OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 699/12

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2012:1205.3CA699.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.000,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (betriebsbedingten) Kündigung sowie – hilfsweise – über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG. Der am 10.12.19XX geborene Kläger ist seit dem 01.08.2006 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt durchschnittlich 2.500,00 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.02.2012, dem Kläger am 25.02.2012 zugegangen, ordentlich fristgemäß. Mit seiner am 15.03.2012 anhängig und am 20.03.2012 rechtshängig gewordenen sowie am 29.05.2012 (Datum der Anhängigkeit) erweiterten Klage begehrt der Kläger zuletzt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet worden ist sowie – hilfsweise – die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG. Der Kläger trägt vor, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Der Kläger trägt zunächst vor, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stehe, sollte die Kündigung wirksam sein, ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu, da die Beklagte nicht (hinreichend) versucht habe, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu schließen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet wird, 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1), wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 7.187,50 € nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen. Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sie sich entschlossen ihren Betrieb am 30.09.2012 endgültig still zu legen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG habe der Kläger schon deshalb nicht, da sie mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich und Sozialplan – ordnungsgemäß – geschlossen habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird, über die im Einzelnen vorgenommenen Verweisungen hinaus, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist – soweit über die zu entscheiden war – zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet wird. Das Gericht lässt insofern dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Kündigung an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG, scheitert, da die Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls an fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG scheitert. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt war, diese mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt und der Kläger rechtzeitig binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, bedurfte die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG, §§ 1, 4, 23 KSchG. Die Kündigung ist hier auch nicht, insbesondere auch nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung. Der Beklagten ist daher zuzustimmen, dass bereits die beabsichtigte Betriebsstilllegung unter Umständen geeignet sein kann eine Kündigung sozial zu rechtfertigen (z.B. BAG, Urteil vom 19.06.1991, 2 AZR 127/91). Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Ausspruch der Kündigung endgültig und ernstlich entschlossen war den Betrieb still zu legen und die beabsichtigte Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen hat. Dafür, dass dies der Fall ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag erbracht. Die Kündigung ist daher sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Der Klage war daher mit dem Antrag zu Ziffer 1) stattzugeben. Da der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1) stattgegeben wurde liegen die Voraus-setzungen für eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht vor. Die Beklagte hat als die im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG festgesetzte Streitwert entspricht drei Bruttomonatseinkommen des Klägers. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.