Urteil
2 Ca 654/23
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2023:1017.2CA654.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 19.511,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 19.511,50 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn, wobei der Kläger die entsprechenden Annahmeverzugslohnansprüche vor dem Hintergrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und mit einem entsprechenden Antrag gerichtet auf die Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit geltend macht. Der Kläger war seit dem 01.08.2018 bis zum 30.11.2021 bei der Beklagten als Roboter-Programmierer zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.333,33 € beschäftigt. Er ist gelernter Werkzeugmacher und besitzt die Fachhochschulreife. Vor der Tätigkeit bei der Beklagten war er seit 2016 bei der Firma A GmbH als Werkzeugmechaniker und Anlagenprogrammierer tätig gewesen. Nach dem Lebenslauf des Klägers, der vor der Einstellung im Rahmen der Bewerbung vorgelegt wurde, war von dem Kläger auf erweiterte Kenntnisse im Bereich der CNC-Programmierung, der Roboter-Programmierung und der CAD-CAM Programmierung hingewiesen worden. Die Beklagte kündigte zunächst das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit einer Kündigung vom 13.12.2019 zum 15.01.2020. Nachdem die Kündigungsschutzklage des Klägers erstinstanzlich beim Arbeitsgericht Iserlohn zum Az. 2 Ca 16/20 Erfolg hatte, wurde der Kläger während des Berufungsverfahrens ab dem 25.01.2021 in einem Prozessbeschäftigungsverhältnis beschäftigt. Die Berufung wurde am 04.05.2021 zurückgenommen. Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.06.2021 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) aufgefordert worden, in Textform Auskunft zu erteilen über die von der Bundesagentur für Arbeit unterbreiteten Vermietungsvorschläge unter Nennung der Tätigkeiten, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Vergütung der angebotenen Arbeitsplätze. Mit einer am 14.09.2021 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage zum Az. 2 Ca 1297/21 machte der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum vom 16.01.2020 bis zum 24.01.2021 in Höhe von insgesamt 41.244,18 € brutto geltend. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 27.10.2021 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin, welcher nach der Berechnung der Beklagten der 30.11.2021 sein sollte. Mit einer am 11.11.2021 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Kündigungsschutzklage zum Az. 2 Ca 1559/21 wandte der Kläger sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung. Im Gütetermin im Verfahren 2 Ca 1559/21 schlossen die Parteien am 02.12.2021 folgenden Vergleich: 1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche, fristgerechte und betriebsbedingte Kündigung vom 27.10.2021 mit Ablauf des 30.11.2021 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 25.000,00 Euro brutto. Die Abfindung ist zahlbar in vier monatlichen Raten zu je 6.250,00 Euro brutto. Die erste Rate ist fällig bis zum 15.12.2021 und die weiteren Raten jeweils zum 15. des Folgemonats. Sollte die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Kalendertage in Verzug geraten, wird der gesamte noch ausstehende Abfindungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub bereits vollständig in Natur gewährt und genommen worden ist. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung „gut“ zu erteilen. Das Zeugnis wird ferner der Zeugnisnote „gut“ entsprechende Bedauerns- und Bedankensformeln sowie gute Wünsche für die Zukunft enthalten. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. Insbesondere sind dieser Rechtsstreit und der Rechtsstreit 2 Ca 1297/21 erledigt. 6. Die Beklagte kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 08.12.2021 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingehenden Schriftsatz widerrufen.“ Der Vergleich ist, nachdem ein Widerruf nicht erfolgte, bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte in der Zeit vom 16.01.2020 bis zum 31.12.2020 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 53,56 € täglich und für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 18.01.2021 in Höhe von täglich 54,43 € gewährt bekommen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte zudem eine Überleitungsanzeige erstattet, die der Beklagten zugegangen war. Mit Schreiben vom 07.04.2022 ermächtigte die Agentur für Arbeit B den Kläger, ihre Arbeitsentgeltansprüche, die gemäß §§ 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 115 SGB X in Höhe der gewährten Leistungen auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, in eigenem Namen, allerdings mit Leistung an die Bundesagentur für