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Urteil

5 Ca 2640/09

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2010:0309.5CA2640.09.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit sofortiger Wirkung durch die Kündigungen vom 28.07.2009 und vom 26.08.2009 sein Ende gefunden, sondern bis zum 31.10.2009 fortbestanden hat.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/8 die Beklagte und zu 3/8 der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 10.786,96 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit sofortiger Wirkung durch die Kündigungen vom 28.07.2009 und vom 26.08.2009 sein Ende gefunden, sondern bis zum 31.10.2009 fortbestanden hat.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/8 die Beklagte und zu 3/8 der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 10.786,96 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 28.07.2009 und einer weiteren fristlosen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 26.08.2009 und in Zusammenhang hiermit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.10.2009 hinaus. Der am 08.07.1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 17.04.2001 im innerbetrieblichen Transport bei der Beklagten tätig. Sein zuletzt bezogenes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug 2.696,74 EUR. Die Beklagte beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Unter dem 22.07.2009 kam es im Betrieb der Beklagten zu einem Großbrand, bei dem ein Arbeitnehmer getötet und der Betrieb völlig zerstört wurde. Der Betrieb wird bis heute nicht weitergeführt. Unter dem 23.07.2009 wurde ein Blog im Internet geführt, in dem sich folgende Eintragungen befinden: „Der Geschäftsinhaber mit seiner vielen Kohle, der sich lieber ein dickes Auto gekauft hat, statt für Sicherheit zu sorgen müsste das Löschwasser saufen! Ist ja nicht das erste Mal, das so etwas da passiert ist. #3 von A, am 23.07.2009 um 23:02 Die Idee mit dem Löschwasser saufen finde ich super! Das einzige was für die Betreiber, die Familie B zählt ist Kohle egal um welchen Preis. Würde mich auch nicht wundern, wenn die Kellertanks illegal wären. #4 von F, am 23.07.2009 um 23:47“ Nach dem Brand wurde der Kläger, wie andere Arbeitnehmer auch, als Zeuge unter dem 06.08.2009 von den Ermittlungsbehörden vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage des Klägers wird auf Bl. 34 – 38 d.A. Bezug genommen. Im Nachgang zu seiner Vernehmung übergab der Kläger den Ermittlungsbehörden ein mit „Lügen der Firma C“ überschriebenes Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen wird. Darüber hinaus übergab der Kläger am 07.08.2009 ein weiteres Schreiben an den ermittelnden Kriminalhauptkommissar D, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 33 d.A. Bezug genommen wird. Unter dem 28.07.2009 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 31.10.2009 aus. Wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf Bl. 4/5 d.A. Bezug genommen. In diesem Kündigungsschreiben heißt es u.a.: „Wie Ihnen bekannt ist, ist die einzige Betriebsstätte der C durch eine Explosion mit anschließendem Brand am 23.07.2009 vernichtet worden. Der Fortbestand des Betriebes der C GmbH und damit auch Ihres Arbeitgebers ist derzeit daher im hohen Grade gefährdet. Nach den Feststellungen, die bisher an der Dienststelle getroffen werden konnten, ist die Wiederherstellung der Wiederaufnahme des Betriebes innerhalb vorhersehbarer Zeiträume nicht möglich.“ Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2009, dem Kläger zugegangen am 27.08.2009, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos. In diesem zweiten Kündigungsschreiben heißt es: „Wir kündigen das zwischen Ihnen und unserer Mandantin bestehende bzw. bestanden habende Arbeitsverhältnis erneut f r i s t l o s : Unsere Mandantin hat gestern erfahren, dass Sie über die Internetseite www.derwesten.de am 23.07.2009 auf den Vorschlag eines dortigen Bürgers, der Geschäftsführer der Firma C, der sich von seiner vielen Kohle lieber ein dickes Auto gekauft habe, anstatt für Sicherheit zu sorgen, solle das Löschwaser saufen. Ihre Antworte lautete: Die Idee mit dem Löschwasser saufen finde ich super. Das einzige, was für den Betreiber, die Familie B zählt ist Kohle egal um welchen Preis. Es würde mich auch nicht wundern, wenn die Kellertanks illegal wären! Durch Ihre Äußerung ist das Vertrauensverhältnis Ihres Arbeitgebers, dessen Gesellschafter Sie namentlich zum ersten Mal in dieser Weise in den Block eingeführt haben, nachhaltig gestört. Ihr Arbeitgeber braucht dies nicht hinzunehmen, dass sie sich nach der Totalzerstörung des Betriebes, die darüber hinaus einen Ihrer Kollegen das Leben gekostet hat, in dieser Weise abfällig nach außen hin äußern. Im Hinblick auf diese Äußerung ist ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsverhältnis für meine Mandantin nicht mehr zumutbar. Der Kläger hält die Kündigungen vom 28.07.2009 und vom 26.08.2009 für sozial ungerechtfertigt. Er bestreitet, dass der von der Beklagten zitierte „Blog“ vom 23.07.2009 von ihm stamme. Darüber hinaus bestreitet der Kläger, gegenüber dem Zeugen E bestätigt zu haben, dass der „Blog“ von ihm stamme. Ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten seinerseits sei dem Sachvortrag der Beklagten überdies nicht zu entnehmen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28.07.2009 und auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 26.08.2009 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2009 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger, der „G“ heiße, werde von seinen Kollegen „F“ genannt. Darüber hinaus habe er gegenüber E bestätigt, den entsprechenden „Blog“ geschrieben zu haben. Auch darüber hinaus habe der Kläger hämische und abwertende Äußerungen über die Familie B und den Betrieb getätigt, was in der Zeugenvernehmung und den von ihm den Ermittlungsbehörden übergebenen Schreiben, wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand Bezug genommen wird, zum Ausdruck komme. Insofern trägt die Beklagte vor, die Schreiben seien inhaltlich unrichtig und dienten nur zur negativen Stimmungsmache gegen die Beklagte. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ohnehin nicht möglich, da der Betrieb zerstört sei. Der Beklagten sei es unzumutbar, das Gehalt des Klägers bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzuzahlen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klageanträge sind zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ihm von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 28.07.2009 und vom 26.08.2009 wendet, sind die Klageanträge zulässig. Die Klageanträge sind insbesondere auch nach §§ 4, 13 KSchG innerhalb der gesetzlich normierten 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigungen, nämlich durch Klageeingang beim Arbeitsgericht Iserlohn am 10.08.2009 hinsichtlich der Kündigung vom 28.07.2009 und mit Eingang der Klageerweiterung am 14.09.2009 hinsichtlich der Kündigung vom 26.08.2009, erhoben worden. II. Die zulässigen Klageanträge sind insofern begründet, als sich der Kläger mit der Klage gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 28.07.2009 und vom 26.08.2009 wendet, hingegen unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung vom 28.07.2009 wendet, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.10.2009 aufgelöst hat. 1. Der Beklagten stand bei der fristlosen Kündigung des Klägers vom 28.07.2009 ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht zur Seite. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist damit nicht mit sofortiger Wirkung mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 28.07.2009 aufgelöst worden. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist in 2 Stufen zu prüfen. Zunächst müssen Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden. Im weiteren Schritt ist dann festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles und der Interessen beider Vertragsparteien eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist (BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 415/05 in EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17; BAG, Urteil vom 17.03.1988, 2 AZR 576/87 in DB 1989, 329). Die erste außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2009 wurde ausweislich des Kündigungsschreibens selbst und des Sachvortrags der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein wegen völliger Zerstörung des Betriebes der Beklagten durch den Großbrand vom 22.07.2009 ausgesprochen. Insofern ist die Beklagte der Auffassung, wegen der Zerstörung des Betriebes und des hieraus verbundenen Wegfalls aller Arbeitsplätze sei ihr eine Fortzahlung des Gehaltes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Die Stilllegung des Betriebes ist hingegen grundsätzlich ebenso wie dessen Zerstörung kein Grund, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt (so schon: LAG Düsseldorf in DB 74, 2113; BAG, Urteil vom 17.09.1998 in AP Nr. 148 zu § 626 BGB = NZA 99, 258). Anderes mag dann gelten, wenn die ordentliche Kündigung tariflich oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist regelmäßig eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen, wie bereits die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zeigt, im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Mangels Bestehens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB war damit die zunächst von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 28.07.2009 unwirksam. 2. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch die weitere von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 27.08.2009 aufgelöst worden. Auch bei der weiteren außerordentlichen Kündigung vom 26.08.2009 stand der Beklagten ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht zur Seite. Die außerordentliche Kündigung vom 26.08.2009 wird, wie aus dem Kündigungsschreiben selbst deutlich wird, auf Äußerungen gestützt, die der Kläger, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet, in einem Internet-Blog am 23.07.2009 getätigt haben soll. Der Vorwurf, der Kläger habe in besagtem Block geäußert, die Idee „mit dem Löschwasser saufen fände er super“ und „das Einzige was für die Familie B zähle sei Kohle, egal zu welchem Preis. Es würde ihn nicht wundern, wenn die Kellertanks illegal wären“ ist von der Beklagten zwar in den Raum gestellt, hingegen vom Kläger bestritten worden. Allein die Tatsache, dass diese Äußerungen unter dem Kürzel „von F“ in den Internet-Blog eingestellt worden sind, ist nicht ausreichend, um auf eine vom Kläger bestrittene Urheberschaft des Klägers auch nur indiziell schließen zu lassen. Zwar heißt der Kläger mit Vornamen „G“, hingegen ist dies nicht einmal indiziell ausreichend, um eine klare Urheberschaft des Klägers belegen zu können. Die Behauptung, der Kläger habe gegenüber E bestätigt, dass er den Blog geschrieben habe, wird vom Kläger ausdrücklich bestritten und von der Beklagten nicht in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form zeitlich, örtlich und sachlich konkretisiert. Eine gleichwohl stattfindende Beweisaufnahme zu diesem Thema wäre auf einen reinen, prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Darüber hinaus wäre eine solche Äußerung nach Zugang einer fristlosen Kündigung in einem Internet-Blog als beleidigende Kritik am Arbeitgeber zumindest nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Zwar ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung grundsätzlich geeignet sind, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, je nachdem, wie unverhältnismäßig und überlegt sie erfolgten (BAG, Urteil vom 12.01.2006 in AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 24.06.2004 in AP Nr. 49 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 01.07.1999 in AP Nr. 11 zu § 15 BBiG = NZA 99, 1270; BAG, Urteil vom 17.02.2000, 2 AZR 927/98 n.v.). Äußert sich hingegen ein Arbeitnehmer außerdienstlich im Internet kritisch zu Personen und Vorgängen im Betrieb des Arbeitgebers, so sind bei der allein in Betracht kommenden Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG hinreichend zu beachten. Eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht liegt auch bei polemischer Kritik am Arbeitgeber nicht vor, wenn die Äußerungen weder nach Form noch nach Inhalt ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 63/03 in AP Nr. 49 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2005, 158 – 161). Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist für eine freiheitlich demokratische Staatsform schlechthin konstituierend. Es gewährleistet eine der wesentlichen Äußerungsformen der menschlichen Persönlichkeit. Aufgrund seiner großen Bedeutung ist seine Berücksichtigung jeweils im Rahmen des Möglichen geboten (BVerfG, 12.12.2000, 1 BvR 1762/95 = BVerfGE 102, 347). Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Dabei besteht der Grundrechtschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich, schädlich oder wertlos erachtet wird (BVerfG, 16.10.1998 in AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 24). Der Grundrechtschutz bezieht sich dabei sowohl auf den Inhalt, als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1995 in BVerfGE 92, 266). Hiervon ausgehend unterfällt die teilweise polemische Äußerung des Klägers, die ihm von der Beklagten im Rahmen des besagten Internet-Blogs zugeschrieben wird, ohne Zweifel dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Nach Art. 5 Abs. 2 GG wird hingegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt, und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gebracht werden. Die Äußerung des Klägers im Internet-Blog stellt weder nach ihrer Form, noch ihrem Inhalt ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Sie