Führung des Arbeitszeitkontos für die Dauer der Regenerationskur "ausgesetzt" wird. Dafür spricht zumindest, dass die Parteien unstreitig davon ausgehen, dass für "schichtplanmäßig" freie Tage während einer Regenerationskur, die keine Wochenfeiertage sind, keine Stundengutschriften erfolgen. Möglich wäre aber auch einen "Schattenschichtplan" fortzuführen, d. h. davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch während der Regenerationskur seinen gewöhnlichen Schichtdienst fortführt. Schließlich wäre es möglich, in der Regenerationskur die Gewährung eines Sonderurlaubes durch den Arbeitgeber zu sehen. Hieraus würde sich dann ein Anspruch auf eine Stundengutschrift gem. § 30 Abs. 3 MTV ergeben. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Hinweis darauf, in welcher Weise die Vertragsparteien von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätten. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, im Rahmen der Rechtsfortbildung in die Koalitionsfreiheit und Gestaltungsautonomie der Tarifvertragsparteien durch eine Ergänzung des Tarifvertrages im Zuge sogenannter ergänzender Vertragsauslegung einzugreifen (Wiedemann aaO.). Die Regelungsbefugnis ist vielmehr bei den Tarifvertragsparteien verblieben, die über diesen noch offenen und zu regelnden Punkt, auch im Rahmen eines Arbeitskampfes, eine kollektive Regelung herbeiführen können. 65 b) Diese tarifvertragliche Regelungslücke konnte nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung vom 15.11.2001 geschlossen werden. Soweit die Betriebsvereinbarung materielle Regelungen über die von den Arbeitnehmern zu erbringende Arbeitszeit und mithin ihre Arbeitsleistung enthält, ist sie gem. § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. Dieses Mitbestimmungsrecht ist auch nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erweitert. Nach dieser Regelung können die Betriebsparteien nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen treffen. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Verteilung der geschuldeten Arbeitszeit, sondern um die Frage, inwiefern eine gewisse Tätigkeit zu Mehrarbeit führt oder nicht. Damit handelt es sich um eine Frage der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit um eine Frage, die der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen ist. 66 c) Auch aus den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit oder zur Vergütung folgt kein Anspruch des Klägers. 67 aa) Das geltende Arbeitszeitrecht als Arbeitsschutzrecht ist schon von seiner Zielrichtung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es enthält aber auch keine Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten und Stundengutschriften. Es vermag daher einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. 68 bb) Auch aus §§ 611, 612 BGB folgt kein Anspruch des Klägers. Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass geleistete Arbeit auch zu vergüten ist. Unstreitig hat der Kläger, der eine fixe Bruttomonatsvergütung erhält, diese auch für die Zeit der Regenerationskur erhalten. 69 4. Auch aus dem Grundsatz der innerbetrieblichen Gleichbehandlung folgt kein Anspruch des Klägers. Der Kläger konnte keinen Arbeitnehmer benennen, der Stundengutschriften für einen Wochenfeiertag erhalten hat und dessen Stundengutschrift von der Beklagten nicht widerrufen wurde. Ein Fehler des Arbeitgebers, den dieser korrigiert, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Grund des innerbetrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu begründen. C. I. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. II. 71 Die Streitwertentscheidung erfolgt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 2 ff. ZPO. Der Kläger verdient zur Zeit ca. ... EUR. Dies bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. ... Stunden (Abl. 166). Hieraus folgt eine Monatsarbeitszeit von ... Stunden und mithin eine Vergütung pro Arbeitsstunde i. H. v. ca. ... EUR. Hieraus ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert von 1.402,88 EUR. III. 72 Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt aus § 64 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b ArbGG . Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Auslegung des MTV zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di. welcher für alle im Flugsicherungsdienst tätigen Mitarbeiter der Beklagten gilt. Daher war die Berufung zuzulassen (Germelmann in: Germelmann u. a. ArbGG, § 64 Rand-Nr. 39 mit weiteren Nachweisen).