Arbeit arbeitsgerichtlich geltend zu machen (vgl. Bl. 12 der Akte). Mit seiner am 03.06.2022 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage macht der Kläger die im Wege des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen möglichen Annahmeverzugslohnansprüche geltend in Höhe von 18.531,76 für die Zeit vom 16.01.2020 bis zum 31.01.2020 und in Höhe von 979,74 € für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 18.01.2021. Die Klage ist der Beklagten am 10.06.2022 zugestellt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche bestünden. Er habe insbesondere zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Verfahren 2 Ca 1559/21 nicht über diejenigen Lohnansprüche, welche im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, disponieren können. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, 19.511,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2022 an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vorliegen würden. Insbesondere wird bestritten, dass ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung bestehe. Darüber hinaus hätte sie, die Beklagte, in dem Verfahre 2 Ca 1297/21 davon ausgehen können und müssen, dass der Kläger zur Geltendmachung auch der übergegangenen Ansprüche seitens der Bundesagentur für Arbeit legitimiert gewesen wäre. Die Klage sei daher unbegründet, weil die nunmehr streitgegenständliche Forderung mit dem im Verfahren 2 Ca 1559/21 geschlossenen Vergleichs erledigt worden sei im Hinblick auf die dortige Ziffer 5. Schließlich sei die Klage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 2 KSchG unbegründet, da es der Kläger böswillig unterlassen habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen in der er Einkünfte mindestens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages erzielt hätte. Diesem Auskunftsanspruch, der als Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß 242 BGB bestünde, sei der Kläger nicht nachgekommen allein durch die Vorlage einer von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Liste der Vermittlungsangebote (vgl. Bl. 61-62 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Terminsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig, jedoch jedenfalls derzeit unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. 1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Wirksamkeit und Bestand einer Prozessführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht. Die Ermächtigung ist unwirksam, wenn eine Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger unzulässig ist und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbots widerspricht. Sie kann nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst (BAG, Urteil vom 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10 mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle erfüllt. Die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit hat den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt. Der Kläger hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung. a) Die Bundesagentur hat den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2022 ermächtigt. b) Die Ermächtigung ist wirksam. Ihr stehen weder ein Abtretungsverbot noch sozialrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Die Rückabtretung des übergegangenen Vergütungsanspruchs wurde nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen und führt auch nicht zu einer Veränderung des Inhalts des arbeitsrechtlichen Anspruchs i.S.v. § 399 BGB c) Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der übergegangenen Forderung liegt vor. aa) Der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III mindert gem. § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Anspruchsdauer des insgesamt zu gewährenden Arbeitslosengeldes, weil der Anspruch insoweit erfüllt worden ist. Die Nachzahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf den Zahlungszeitpunkt der Gleichwohlgewährung zurück. Allerdings entfällt die Minderung aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Bundesagentur für Arbeit Zahlungen des Arbeitgebers erhält. Die Bundesagentur ist aber nicht verpflichtet, die nach § 115 Abs. 1 SGB X übergegangene Vergütungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie den übergegangenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig geltend macht. Mit der Erbringung des Arbeitslosengeldes hat sie ihre Pflicht gegenüber dem Versicherten erfüllt. Der Forderungsübergang erfolgt allein im Interesse der Versicherung (vgl. zum Ganzen: BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 5 AZR 518/08). bb) Danach ist das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers gegeben. Die Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit könnte bzw. hätte ihm zumindest zugutekommen können, denn sie führt zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums für das Arbeitslosengeld und damit zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung (vgl. ausdrücklich BSG 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 - BSGE 64, 199, 200 f.). Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob das schutzwürdige Interesse aktuell noch fortbesteht. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass bei der gesetzlich nicht geregelten gewillkürten Prozessstandschaft im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse eine entsprechende Anwendung des in den §§ 265 Abs. 2 S. 2 und § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens dahingehend geboten ist, dass sich ein nach Rechtshängigkeit eingetretener Wegfall des schutzwürdigen Interesses des Klägers nicht dahingehend auswirken kann, dass damit die Klage in Ermangelung einer wirksamen Prozessstandschaft unzulässig wird. Dieses entsprechende Ergebnis ist im Übrigen auch für die Gegenseite von Vorteil, da sie damit vor einem weiteren neuen Prozess geschützt wird, zumal im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12a ArbGG besteht. Im Übrigen besteht auch zumindest die abstrakte Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Rahmenfrist im SGB III dahingehend anpassen könnte, dass sich dies auch im konkreten Fall erneut auf den Kläger auswirken könnte. II. Die Klage ist jedenfalls derzeit unbegründet im Hinblick auf den Antrag des Klägers gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.511,50 € brutto nebst Zinsen an die Bundesagentur für Arbeit, denn der Beklagten steht im Hinblick auf die vom Kläger auf § 615 BGB gestützte Leistungsklage ein Leistungsverweigerungsrecht in Form eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Im Übrigen scheitern die Annahmeverzugslohnansprüche allerdings nicht bereits daran, dass diese durch Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 02.12.2021 zum Az. 2 Ca 1559/21 vor dem Arbeitsgericht Iserlohn erledigt worden sein könnten. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Erledigungsziffer bezieht sich auf die Ansprüche zwischen den Parteien, entfaltet daher also nur Wirkung zwischen den Parteien. Eine Erledigung von übergegangenen Ansprüchen kann damit nicht erfolgen. Der insoweit abgeschlossene Vergleich kann von seinen materiell-rechtlichen Wirkungen her keine Wirkungen zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit entfalten, sondern wirkt nur zwischen den Parteien, die sich insoweit nur untereinander und mit Wirkung untereinander einigen können. Alles andere wäre mangels einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in seiner Wirkung ein Vertrag zu Lasten Dritter. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter ohne Beteiligung des Dritten ist dem deutschen Zivilrecht fremd und ist mit den Grundsätzen des deutschen Rechts insoweit auch nicht zu vereinbaren. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses waren die streitgegenständlichen Forderungen bereits im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 115 SGB X übergegangen. Der Kläger konnte daher über diese Ansprüche nicht disponieren. Der Beklagten wurde der Forderungsübergang auch angezeigt. Soweit die Beklagte meint, dass sie zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon hätte ausgehen können, dass der Kläger zur Geltendmachung auch der übergegangenen Ansprüche legitimiert gewesen sei, ist eine solche Legitimation im Verfahren 2 Ca 1297/21 nicht konkret behauptet worden. Im Übrigen gab es keinen Anlass für ein solches Vertrauen nur aufgrund einer Klageerhebung mit einer überzogenen Forderung ohne eine weitere Behauptung zur Aktivlegitimation. Schließlich kann ein etwaiges Vertrauen im Übrigen im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht schutzwürdig sein, sofern die Bundesagentur für Arbeit selbst keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, da man ansonsten wieder bei der Problematik eines Vertrags zu Lasten Dritter wäre. Es ist nicht erkennbar, dass seitens der Bundesagentur für Arbeit in irgendeiner Form ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. 