Urteil
5 Ga 2/21
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2021:0114.5GA2.21.00
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Tenor
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird aus 2.164,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Der Streitwert wird aus 2.164,46 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung, Bürsten- und Folierbereich. Der am 13.02.1960 geborene Verfügungskläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2019 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 21.12.2018 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist schwerbehindert. Zuletzt arbeitete er an einer von drei bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Bürstenanlagen und erzielte dabei ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.164,46 Euro. Der Verfügungskläger war bis zum 23.12.2020 arbeitsunfähig krank und hatte im Anschluss daran bis einschließlich zum 03.01.2021 Erholungsurlaub. Als der Verfügungskläger sich am 04.01.2021 zum Schichtbeginn um 14:00 Uhr bei der Verfügungsbeklagten arbeitsfähig meldete, wurde ihm von dem stellvertretenden Abteilungsleiter E. telefonisch mitgeteilt, dass er von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde. Seither ist der Verfügungskläger bis zum 22.01.2021 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche sowie unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Die Freistellung erfolgte vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten beabsichtigten Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses, dem derzeit die noch ausstehende Zustimmung des Integrationsamtes entgegensteht. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er habe aus dem bislang nicht gekündigten Arbeitsverhältnis gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er behauptet in diesem Zusammenhang, die Abteilung, in der er zuletzt tätig gewesen sei, heiße vollständig “Profilierung, Bürsten- und Folierbereich“. Der Verfügungskläger vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, der Verfügungsgrund resultiere insbesondere daraus, dass er mit jedem vergehenden Tag seiner Nichtbeschäftigung einen endgültigen Rechtsverlust hinnehmen müsse. Letztlich sei ein über den Verfügungsanspruch hinausgehender Verfügungsgrund aber auch nicht erforderlich, weil sein Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft gegeben sei. Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihn als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung, Bürsten- und Folierbereich an einer Bürstanlage im Wechselschichtsystem bei Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und bei Frühschicht von 05:30 Uhr bis 13:30 Uhr zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, eine Beschäftigung des Verfügungsklägers in der Abteilung „Profilierung“ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei der Verfügungskläger durchgehend in der Abteilung „Bürsten und Folieren“ tätig geworden. Schließlich seien beide vorgenannten Abteilungen zu einer einzigen Abteilung zusammengefasst worden. Sie setze die Mitarbeiter aus der Abteilung „Profilierung“ nunmehr nicht nur an den Profilierungsmaschinen, sondern auch beim Bürsten und Folieren ein, weshalb der Arbeitsplatz des Verfügungsklägers entfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 06.01.2021 und 13.01.2021 und den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 11.01.2021 nebst der dazugehörigen Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2021 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verfügungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. I. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (vgl. Vollkommer , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 940 ZPO Rn. 1 ff.). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind gemäß § 938 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei ist der Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO das von dem Verfügungskläger behauptete subjektive Recht, also der geltend gemachte Anspruch. Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist dann anzunehmen, wenn die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13). II. Ob im vorliegenden Fall ein Verfügungsanspruch gegeben ist, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls am erforderlichen Verfügungsgrund. 1. Nach den Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist. Bei einer Sicherungsverfügung i.S.d. § 935 ZPO muss die objektive Gefahr bestehen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. In beiden Fällen sind an den Verfügungsgrund dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichern, sondern (teilweise) befriedigen soll, wenn also durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweggenommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015, 18 SaGa 1/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, 4 SaGa 2600/10). So liegt der Fall hier. Denn die von dem Verfügungskläger im Zeitraum der Freistellung vom 04.01.2021 bis zum 22.01.2021 begehrte tatsächliche Beschäftigung kann nicht wieder rückabgewickelt werden. 2. Angesichts dessen ist der Erlass einer Leistungsverfügung entgegen der Auffassung des Klägers, aber nach vorherrschender Ansicht in der Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, grundsätzlich nur bei Vorliegen eines besonderen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers gerechtfertigt (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2015, 4 SaGa 2/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, 4 SaGa 2600/10). Der Verfügungskläger muss auf die Erfüllung seines Anspruchs so dringend angewiesen sein, dass die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Zudem muss der dem Verfügungskläger drohende Schaden außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht. a) Zur Begründung dieses besonderen Beschäftigungsinteresses für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Arbeitnehmer darlegen und glaubhaft machen, dass er zur Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation oder zur Verwirklichung seines Persönlichkeitsrechts oder zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, 4 SaGa 2600/10). Dies ist dem Verfügungskläger nicht gelungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger infolge der drei Wochen andauernden Freistellung Fähigkeiten und Fertigkeiten verliert, sind nicht ersichtlich und von dem Verfügungskläger auch nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Punkt allein auf das Anführen von Rechtsansichten, ohne auch nur im Ansatz nachvollziehbar darzulegen, welche konkrete berufliche Qualifikation bzw. fachliche Kompetenz er durch die Freistellung gefährdet sieht und ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar macht. Des Weiteren ist der dreiwöchige Zeitraum der streitgegenständlichen Freistellung isoliert betrachtet tatsächlich nicht geeignet, ein Verlust von Fertigkeiten/Kenntnissen des Verfügungsklägers annehmen zu können, der ihm ein weiteres Tätigsein für die Verfügungsbeklagte in hohem Maße erschweren würde. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere zu berücksichtigen, dass auch andere Ereignisse (z.B. Krankheit oder Urlaub) denkbar sind, die – wie die Freistellung – ebenfalls dazu führen können, dass der Verfügungskläger seine Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten über eine längere Zeit hinweg nicht nachgehen kann, ohne dass es insoweit zu einem Verlust beruflicher Kompetenzen kommt (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2017, 21 SaGa 1/16; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015, 18 SaGa 1/15). b) Entgegen der des Verfügungsklägers folgt ein Verfügungsgrund auch nicht bereits daraus, dass sein Beschäftigungsanspruch durch schlichten Zeitablauf sukzessive unmöglich wird. Allein die nicht rechtzeitige Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens und der daraus folgende Untergang des Beschäftigungsanspruchs für die jeweiligen Arbeitstage sind nicht geeignet, den Verfügungsgrund zu ersetzen (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015, 18 SaGa 1/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13). Dies ergibt sich aus den besonderen Voraussetzungen, die § 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung statuiert. Gleichwohl die Kammer dem Verfügungskläger zu besteht, dass die nicht termingerechte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für ihn einen endgültigen Rechtsverlust bedeutet, ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte bei Erlass der begehrten Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung wegen des späteren Zeitablaufs nicht die Möglichkeit hat, die vollzogene einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren rückgängig zu machen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt der Verfügungskläger als unterliegende Partei die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. C. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO auf 2.164,46 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Bruttomonatsentgeltes Verfügungsklägers. Von einer Absenkung des Streitwerts wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend begehrten Leistungsverfügung abgesehen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Verfügungskläger Berufung eingelegt werden. Für die Verfügungsbeklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.