Urteil
4 Ca 1093/18
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2019:0117.4CA1093.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 31.473,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 31.473,72 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt seine Höhergruppierung. Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten als geprüfter Schwimmmeister tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 28.02.1990, indem es unter anderem heißt: … § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Dem Kläger ist die Position des Badleiters im Frei- und Hallenbad A übertragen. Dort sind neben dem Kläger zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe und drei Reinigungs- bzw. Kassenkräfte tätig. Das Bad verfügt über ein 50-Meter-Becken mit fünf Bahnen im Außenbereich sowie über ein 25-Meter-Becken mit drei Bahnen im Innenbereich, über eine 35-Meter-Edelstahlrutsche und eine Liegefläche mit Freizeitangeboten. Sprungtürme gibt es nicht. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie deren Zeitanteile ergeben sich aus der dem Organisationshandbuch und der Anlage 1 zur Arbeitsbeschreibung (wegen der Einzelheiten der Unterlagen wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen). Welche Aufgaben regelmäßig dem Berufsbild des geprüften Schwimmmeisters entsprechen, ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2018 verwiesen). Mit Einführung der Entgeltordnung VKA vom 29.04.2016 zum 01.01.2017 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 eingruppiert. Per 01.02.2017 betrug das Tabellenentgelt 3.246,12 EUR. Mit Schreiben vom 04.01.2017 begehrte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 6 (per 01.07.2017 betrug das Tabellenentgelt insoweit 4.120,39 EUR). Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2018 ab (wegen der Einzelheiten beider Schreiben wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen). Der Kläger verfolgt sein Ziel der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b mit seiner am 25.07.2018 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Er ist der Auffassung, er übe weitere Tätigkeiten aus, die vom Aufgabenkatalog für geprüfte Meister für Bäderbetriebe nicht umfasst seien. Er habe die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten wahrzunehmen, sei Koordinator gem. § 13 BetrSichV und gem. § 15 GefStoffV, er sei beauftragte Person für den Defribrillator, er habe die Chemikalienmischung anzusetzen und andauernde Rufbereitschaft. Darüber hinaus habe er die Einhaltung der Gewerbeordnung zu prüfen, lege selbst die Öffnungszeiten des Schwimmbades fest, habe Kundenbindungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen und kontrolliere die ihm untergebenen Mitarbeiter. Damit sei sein Arbeitsbereich besonders schwierig, da er über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehe. Er arbeite in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit höherem Maß an Verantwortlichkeit, sein Aufgabengebiet hebe sich durch den Umfang und die große Selbständigkeit wesentlich heraus. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 21.07.2018 verwiesen, wobei der zweite Schriftsatz vom 21.07.2018 am 12.12.2018 bei Gericht einging). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b TVÖD zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die dem Kläger übertragenen Aufgaben entsprächen den normalen Schwierigkeitsgrad, besonders schwierige Aufgabenbereiche seien dem Kläger nicht übertragen worden. Der Umstand allein, dass einzelne Aufgaben nicht im Katalog der Deutschen Gesellschaft für das Bäderwesen enthalten seien, führe nicht zur Einschätzung dieser Aufgaben als besonders schwierig (wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 07.09. und 14.11.2018 sowie vom 10.01.2019 verwiesen). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 9 b TVÖD, da er nicht dargestellt hat, dass mindestens die Hälfte der seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Tatbestandsmerkmale der gewünschten Entgeltgruppe erfüllen. Es ist daher nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 b einzugruppieren ist. Die Vorschriften des TVÖD-VKA finden als den BAT ersetzende Vorschriften gemäß § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 1. Gemäß § 12 TVÖD-VKA richtet sich das Entgelt nach der Eingruppierung und diese sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Maßgebenden Bewertungseinheit ist gemäߧ 12 Abs. 2 Satz 1 TÖVD-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Absatz 2 der einzelne Arbeitsvorgang. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVÖD-VKA bestimmt, dass die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein müssen, die ein Zeitanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit ausmachen. Ausnahmen hiervon ergeben sich explizit aus den Tätigkeitsmerkmalen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09; BAG, Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 286/10). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09; BAG, Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 286/10). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 286/10 m. w. N.). Für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten auch bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts (LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2001, 18 Sa 581/01). Danach hat die klagende Partei je nach der Lage und den Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und soweit diese bestritten sind zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten Qualifikationen erfüllt. 2. Dem Kläger ist nicht gelungen, schlüssig im Einzelnen darzulegen, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge ausübt, die die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 9 b TVÖD erfüllen. a. In die Entgeltgruppe 9 b sind einzugruppieren Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, die in einem besonders bedeutendem Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind und deren Aufgabengebiet sich durch den Umfang und die Bedeutung sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9 a heraushebt. In die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 sind einzugruppieren geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit, während in die Entgeltgruppe 9 a einzugruppieren sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt werden. Entsprechend der Protokollerklärung Nr. 2 zu dieser Entgeltgruppe sind unter besonders schwierigen Arbeitsbereichen solche zu verstehen, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen. b. Der Kläger beschränkt sich in der Aufzählung der Tätigkeiten, die nicht vom Aufgabenkatalog eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe erfasst werden und damit die grundlegende Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen. Eine Bewertung dieser Zusatzaufgaben nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen gemäß den Vorgaben der Entgeltgruppen 9 a und 9 b im Einzelnen nimmt der Kläger nicht vor sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Textes des Tarifvertrages. Auch fehlt eine Darstellung zu den Zeitanteilen dieser angeblich qualifizierten Tätigkeiten. Selbst wenn aber die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu den besonders schwierige Arbeitsbereichen und dem besonderen Umfang und der großen Selbständigkeit als richtig unterstellt werden, fehlt es nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen an der erforderlichen zeitlichen Komponente. Die vom Kläger vorgelegte Anlage 1 zur Arbeitsbeschreibung listet die Zeitanteile der einzelnen auszuführenden Tätigkeiten auf. Zusammengerechnet machen die vom Kläger als besonders schwierig bezeichnete Arbeitsvorgänge, die nicht als entsprechende Tätigkeit eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe sprechen, einen Zeitanteil von 29 % aus. Die erforderliche Hälfte der gesamten Arbeitszeit wird dabei bei weitem nicht erreicht. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 2 GKG in Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrages festgesetzt, also des 36-fachen Differenzbetrages zwischen der Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 b und der Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 8.