1. Einem Arbeitgeber steht nach Auffassung des Gerichts ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Annahmeverzugslohnansprüche auch im Rahmen der Prüfung des böswilligen Unterlassens des Erwerbs von anderweitigen Verdienst i.S.d. § 615 S. 2 BGB zu vor dem Hintergrund eines Auskunftsanspruchs des Arbeitgebers. a) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch auch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt ist, § 273 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer dahingehend zusteht, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern (BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 2 AZR 110/93). Wenn der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt hat, kann der Arbeitgeber die Zahlung solange verweigern, bis er die Auskunft erhält. Die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als derzeit unbegründet abzuweisen. b) Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht über das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts ausdrücklich bisher nur in den Fällen entschieden, in denen dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Frage zustand, ob es anderweitigen Verdienst gab und wenn ja, in welcher Höhe. Aus systematischen und teleologischen Überlegungen folgt, dass dem Arbeitgeber auch in den Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht in Form eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 Abs. 1 BGB zustehen muss, in denen sich der Auskunftsanspruch auf die Frage bezieht, ob ein böswilliges Unterlassen vorliegt. Gemäß § 615 S. 2 BGB wird diese Alternative gleichrangig zu der Alternative des Erwerbs anderweitigen Verdienst genannt. Auch vom Sinn und Zweck der Anerkennung eines Leistungsverweigerungsrecht her würde es keinen Sinn machen, ein solches in den Fällen, in denen noch die Prüfung der Frage des böswilligen Unterlassens aussteht, dem Arbeitgeber nicht zuzugestehen. Auskunftsanspruch und Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers dienen dazu, einer Überzahlung vorzubeugen. Der Arbeitgeber soll nicht zu einer rechtsgrundlosen Leistung verurteilt werden (BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge aus § 242 BGB (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605). Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner (Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605). Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BGH 17. April 2018 - XI ZR 446/16; zum Ganzen: BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19). 2. In Anwendung dieser Maßstäbe steht der Beklagten ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die von der Bundesagentur für Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung in Euro gegenüber dem Kläger zu. Darüber hinaus hat die Beklagte über den vom Bundesarbeitsgericht insoweit ausdrücklich anerkannten Auskunftsanspruch auch einen Auskunftsanspruch über das Ergebnis der Bearbeitung dieser Vermittlungsvorschläge, wie die konkrete inhaltliche Bewerbung, Ablehnung oder Absage. Nur so kann die Beklagte auch in ausreichendem Umfang zu der Frage des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes vortragen. Sollte sich der Kläger auf die Vermittlungsvorschläge hin nicht mit einer ernsthaften Bewerbung an potenzielle neue Arbeitgeber gewandt haben, kann dies entsprechend ein böswilliges Unterlassen indizieren. Die entsprechende Auskunft kann der Kläger nach den oben genannten Maßstäben auch unschwer erteilen. Die Beklagte kann die entsprechende Auskunft auch nicht auf andere Weise einfach beschaffen, da sich die Unternehmen, bei denen sich der Kläger beworben haben könnte, auf Datenschutz berufen könnten und insoweit auch kein Auskunftsanspruch der Beklagten gegenüber diesen Unternehmen erkennbar ist. Insoweit hat der Kläger den entsprechenden Auskunftsanspruch der Beklagten bisher nicht ausreichend erfüllt mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche. Das entsprechende Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte jedenfalls konkludent durch ihre außergerichtliche und gerichtliche Berufung auf die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs geltend gemacht. Der Kläger hat den Auskunftsanspruch bisher nicht ordnungsgemäß gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Der lediglich von der Beklagten vorgelegten Liste kann entnommen werden, dass dem Kläger bereits vor dem streitigen Zeitraum Vermittlungsangebote unterbreitet worden sind (14.01.2020), bei denen der Kläger sich erst gar nicht beworben hat. Insofern spricht bereits einiges für ein böswilliges Unterlassen im Hinblick auf die Stellenangebote etwa bei der C GmbH & Co. KG auf die sich der Kläger offenbar nicht beworben hat. Der Kläger hat die erforderlichen ernsthaften Bewerbungsbemühungen nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Das mit dem Auskunftsanspruch verbundene Leistungsverweigerungsrecht kann zudem auch im Hinblick auf die eingetretene Legalzession geltend gemacht werden, § 404 BGB. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Demnach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er in dem Rechtsstreit unterlag. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.