Urteil
1 Ca 266/03
ARBG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann das Tragen von Dienstkleidung anordnen; eine solche Anordnung war hier durch Betriebsvereinbarung wirksam getroffen.
• § 34 ArbStättVO (Umkleidemöglichkeiten) findet auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die überwiegend in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs tätig sind, soweit es um Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge geht.
• Solange der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bereitstellung geeigneter Umkleidemöglichkeiten nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer das Tragen der Dienstkleidung nach §§ 273, 242 BGB verweigern.
• Ermahnungen oder Abmahnungen wegen der Weigerung, Dienstkleidung ohne bereitzustellende Umkleidemöglichkeiten zu tragen, sind rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Zurverfügungstellung von Umkleideräumen nach §34 ArbStättVO rechtfertigt Leistungsverweigerung gegenüber Dienstkleiderpflicht • Ein Arbeitgeber kann das Tragen von Dienstkleidung anordnen; eine solche Anordnung war hier durch Betriebsvereinbarung wirksam getroffen. • § 34 ArbStättVO (Umkleidemöglichkeiten) findet auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die überwiegend in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs tätig sind, soweit es um Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge geht. • Solange der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bereitstellung geeigneter Umkleidemöglichkeiten nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer das Tragen der Dienstkleidung nach §§ 273, 242 BGB verweigern. • Ermahnungen oder Abmahnungen wegen der Weigerung, Dienstkleidung ohne bereitzustellende Umkleidemöglichkeiten zu tragen, sind rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen. Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten als Fahrausweisprüferin beschäftigt. Die Beklagte führte per Betriebsvereinbarung eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung ein. Die Klägerin erschien weiter in Privatkleidung und forderte die Bereitstellung von Umkleidemöglichkeiten nach § 34 ArbStättVO. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Ermahnung und zwei Abmahnungen. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, Dienstkleidung zu tragen, solange keine geeigneten Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stünden, und verlangt die Entfernung der Ermahnung und Abmahnungen aus der Personalakte. Die Parteien stritten insbesondere um die Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung bei Tätigkeit überwiegend in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs und um ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin. • Die Klage ist zulässig; das Feststellungsinteresse ist gegeben (§ 256 ZPO). • Die Betriebsvereinbarung begründet eine grundsätzlich wirksame Dienstkleiderpflicht unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und der Zustimmungsbefugnis des Betriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.1, § 77 Abs.4 BetrVG). Tarifrechtliche Regelungen stehen der Anordnung ebenfalls nicht entgegen (§ 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr.1). • Die Arbeitsstättenverordnung (§ 1 Abs.1 ArbStättVO) gilt grundsätzlich für alle Tätigkeitsbereiche; die Ausnahme für Arbeitsstätten in Fahrzeugen führt nicht dazu, dass Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge nicht von § 34 ArbStättVO erfasst werden. • § 34 ArbStättVO erfasst besondere Arbeitskleidung einschließlich Dienstkleidung; die Voraussetzung, dass die Kleidung aus sittlichen Gründen in einem Umkleideraum gewechselt werden muss, ist erfüllt. • Aus öffentlich-rechtlichen Schutzpflichten des Arbeitgebers folgen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bestehen Umkleideraum-Pflichten nach § 34 ArbStättVO, kann der Arbeitnehmer ein teilweises Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 273, 242 BGB geltend machen, solange der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt. • Die Klägerin hat das Maß des Verhältnismäßigen gewahrt, indem sie nur die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung verweigerte, nicht die Tätigkeit insgesamt. Daher waren Ermahnung und Abmahnungen rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen (§ 618a BGB). Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, während der Ausübung ihres Dienstes als Fahrausweisprüferin Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte keine Umkleidemöglichkeiten im Sinne des § 34 ArbStättVO zur Verfügung stellt. Die Beklagte wurde verurteilt, die Ermahnung vom 23.12.2002 und die Abmahnungen vom 26.02.2003 und 10.03.2003 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Klägerin hat damit in vollem Umfang obsiegt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wurde auf 6.000,00 EUR festgesetzt.