beinhaltet auch keinen Angriff auf die Menschenwürde der Familie B oder ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zum einen seine Meinung nicht selbst in den Betrieb getragen hat, und zum anderen seine Äußerungen im Kontext mit sonstigen Begleitumständen stehen. Auch wenn man unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten in der Äußerung eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht durch den Kläger sehen will, ist diese Verletzung eben nicht so schwerwiegend, dass allein deswegen der Ausspruch einer fristlosen Kündigung, nämlich derjenigen vom 26.08.2009, gerechtfertigt wäre. Die Äußerungen des Klägers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, die er als Zeuge getätigt hat, sind in Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Veranlassung hin getätigt worden, so dass diese per se keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können (vgl.: BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2001 in AP Nr. 170 zu § 626 BGB). Weitere Verhaltensvorwürfe, die den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 26.08.2009 rechtfertigen könnten, sind aus den Kündigungsschreiben und dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, so dass auch die außerordentliche Kündigung vom 26.08.2009 mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB unwirksam ist. 3. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers ist hingegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.07.2009 zum 31.10.2009 wirksam, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.10.2009 hinaus fortbesteht. Die ordentliche Kündigung des Klägers vom 28.07.2009 ist nämlich sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen. In diesem Fall sind bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend zu berücksichtigen. a) Die Stilllegung bzw. im vorliegenden Fall die Zerstörung des gesamten Betriebes gehört gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, wenn eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird bzw. die zum Erliegen gekommene betriebliche Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder aufgenommen werden wird (ständige Rechtsprechung des BAG: BAG in NZA 1998, 879; BAG, Urteil vom 10.10.1996 in ZIP 1997, 122; BAG, Urteil vom 20.05.2005, 8 AZR 647/04; BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 543/06; BAG, Urteil vom 05.12.2002, 2 AZR 697/01; LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, 2 Sa 2196/03). Bei Anlegung dieser Grundsätze hält die streitbefangene hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte vom 28.07.2009 zum 31.10.2009 einer gerichtlichen Überprüfung stand. Nach Zerstörung des Betriebes durch einen Großbrand am 22.07.2009 hat die Beklagte die betriebliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Aus dem Vortrag beider Parteien ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welcher Zeit Weiterführung des völlig zerstörten Betriebes möglich sein wird. Die durch den Großbrand eingetretene Notwendigkeit, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben, war vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. b) Da bei der Beklagten keine Arbeitnehmer mehr im zerstörten Betrieb beschäftigt werden, erübrigt sich die Notwendigkeit einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG. Nach dieser Norm obliegt überdies die Darlegungs- und objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit einer Sozialauswahl ergeben soll, zunächst dem Arbeitnehmer. Der Kläger hat hingegen keine Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, aus denen sich eine möglicher Weise fehlerhafte Sozialauswahl ergeben könnte. Weitere Gründe, die gegen die Wirksamkeit der betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 28.07.2009 zum 31.10.2009 sprechen könnten, die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochen wurde, sind nicht ersichtlich, so dass diese Kündigung, wie tenoriert, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst hat. Aus diesen Gründen unterlag die Klage, sofern sich der Kläger auch gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 28.07.2009 wendete, und er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31.10.2009 hinaus begehrte, der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu quoteln. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG auf Grundlage des insgesamt 4-fachen Bruttomonatsgehalts des Klägers festgesetzt. Hierbei entfielen 3 Bruttomonatsgehälter auf die Erstkündigung und ein weiteres Bruttomonatsgehalt auf die Folgekündigung. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden